Wird Software unter Verstoß gegen die GNU GPL Lizenzbedingungen angeboten, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor. Der Rechteinhaber darf dann Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verlangen, aber keine Zahlung von Schadensersatz (OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16).
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