Verbrauchern darf der Weiterverkauf von Ebooks und die Anfertigung von Kopien für Dritte untersagt werden. Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anbieter sind wirksam (LG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 O 191/11, nicht rechtskräftig).
AGB-Klauseln zum Weiterverkauf von Ebooks
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Hörbüchern und Ebooks, bei dem die Werke elektronisch per Download oder auf physischen Datenträgern erworben werden konnten.
In den AGB des Anbieters wurde dem Kunden im Falle eines Downloads nur ein einfaches Nutzungsrecht und kein Ausschließlichkeitsrecht an der Datei eingeräumt. Der Anbieter bewarb die Downloads jedoch als “Verkäufe”, was zu der Frage führte, ob der Verkauf von eBooks nicht auf Seiten des Kunden zu einem Eigentumsrecht führen müsse, wie es § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB vorschreibt – mit der Folge deutlich umfangreicherer Rechte.
Streitig war außerdem, ob der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG) Anwendung findet und dem Erwerber im Gegensatz zu den Anbieter-AGB ein Kopier- und Weiterverkaufsrecht an dem heruntergeladenen Werk zusteht, nachdem es via bezahlten Download rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde.
§ 17 Verbreitungsrecht
(…)(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Beide Klauseln hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen für unangemessene Benachteiligungen der Verbraucher (§ 307 BGB), auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zum Wiederverkauf gebrauchter Software (Rechtssache C 128/11 – Used Soft).
Entscheidung des LG Bielefeld
Das Landgericht ging in seiner umfangreich begründeten Entscheidung davon aus, dass an einer heruntergeladenen Datei als unkörperlichem Gegenstand per se kein Eigentum möglich ist. Primärer Vertragszweck sei der Erwerb einer Nutzungsmöglichkeit an einem Hörbuch oder Ebook, was lediglich die Ermöglichung des Downloads und des beliebig oft wiederholenden Anhörens oder Ansehens der Datei auf dem heimischen Datenträger beinhalte. Die Möglichkeit, das Werk zu kopieren und/oder weiterzugeben sei nicht vom primären Vertragszweck umfasst und auch nicht geboten.
Keine Erschöpfung nach § 17 UrhG
Der Erschöpfungsgrundsatz finde bei Ebook-Downloads keine Anwendung, so dass das Verbot des Weiterverkaufs rechtens sei. Im Gegensatz zu körperlichen Werken wie Büchern würden sich elektronische Dateien nicht abnutzen. Ohne ein Weiterveräußerungsverbot sei es dem Erwerber möglich, Vervielfältigungsstücke verlustfrei an beliebig viele Zweiterwerber zu veräußern. Für den Verbraucher sei auch erkennbar, dass er vom Anbieter kein körperliches Werkstück erhalte, sondern ein (günstigeres) Ebook in Dateiform, an dem er nicht die gleichen Rechte erlange wie an einem körperlichen Werk (CD, Buch).
Bei Online-Übermittlungen handele es sich darüber hinaus um keine für § 17 UrhG taugliche Verbreitungshandlung, sondern einen Akt der öffentlichen Wiedergabe (§ 19a UrhG). Erst der Nutzer erstelle durch den Download der Datei ein lokales Vervielfältigungsstück, was eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG darstelle. § 17 UrhG erfasse aber nur die Vervielfältigung körperlicher Werkstücke. Für eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes sei kein Raum.
Used-Soft Entscheidung des EuGH nicht übertragbar
Ausführlich setzte sich das LG Bielefeld mit der Vorlageentscheidung “Used-Soft” (Siehe Artikel zu BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08) auseinander, wo der EuGH entschieden hatte, dass der Weitervertrieb gebrauchter Software in körperliche und unkörperlicher Form unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Trotz klarer Parallelen lehnte das Gericht eine Übertragbarkeit der EuGH-Grundsätze zur Erschöpfung auf den verhandelten Fall ab, da die letztere Entscheidung auf der Computerprogrammschutz-Richtlinie (2009/24/EG) basierte, für die Ebooks Entscheidung aber die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG maßgeblich sei. Ein sicherlich angreifbarer Standpunkt, wenn man beachtet, dass sich die Vorlageentscheidung des EuGH auch auf per Download erworbene Software bezog.
Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
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