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LG Hamburg: Verkauf gebrauchter Software Lizenzen

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Eine Klausel in AGB, wonach der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen nur unter Zustimmungsvorbehalt erlaubt ist, verstößt gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz (LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. 315 O 449/12).

Verkauf gebrauchter Software Lizenzen laut AGB unter Zustimmungsvorbehalt

Der bekannte Softwarehersteller SAP hatte den Weiterverkauf seiner Software über Allgemeine Geschäftsbedingungen unter den grundsätzlichen Vorbehalt einer vorherigen Zustimmung geknüpft. Gegen diesen Vorbehalt, wie er sich aus den nachfolgend auszugsweise aufgeführten Klauseln ergibt, wehrte sich ein auf den An- und Verkauf von Software spezialisiertes Unternehmen.

1. „Die Weitergabe der S… Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S…. S… wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber S… zur Einhaltung der für die S… Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber S… schriftlich versichert, dass er alle S… Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. S… kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S… Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“;

2. „Jede Nutzung der S… Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist S… im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit S… über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“.

LG Hamburg: Verstoß gegen Erschöpfungsgrundsatz

Das Landgericht Hamburg erklärte die AGB-Klauseln wegen Verstoßes gegen den in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG geregelten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz bei Computerprogrammen für unwirksam (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der Erschöpfungsgrundsatz besagt im Immaterialgüterrecht, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (z.B. Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke oder Urheberrecht) bezüglich eines konkreten Produkts nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist.

Zur Begründung verwiesen die Hamburger Richter insbesondere auf die EuGH-Entscheidung UsedSoft, wonach sich ein Softwarehersteller dem Weiterverkauf von “gebrauchten” Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann.

Bereits im April 2013 hatte das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass vertragliche Verwendungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Erschöpfungswirkung ausschließen, regelmäßig unwirksam sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2013, Az. 5 W 35/13).

Nehmen Sie bei Fragen rund um Software- und Lizenzrecht unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch. Hier finden Sie weitere Informationen rund um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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