Es ist verboten, kostenlose Testversionen fremder Software ohne Erlaubnis über eigene Server zum Download anzubieten, auch wenn der Berechtigte die Programme selbst auf diese Weise bereitstellt (BGH, Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 132/17 – Testversion).
Bereitstellung von Testversionen zum Download über eigene Server
Microsoft ging gegen einen Anbieter vor, der Microsoft-Computerprogramme vertrieb und Testversionen der Programme auf einem eigenen Internetportal zum Download bereitstellte.
Im Prozess ging es um das Programm „Microsoft Office 2013 Professional Plus Vollversion Deutsch“. Nachdem ein Kunde die Software bei dem verklagten Anbieter erworben hatte, erhielt er vom Anbieter per E-Mail den benötigten Product-Key sowie einen Download-Link zu dessen Internetportal, wo er die offizielle Testversion des Programms herunterladen konnte.
Das Internetportal war frei zugänglich, so dass auch andere Websitebesucher die Testversionen herunterladen und binnen des Testzeitraums von 30 Tagen kostenfrei nutzen konnten.
BGH: Downloadangebot verletzt Urheberrechte von Microsoft
Obwohl Microsoft die Software auf eigenen Server nach dem gleichen Prinzip anbot, gab der Bundesgerichtshof der Klage statt und entschied, dass der verklagte Anbieter durch Bereitstellung des Programms „Microsoft Office Professional Plus 2013“ auf dem Downloadportal das ausschließliche Recht von Microsoft zur öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG verletzt habe.
BGH: Anbieter stellt Software „neuem Publikum“ zur Verfügung
Aus Sicht des BGH stellte der verklagte Anbieter die Software durch das Downloadangebot auf eigenen Servern einem „neuen Publikum“ zur Verfügung. Erlaubt wäre dies nur gewesen, wenn der Anbieter von Microsoft eine Erlaubnis erhalten hätte, die hier nicht vorlag.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein neues Publikum ein solches, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).
Bei der näheren Bestimmung des Merkmals des „neuen Publikums“ unterscheidet der EuGH danach, ob das wiedergegebene Werk auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, eingestellt wird oder ob die Wiedergabe dergestalt erfolgt, dass auf der Website ein Hyperlink eingestellt wird, der auf eine andere Website verweist, auf der das betreffende Werk ursprünglich ohne beschränkende Maßnahmen und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist.
Setzen von Links auf zulässig veröffentlichte Software zulässig
Keine Wiedergabe für ein neues Publikum liegt vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Hyperlink zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber.
Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Wiedergabe durch Hyperlinks. Diese tragen zum guten Funktionieren des Internets bei, indem sie die Verbreitung von Informationen im Internet ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet. Außerdem wird bei der Wiedergabe durch Hyperlinks der vorbeugende Charakter der Rechte des Rechteinhabers gewahrt, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben möchte, von der Website entfernen kann, auf der er es ursprünglich wiedergegeben hat, wodurch jeder Hyperlink, der auf es verweist, hinfällig wird.
Unzulässig: Erneutes Einstellen auf eigenem Downloadportal
Dagegen erfolgt die Wiedergabe für ein neues Publikum, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf eine andere Website eingestellt wird als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist. Unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern. Der Umstand, dass der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung seines Werkes auf der Website, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit seiner Zustimmung erfolgt ist, nicht eingeschränkt hat, ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17, Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).