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Übersicht: Facebook Abmahnungen von Binary Services GmbH

impressum rechtsanwalt

Aktuelle Übersicht zu Abmahnungen und Gerichtsverfahren der v.a. durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert vertretenen Revolutive Systems GmbH (ehemalige “Binary Services GmbH”) wegen Impressumsverstößen bei Facebook.

Hinweis

*** Durch Klick gelangen Sie direkt zur detaillierten Abmahnliste. ***
*** Stand 03.03.2014: 207 Abmahnungen ***
*** Update 11.06.2015: Mutmaßlich ca. 600 Abmahnungen ***
Ihr Fall ist nicht in der untenstehenden Abmahnliste enthalten? Senden Sie mir einen Scan der Abmahnung an info@ra-plutte.de mit der Bitte um Veröffentlichung im Blog. Dieser Service ist kostenlos. Es wird kein Mandat erteilt. Ihre persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.

Update 11.06.2015

Die beiden Geschäftsführer der mittlerweile insolventen Revolutive Systems GmbH sowie ihr damaliger Rechtsanwalt wurden inzwischen vor dem Landgericht Amberg wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs angeklagt. Im Strafprozess wurde klar, dass die in diesem Blog ermittelte Zahl nur einen Bruchteil der ausgesprochenen Abmahnungen wiedergibt. Die tatsächliche Zahl liegt bei mehr als 600 Abmahnungen in knapp zehn Tagen…

Update 03.03.2014, 13.00 Uhr

Die Revolutive System GmbH hat zwischenzeitlich auch die beiden verbliebenen auf Erstattung von Abmahnkosten gerichteten Zahlungsklagen zurückgenommen. Die Aktenzeichen der Verfahren lauten 1 HK O 711/13, 1 HK O 714/13, 2 HK O 712/13 sowie 2 HK O 716/13. Die Prozesskosten trägt die Abmahnerin.

Abgemahnten, die im Zuge der rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen im Herbst 2012 Abmahngebühren an die Revolutive Systems GmbH gezahlt haben, wird empfohlen, eine Rückzahlung dieser Gebühren zu verlangen.

Update 10.02.2014, 11.00 Uhr

Das Landgericht Regensburg hat mich heute darüber informiert, dass die Revolutive Systems GmbH zwei auf den 13.02.2014 terminierte Kostenklagen zurückgenommen hat. Über die Klagen hatte ich hier ausführlich berichtet. Ich freue mich für meine Mandanten und hoffe, dass die Gegenseite nun zügig die Kosten des Rechtsstreits ersetzen wird.

Update 29.01.2014, 18.00 Uhr

Vom Kollegen Hufendiek wurde mitgeteilt, dass die Revolutive Systems GmbH vor dem Landgericht Bochum den Einspruch gegen ein zu ihren Lasten ergangenes Versäumnisurteil zurückgenommen hat. Die Sache ist damit rechtskräftig.

Aktuell hat nun das Landgericht Regensburg in vier Kostenklagen der Revolutive Sytems GmbH gegen von mir betreute Mandanten Termin zur mündlichen Verhandlung für den 13.02.2014 um 13.30 Uhr bzw. 13.45 Uhr sowie 12.03.2014 um 13.30 Uhr angesetzt. Die Verfahren sind bei zwei Kammern anhängig.

Wie schon in meinem Beitrag “Folgen der Missbrauchsurteile des OLG Nürnberg zu Facebook Massenabmahnungen” angekündigt ist folglich mit einer Abweisung der Klagen wegen Rechtsmissbrauchs zu rechnen.

Update 18.12.2013, 20.00 Uhr

Ich habe einen Beitrag über die Folgen der Missbrauchsurteile des OLG Nürnberg zu den Facebook Massenabmahnungen verfasst. Der Artikel geht darauf ein, welche Auswirkungen die Entscheidungen für die Abmahnfälle der übrigen Betroffenen haben, speziell im Hinblick auf gegenüber der Revolutive Systems GmbH abgegebene Unterlassungserklärungen sowie die Erstattbarkeit eigener Kosten gegenüber der Abmahnerin und ihrem Rechtsanwalt.

