Die Revolutive Systems GmbH hat heute durch ihren Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert erklären lassen, wegen Verjährung auf die Unterlassungsansprüche aus den Facebook Massenabmahnungen zu verzichten, soweit keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war.
Viele Abmahnungen, kaum Unterlassungsklagen
Zwischen dem 08.08.2012-16.08.2012 hatte die Revolutive Systems GmbH nachweislich mindestens 205 Abmahnungen wegen Impressumsverstößen bei Facebook ausgesprochen, bislang aber nur in zwei bekannt gewordenen Fällen Unterlassungsklagen gegen die Abgemahnten erhoben. Vor Ablauf der wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 UWG) beantragte die Abmahnerin jedoch in mindestens 62 Fällen gerichtliche Mahnbescheide über die Abmahnkosten.
Gemeinsam mit Rechtsanwalt Alexander Hufendiek hatte ich allen Empfängern eines Mahnbescheids empfohlen, die Revolutive Systems GmbH hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Anspruchsverzicht aufzufordern. Wer keinen Mahnbescheid erhalten hatte, sollte die Revolutive Systems GmbH sogar zum sofortigen, dauerhaften und endgültigen Verzicht auf alle Ansprüche aus der Abmahnung auffordern.
Verzicht auf Unterlassungsansprüche wegen Verjährung
Nachdem ich für mehrere Mandanten, die einen Mahnbescheid erhalten hatten, unter Androhung einer negativen Feststellungsklage zum Verzicht auf die Unterlassungsansprüche aufgefordert hatte, antwortete Rechtsanwalt Hans-Werner heute und teilte mit:
“[…] Unabhängig davon sei Ihnen in allen gleichgelagerten Fällen folgendes mitgeteilt:
Soweit Ihre Mandanten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben haben, sind die Ansprüche auf Unterlassung, worauf Sie ja selbst hinweisen, verjährt. Im Hinblick darauf – und nur wegen Verjährungseintritts – erfolgt eine gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nicht mehr. […]”
Direkt wirkt diese Verzichtserklärung zwar nur zu Gunsten der von mir vertretenen Mandanten. Da von der Revolutive Systems GmbH mit den Abmahnungen ausschließlich Impressumsverstöße bei Facebook verfolgt wurden, dürfte die vorstehende Verzichtserklärung aber Bedeutung für alle oder zumindest die meisten Betroffenen haben. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, warum Abgemahnte ihre Abmahnung nicht als “gleichgelagerten Fall” ansehen sollten.
Handlungsempfehlung
Allen Abgemahnten wird aus diesem Grund erneut empfohlen, die Revolutive Systems GmbH wegen Verjährungseintritts zum Verzicht auf diejenigen Ansprüche aus der Abmahnung aufzufordern, die nicht per Klage oder Mahnbescheid verfolgt wurden. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.
Haben Sie Fragen zum weiteren Vorgehen? Wenn möglich bitte ich um Nutzung der Kommentarfunktion. Sie können sich aber natürlich auch persönlich an uns werden.