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Revolutive Systems klagt Anwaltskosten ein

Facebook Impressum UWG

Die Revolutive Systems GmbH hat im Streit um die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten aus den Massenabmahnungen bei Facebook damit begonnen, beim LG Regensburg Anspruchsbegründungen zu den Abmahnkostenforderungen einzureichen.

Hintergrund

Im Herbst 2012 hatte das damals noch unter der Bezeichnung Binary Services GmbH firmierende Unternehmen mindestens 205 Abmahnungen gegen IT-Unternehmen in ganz Deutschland wegen Impressumsverstößen bei Facebook ausgesprochen. Nachdem mehr und mehr Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Abmahner bekannt wurden, gaben viele Betroffene keine Unterlassungserklärung ab und verweigerten gleichzeitig die Erstattung der geforderten Anwaltskosten.

Verzicht auf Unterlassung, aber Mahnbescheid über Abmahnkosten

Mit Ausnahme von Einzelfällen verfolgte die Revolutive Systems GmbH die Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich. Mitte Februar verzichtete ihr Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert gar auf deren weitere Verfolgung. Unabhängig davon beantragte das Unternehmen aus Regenstauf Anfang Februar 2013 in mindestens 62 Fällen den Erlass gerichtlicher Mahnbescheide über die Abmahnkosten in Höhe von 265,70 EUR.

Eingang der ersten Anspruchsbegründung

Nachdem viele Empfänger Widerspruch gegen den erhaltenen Mahnbescheid eingelegt hatten, war zunächst unklar, ob die Kostenerstattungsansprüche von der Revolutive Systems GmbH weiterverfolgt werden. Aktuell liegt mir nun eine von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert verfasste Anspruchsbegründung vor. Zum Verständnis: Ab Einreichung einer Anspruchsbegründung wird das Mahnverfahren wie eine reguläre Zivilklage behandelt. Die Anspruchsbegründung entspricht dabei in ihren Wirkungen der Klageschrift.

Mit neu gestaltetem Briefkopf begründet der Kollege Kallert die Klage relativ knapp mit den bekannten Argumenten (Mitbewerber, fehlendes Impressum bei Facebook etc.). Erwarteten Einwänden tritt er vorsorglich entgegen, unter anderem im Hinblick auf den Verdacht des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG. Ausdrücklich widerspricht er auch einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens.

Handlungsempfehlung

Nachfolgend erhalten Betroffene und mit der Verteidigung betraute Anwälte einen Kurzüberblick, wie auf eine Anspruchsbegründung der Revolutive Systems GmbH reagiert werden sollte. Für konstruktive – auch abweichende – Meinungen zu diesen Vorschlägen bin ich stets offen.

1. Rechtsanwalt beauftragen

Empfänger einer Anspruchsbegründung sollten qualifizierte anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Das Verfahren ist am Landgericht anhängig, es herrscht also Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Betroffene können sich ohne Rechtsanwalt nicht effektiv verteidigen.

2. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

Es wird dringend empfohlen, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen. Bei einer der Klage stattgebenden Entscheidung könnte sonst in erster Instanz Schluss sein, da die für eine Berufung vorgeschriebene Beschwerdesumme von 600,00 EUR nicht erreicht wäre (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dass die Berufung vom Landgericht ausdrücklich nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen wird, ist angesichts der beiden bisher in Regensburg entschiedenen Verfahren unwahrscheinlich.

Umso wichtiger ist der Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits, wofür als rechtliche Grundlage § 148 ZPO und § 149 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen, eventuell sogar weitere Anspruchsgrundlagen.