Update 05.12.2013, 16.00 Uhr

Mittlerweile liegen in dem von Rechtsanwalt Hufendiek geführten Verfahren die schriftlichen Urteilsgründe vor. Wie vermutet wurde die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen. Die Revision zum BGH hat das OLG Nürnberg nicht zugelassen. Es steht zu erwarten, dass die Klageabweisung im Verfahren von Rechtsanwalt Rauschhofer identisch begründet wurde. Ich gratuliere beiden Kollegen zu diesem tollen Erfolg und danke ihnen für den enormen Aufwand.

Rechtsanwalt Hufendiek hat die Urteilsgründe seines Verfahrens auf anka.eu veröffentlicht. Den Volltext der Entscheidung OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, Az. 3 U 410/13 finden Sie auch hier.

Update 03.12.2013, 16.30 Uhr

Rechtsanwalt Hufendiek weist in einer Mitteilung darauf hin, dass auch das zweite Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg erfolgreich verlief. Die auf Unterlassung gerichteten Hauptsacheklagen wurden damit beide abgewiesen. Es bleibt nun abzuwarten, ob vom OLG Nürnberg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde (und diese eingelegt wird). Falls dies nicht der Fall ist, könnten die Abmahner noch Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO einlegen. Sollte hingegen weder Revision noch Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, wären die Berufungsentscheidungen rechtskräftig.

Update 03.12.2013, 13.45 Uhr

Aktuell berichtet Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer auf seiner Website, dass das Oberlandesgericht Nürnberg der von seiner Kanzlei eingelegten Berufung gegen das Urteil des LG Regensburg vollumfänglich stattgegeben statt. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. Da die Impressumsangaben im verhandelten Fall unvollständig waren, dürfte die Berufung allerdings wegen Rechtsmissbrauchs der Abmahnungen erfolgreich gewesen sein.

Informationen zu dem von Rechtsanwalt Hufendiek geführten Verfahren liegen mir noch nicht vor. Es steht zu hoffen, dass das OLG Nürnberg dort ebenso entschieden hat.

Sollte sich bewahrheiten, dass die Berufungen wegen Rechtsmissbrauchs Erfolg hatten, würde die rechtliche Bewertung des OLG Nürnberg auch auf aktuell anhängige Zahlungsklagen der Revolutive Systems GmbH wegen Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten ausstrahlen, was zur Folge hätte, dass diese Klagen wegen quasi-identischer Sachverhalte abzuweisen wären. Hier käme als weiteres starkes Missbrauchsindiz sogar noch hinzu, dass die Hauptsacheansprüche auf Unterlassung nicht verfolgt worden waren. Zu den weiteren Folgen werde ich Stellung nehmen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.

Update 19.11.2013, 16.00 Uhr

Dr. Rauschhofer hat über seine Website mitgeteilt, dass das OLG Nürnberg im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen nun am 03.12.2013 über die eingelegten Berufungen entscheiden wird.

Update 14.09.2013, 13.00 Uhr

Das Landgericht Regensburg hat mehrere von mir auf Seiten der Abgemahnten geführte Kostenklagen der Revolutive Systems GmbH vorübergehend ausgesetzt, um zu vermeiden, dass die Entscheidungen des Landgerichts der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg in den unten beschriebenen Verfahren vorgreifen. In den landgerichtlichen Verfahren soll eine Entscheidung daher erst nach Rechtskraft der in Nürnberg anhängigen Verfahren erfolgen.

Update 03.09.2013, 14.00 Uhr

Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer teilte heute über Twitter mit, dass das OLG Nürnberg die mündliche Verhandlung auf Antrag der Berufungsbeklagten wiedereröffnet hat. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung ist der 12.11.2013. Bis zur Entscheidung des Gerichts dauert es also noch etwas.

Update 06.08.2013, 18.00 Uhr

Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer hat die Erkenntnisse der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem OLG Nürnberg in dieser Mitteilung zusammengefasst. Neben dem erwartungsgemäß wichtigen Kriterium eines möglichen Missverhältnisses zwischen Umsatz und Abmahnkostenrisiko wies das Oberlandesgericht interessanterweise darauf hin, dass auch die Nichtverfolgung von Unterlassungsansprüchen und damit grundsätzlich außerhalb des vorliegend verhandelten Falls liegende Umstände in die Bewertung zum Rechtsmissbrauch einfließen könne. Als Termin zur Verkündigung einer Entscheidung wurde der 03.09.2013 bestimmt.

Update 06.08.2013, 09.30 Uhr

Heute verhandelt das OLG Nürnberg über zwei Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Regensburg, das Anfang 2013 auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung gerichteten Klagen der Revolutive Systems GmbH stattgegeben hatte. Sollte das Oberlandesgericht in den Berufungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass bereits die Verfolgung der Unterlassungsansprüche als Kern der damaligen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgte, wird es die Regensburger Urteile aufheben und die Klagen abweisen. In diesem Fall dürfte auch eine Abweisung der isolierten Kostenklagen als sicher gelten, da sich der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus dem Unterlassungsanspruch ableitet. Umgekehrt würde eine Zurückweisung der Berufungen durch das OLG Nürnberg dagegen nicht dazu führen, dass die übrigen anhängigen Kostenklagen automatisch begründet wären – denn dort trat durch die unterbliebene Verfolgung der Unterlassungsansprüche ein zusätzliches Missbrauchsindiz hinzu.

Hinweisen möchte ich noch auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 (Az. 4 C 3780/12) zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung sowie der für das Unternehmen abmahnenden Rechtsanwälte im Falle rechtsmissbräuchlicher Massenabmahnungen. Die mit den hier thematisierten Abmahnungen der Revolutive Systems GmbH nicht im Zusammenhang stehende Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird ausführlich beschrieben von Rechtsanwalt Dr. Bahr.

Update 17.07.2013, 22.30 Uhr

Zwischenzeitlich hat die Revolutive Systems GmbH begonnen, gegen Abgemahnte vorzugehen, die im Herbst 2012 die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung (ohne Änderungen) unterzeichnet hatten. In den mir vorliegenden Fällen wird den Betroffenen vorgeworfen, dass ihr Facebook-Impressum auf mobilen Endgeräten nicht angezeigt wird und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR verlangt. Tückisch hieran ist, dass es nach gegenwärtigem Stand schwierig (wenn nicht unmöglich) ist, bei Facebook-Fanpages in der mobilen Darstellung ein rechtssicheres Impressum aufzuführen. Abgemahnte, die die vorgefertigte Unterlassungserklärung der damaligen Binary Services GmbH im Herbst 2012 unterzeichnet hatten, sollten dringend Rechtsrat einholen und ihre Facebookseite offline schalten, wenn ihr Impressum auf mobilen Endgeräten ebenfalls nicht angezeigt wird.

Update 10.06.2013, 10.30 Uhr

Dr. Rauschhofer hat auf seiner Facebookseite mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung in dem von seiner Kanzlei geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg am 06.08.2013 stattfindet.

Update 25.05.2013, 17.00 Uhr

In den von mir betreuten Kostenklagen hat das Landgericht Regensburg meine Aussetzungsanträge zurückgewiesen, wenngleich die Zurückweisung im Hinblick auf das laufende Strafverfahren nur vorerst erfolgte. Dies ist angesichts der Beschlussbegründung verkraftbar, wo es wörtlich heißt:

“Da die Abmahnkosten im vorliegenden Verfahren isoliert eingeklagt werden, geht das Gericht davon aus, dass kein Hauptsacheverfahren in Bezug auf den Unterlassungsanspruch durchgeführt wurde. Das Gericht weist darauf hin, dass bei einer vorliegenden Massenabmahnung dieser Umstand zu berücksichtigen ist, weil der Abmahnende somit nicht eine rechtskräftige Unterlassung herbeiführt, sondern lediglich seine Abmahnkosten ersetzt haben will. Dies ist in der Gesamtbewertung bei der Frage des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen”.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Update 06.05.2013, 23.00 Uhr

Für meine Mandanten habe ich zwischenzeitlich gegenüber dem LG Regensburg eine Aussetzung der Kostenerstattungsverfahren bis zur Entscheidung des OLG Nürnberg in den beiden Berufungsverfahren sowie hilfsweise bis zum rechtskräftigen Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in Amberg beantragt. Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht dem Antrag entspricht.