§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Bei unbefangener Lektüre wirkt die Vorschrift zunächst, als ob sie genau den vorliegenden Fall betreffen würde. Aktuell sind beim OLG Nürnberg zwei Unterlassungsklageverfahren der Revolutive Systems GmbH in der Berufungsinstanz anhängig. Beiden Verfahren liegen im Kern identische Sachverhalte und Rechtsfragen zugrunde, die in erster Instanz vom LG Regensburg zu Gunsten der Revolutive Systems entschieden wurden – dem gleichen Gericht, welches nun über die Erstattung der Abmahnkosten entscheiden soll. Im Falle einer Bejahung von Rechtsmissbrauch durch das OLG Nürnberg würde (voraussichtlich) aber auch das LG Regensburg entsprechend entscheiden, den Erstattungsforderungen also nicht stattgeben.

§ 148 ZPO setzt jedoch eine Abhängigkeit des bereits anhängigen Rechtsstreit für das vorliegende Verfahren voraus, d.h. die Entscheidung muss von einem Rechtsverhältnis abhängen, das im auszusetzenden Prozess Vorfrage ist und den Gegenstand des anderen anhängigen Prozesses bildet (“Vorgreiflichkeit”, vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 148 Rn. 3). Die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen reicht nicht aus. Hier ist vielmehr zu beachten, dass das LG Regensburg selbst bei Feststellung einer Missbräuchlichkeit durch das OLG Nürnberg die ihm vorliegenden Verfahren auf Erstattung von Abmahnkosten erneut zu Gunsten der Revolutive Systems GmbH entscheiden könnte – wenngleich es sich um eine eher theoretische Möglichkeit handeln dürfte. Vom rechtlichen Standpunkt sind die Verfahren aber wohl nur indirekt voneinander abhängig, was für § 148 ZPO u.U. nicht ausreicht.

Anders liegt die Sache bei § 149 ZPO.

§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Bei der Staatsanwaltschaft Amberg sind im Zusammenhang mit den Massenabmahnungen Strafverfahren gegen die/den Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH anhängig, worauf die Revolutive Systems GmbH bis vor kurzem noch auf ihrer eigenen Website hingewiesen hatte. Das LG Regensburg hat damit die Möglichkeit, etwaige Abmahnkostenprozesse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Die Entscheidung steht zwar im Ermessen des Gericht. Eine Aussetzung wäre im Hinblick auf die Berufungsverfahren in Nürnberg aber eindeutig sachdienlich und prozessökonomisch, so dass mit guten Gründen eine Ermessensreduktion auf Null vertreten werden kann, was aus der Möglichkeit eine Pflicht zur Aussetzung machen würde.

3. Verteidigung in der Sache

Soweit im jeweiligen Fall Ansatzpunkte für eine Verteidigung in materieller Hinsicht bestehen, ist sich entsprechend zu verteidigen. Stets anführen können wird man eine fehlende Mitbewerberstellung der Revolutive Systems. Auf seiner Website bewirbt das Unternehmen zwar ein ausgesprochen umfassendes IT-Leistungsangebot. Am Markt hat die Revolutive Systems bislang aber keine (besondere) Bekanntheit erlangt. Wer der Impressumspflicht des § 5 TMG genügt hat oder ihr auch nur genügt haben könnte, sollte dies natürlich ebenfalls vortragen.

4. Verteidigung mit Missbrauchseinwand

Schließlich sollte sich ausführlich und strukturiert mit den zahlreichen Missbrauchsindizien im Zusammenhang mit den Massenabmahnungen auseinandergesetzt werden. Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist im Rahmen der Klage zwar eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. An dieser Stelle sollten Anwälte es dem Gericht aber durch einen besonders sorgfältigen Vortrag so leicht wie möglich machen und sich dabei nicht von den zu Gunsten der Abmahner gefällten Entscheidungen beeindrucken lassen.

Update vom 10.02.2014

Das Landgericht Regensburg hat mich heute darüber informiert, dass die Revolutive Systems GmbH zwei auf den 13.02.2014 terminierte Kostenklagen zurückgenommen hat. Ich freue mich für meine Mandanten und hoffe, dass die Gegenseite nun zügig die Kosten des Rechtsstreits ersetzen wird.

Nehmen Sie bei Bedarf gerne meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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