Etwas verspätet weise ich auf den von Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer erstrittenen Beschluss des OLG Frankfurts vom 21.04.2013 (Az. 6 W 33/13) hin. RA Rauschhofer führt aktuell vor dem Landgericht Wiesbaden eine negative Feststellungsklage gegen die Revolutive Systems GmbH. Zum Verständnis: Die negative Feststellungsklage ist hier auf die Feststellung gerichtet, dass die von der Revolutive Systems GmbH per Abmahnung geltend gemachten Ansprüche gegen den Kläger nicht bestehen.

Im Rahmen des Prozesses hatte RA Kallert einen für Zivilverfahren eher ungewöhnlichen Weg bestritten und das Gericht wegen Befangenheit abgelehnt. Nachdem das Gericht den Befangenheitsantrag als unbegründet verworfen hatte, wurde Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, wohl um die Entscheidung in Wiesbaden hinauszuzögern. Nun wurde auch diese Beschwerde vom Oberlandesgericht Frankfurt unter dem oben genannten Aktenzeichen zurückgewiesen. Der Befangenheitsantrag war damit erfolglos. Wann das Landgericht Wiesbaden Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt, ist bislang nicht bekannt.

Ebenfalls weise ich auf einen Beitrag bei ChannelPartner.de vom 17.04.2013 hin, der eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Revolutive Systems GmbH zum Gegenstand hat, welche mehrere Abgeordnete des Bayerischen Landtags beschäftigte.

Update 26.04.2013, 11.30 Uhr

Die Revolutive Systems GmbH hat damit begonnen, die zunächst per Mahnverfahren verfolgten Abmahnkostenansprüche in das gerichtliche Verfahren vor dem LG Regensburg überzuleiten. Seit gestern liegt mir dazu die erste Anspruchsbegründung der Kanzlei HWK vor.

Update 09.04.2013, 20.00 Uhr

Nachdem neben t3n.de auch die Revolutive Systems GmbH selbst über ein Massenverfahren der Staatsanwaltschaft Amberg (Website down) berichtet, werde ich den strafrechtlichen Aspekt der Abmahnwelle nicht mehr ausklammern. Danach wurden aktuell zahlreiche Abgemahnte von der Kriminalpolizeiinspektion Amberg angeschrieben und gebeten, Fragebögen rund um das Abmahnverfahren zu beantworten. Allen Empfängern wird geraten, die Polizei durch wahrheitsgemäße, sachliche und im Optimalfall gut strukturierte Angaben zu unterstützen. Weitere Informationen zum Strafverfahren finden sich beim Kollegen Frank Weiß. Die Angelegenheit beschäftigte zwischenzeitlich auch den Bayerischen Landtag.

Update 26.03.2013, 12.30 Uhr

Rechtsanwalt Johannes Richard von Internetrecht Rostock hat sich die Mühe gemacht, auf ChannelPartner.de eine Analyse des Regensburger Urteils vom 31.01.2013 (Az. 1 HKO 1884/12) bereitzustellen, der ich inhaltlich nur zustimmen kann, vor allem im Hinblick auf die computergestützte Ermittlung der Impressumsverstöße, was aus meiner Sicht mit Ziel und Zweck des UWG nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. mein Update 17.02.2013).

Dankenswerterweise findet der Kollege auch für die handwerkliche Seite des Urteils (universitärer “Gutachten-Stil”) deutliche Worte, wenn er ausführt:

“Vom Stil her wirkt das Urteil so, als sei es von einem Referendar geschrieben worden. In diesem Fall hätte jedoch der Richter vergessen, seiner Ausbildungstätigkeit nachzukommen.”

Update 20.03.2013, 10.00 Uhr

Dr. Rauschhofer hat bei Facebook mitgeteilt, dass das Landgericht Wiesbaden in dem Prozess um das Facebook-Impressum die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung zur Unbegründetheit des Befangenheitsantrages zurückgewiesen und die Beschwerde nun dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt hat.

Update 04.03.2013, 13.00 Uhr

Die Revolutive Systems GmbH teilt auf ihrer Webseite (Website down) mit, dass eine gegen sie gerichtete Klage auf Ersatz der gegnerischen Rechtsanwaltskosten vom Amtsgericht Regensburg abgewiesen wurde. Weitere Details der Entscheidung sind bislang nicht bekannt.

Update 01.03.2013, 23.00 Uhr

Von Mandanten wurde ich darüber informiert, dass Marco Hahn laut www.handelsregister.de offiziell zum 26.02.2013 als Geschäftsführer ausgeschieden ist. Alleiniger Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH ist nun Florian Blischke.

Update 26.02.2013, 23.00 Uhr

Gute Nachrichten für die Abgemahnten. Wie von mir gefordert hat die Revolutive Systems GmbH heute durch ihren Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert erklären lassen, wegen Verjährung auf die Unterlassungsansprüche aus den Facebook Massenabmahnungen zu verzichten, soweit keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war. Direkt betrifft der Verzicht zwar nur die von mir betreuten Mandate. Die Rechtslage dürfte sich aber auf die meisten Verfahren übertragen lassen.

Update 26.02.2013, 14.00 Uhr

Zwischenzeitlich haben mindestens 62 Abgemahnte einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Die Abmahnliste am Ende dieses Beitrags wurde entsprechend aktualisiert. Weitere Unterlassungsklagen sind bislang nicht bekannt geworden.

Update 21.02.2013, 17.15 Uhr

Zwei Gerichte, zwei Meinungen. Heute entschied das Landgericht Regensburg eine zweite dort anhängige Leistungsklage zu Gunsten der Revolutive Systems GmbH, wenngleich der Erkenntnisgewinn nicht überschätzt werden darf, da beide Urteile vom selben Richter stammen. Betroffene sollten sich nicht verunsichern lassen. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren in die nächste Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg gehen wird.

Derweil entschied das Landgericht Bochum gestern in einem von Rechtsanwalt Alexander Hufendiek geführten negativen Feststellungsverfahren gegen die Revolutive Systems GmbH und stellte fest, dass deren Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgt sind. Damit wurde die Missbräuchlichkeit der Massenabmahnungen erstmals gerichtlich bestätigt. Die Revolutive Systems GmbH hat angekündigt, gegen das Versäumnisurteil vorgehen zu wollen (Website down), was ebenso abzuwarten bleibt wie die Ankündigung, dass weitere Klagen eingereicht wurden.

Update 21.02.2013, 12.00 Uhr

Gute Nachrichten aus Wiesbaden: Dr. Rauschhofer hat am 20.02.2013 mitgeteilt, dass seine Mandantin gegen das Facebook-Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31. Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12) Berufung einlegen wird.

Heute wurde ich von einem Mandanten darauf aufmerksam gemacht, dass im Impressum der Revolutive Systems GmbH (Website down) nur noch Florian Blischke als Geschäftsführer angegeben ist – dagegen wird Marco Hahn aktuell nicht mehr als Geschäftsführer gelistet.

Update 20.02.2013, 13.45 Uhr

Weitere Recherchen ergaben unter Mithilfe mehrerer mit dem Fall befasster Kanzleien, dass aktuell nachweislich nicht 184, sondern 205 Abmahnungen durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert für die jetzige Revolutive Systems GmbH ausgesprochen wurden (Siehe Liste am Beitragsende). Angesichts der stringenten Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Umrechnung des hexadezimalen Postmatrixcodes in Dezimalzahlen steht jedoch eine noch deutlich höhere Zahl von Abmahnungen zu vermuten.

Definitiv fest steht, dass mindestens 58 Betroffene gerichtliche Mahnbescheide über die angeblich vorgerichtlich entstandenen Abmahngebühren erhalten haben. Unter Hinzunahme der Verfahrenskosten des Mahnverfahrens werden von den Abmahnern in den Mahnbescheiden insgesamt 318,70 EUR je Fall geltend gemacht. Unterlassungsklagen wurden allerdings wohl nur in wenigen Einzelfällen erhoben, was dazu führt, dass die Unterlassungsansprüche seit dem 17.02.2013 in der Masse verjährt sein dürften. Im Ergebnis empfehle ich allen Betroffenen deshalb, Widerspruch zu erheben, sofern sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben oder noch erhalten.

Betroffene, die einen Mahnbescheid erhalten haben, aber noch nicht in meiner Liste geführt sind, bitte ich um Übersendung einer Email an info@ra-plutte.de mit folgenden Angaben:

Email Betreff: Revolutive Systems Abmahnungen

Ihr Aktenzeichen
Unterlassungserklärung ja/nein
Mahnbescheid ja/nein
Unterlassungsklage ja/nein

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Update 17.02.2013, 23.00 Uhr

Mittlerweile liegen mir mehrere gerichtliche Mahnbescheide gegen Betroffene vor, die alle am 08.02.2013 beim Amtsgericht Coburg als zentralem Amtsgericht für Bayern eingereicht wurden. Sämtliche Bescheide haben die vorgerichtlichen Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) zum Gegenstand. Unter Hinzurechnung der Verfahrenskosten wird ein Betrag in Höhe von insgesamt 318,70 EUR geltend gemacht.

Teilweise wurden die Mahnbescheide vom Amtsgericht Coburg erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Datum der jeweiligen Abmahnung erlassen. Zur Erinnerung: Die Abmahnungen der jetzigen Revolutive Systems GmbH wurden mit Schreiben vom 08.08.2012-16.08.2012 ausgesprochen. Viele Betroffene haben deshalb angefragt, ob in ihren Fällen Verjährung eingetreten ist. In Bezug auf die Abmahnkosten ist davon nach aktuellem Stand leider nicht auszugehen, da § 167 ZPO im Weg stehen dürfte.

§ 167 Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Vereinfacht gesagt lässt § 167 ZPO eine Zustellung eines Mahnbescheids auch nach dem eigentlichen Ablauf der Verjährungsfrist ausreichen, wenn die Zustellung des Mahnbescheids kurz darauf erfolgt. Bei Zustellungen wenige Tage nach Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein, so dass insoweit keine Verjährung eingetreten sein wird. Unabhängig von der Verjährungsthematik auf eine Verwirkung der Abmahnkostenansprüche zu plädieren, halte ich ebenfalls nicht für erfolgversprechend. Letztlich ist es das gute Recht der Revolutive Systems GmbH, die Ansprüche erst spät gerichtlich geltend zu machen, solange die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG beachtet wurde.

Und nun? Zahlen oder Widerspruch einlegen? Es versteht sich von selbst, dass ich nachfolgend nur meine eigene Rechtsmeinung darstellen kann. Angesichts des (noch) existenten Urteils aus Regensburg muss ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich jeder Betroffene anwaltlich beraten lassen und nicht allein auf meine Rechtsauffassung vertrauen darf – ein deutsches Landgericht sah in den Abmahnungen immerhin keinen Rechtsmissbrauch, wenn auch meiner Meinung nach zu Unrecht. Nach diesem Disclaimer direkt zum Ergebnis:

Ich bin der Auffassung, dass den Mahnbescheiden vollständig widersprochen werden sollte.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Regensburg halte ich die Facebook Abmahnungen der Revolutive Systems GmbH weiterhin für rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Vor den mündlichen Verhandlungen wurde in zahlreichen Blogs hierzu detailliert veröffentlicht, beispielhaft verweise ich auf die Analyse des Kollegen Arno Lampmann.

2. Die Erkenntnisse aus dem bedauerlichen Regensburger Verfahren haben die Indizienlage sogar weiter erhärtet. So halte ich insbesondere die softwaregestützte Ermittlung von fehlerhaften Internetseiten bei Facebook für völlig unvereinbar mit Zielrichtung und Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Würde man diese – meines Wissens nach beispiellose – Vorgehensweise zulassen, droht eine gefährliche Breitenwirkung, die auf eine automatisierte Massenermittlung immer gleicher Wettbewerbsverstöße hinausliefe. Insoweit verweise ich auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen hatte, in der sich der Abmahner auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes (fehlerhafte Widerrufsbelehrung) gewissermaßen spezialisiert hatte (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08). Eine solche Vorgehensweise zeige nach Meinung der Richter, dass es nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs gehe. Aus meiner Sicht lässt sich dieser zutreffende Ansatz zwanglos auf die vorliegenden Abmahnungen übertragen – mit entsprechender Folge für die abgeleiteten Kostenerstattungsansprüche.

3. Wichtig und in der ersten Aufregung leicht zu übersehen: Die im Vergleich zu den vorgerichtlichen Abmahngebühren weitaus kostenträchtigeren Unterlassungsansprüche werden von der Revolutive Systems GmbH allem Anschein nach nicht gerichtlich verfolgt. Insoweit halte ich das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.01.2012 (Az. I-14 O 189/11) für anwendbar, auf das ich bereits in meinem gemeinsamen Beitrag mit Rechtsanwalt Hufendiek verwiesen hatte. Die Aussprache zahlreicher Abmahnungen bei ausbleibender gerichtlicher Verfolgung der Unterlassungsansprüche dürfte auch dann als Indiz für Rechtsmissbrauch zu werten sein, wenn die vorgerichtlichen Abmahngebühren isoliert gerichtlich verfolgt werden. Immerhin stellen die Unterlassungsansprüche den Kern der Abmahnungen dar. Wer in größerer Zahl abmahnt, den Unterlassungsanspruch aber nicht nur im Einzelfall (etwa wegen nachträglicher Kenntnis von mangelnden Vollstreckungsaussichten), sondern ganz überwiegend nicht gerichtlich verfolgt, zeigt aus meiner Sicht, dass es ihm nicht ernsthaft um die Wahrung lauteren Wettbewerbs geht, nämlich die Beseitigung der Verstöße.

Problematisch ist vorliegend allerdings leider, dass die Revolutive Systems GmbH zumindest in den mir vorliegenden Mahnbescheiden das Landgericht Regensburg als Streitgericht benannt hat. Da es sich um Streitigkeiten mit Internetbezug handelt, greift der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO, welcher es der Revolutive Systems GmbH erlaubt, das entscheidende Gericht quasi frei zu wählen. Im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid würde das streitige Verfahren damit bei demjenigen Landgericht ausgetragen, dass Ende Januar 2013 zu Gunsten der Abmahner entschieden und Rechtsmissbrauch verneint hatte. Bedenkt man, dass die Streitsumme unterhalb des Berufungsstreitwerts von 600,00 EUR liegt, könnte ein Gang in die nächste Instanz schwer werden mit der skurrilen Folge, dass sämtliche Verfahren vom Landgericht Regensburg rechtskräftig entschieden werden.

Vor diesem Hintergrund soll nicht verheimlicht werden, dass ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit dem Risiko behaftet wäre, das Verfahren zu verlieren. Die Sachlage verdeutlicht denn auch klar, an was es fehlt: Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg als Berufungsinstanz über die beim LG Regensburg verhandelten Klagen.

Update 16.02.2013, 22.30 Uhr

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie eine gemeinsame Stellungnahme von Rechtsanwalt Alexander Hufendiek und mir zur Verjährungsthematik der Facebook-Abmahnungen. Der Beitrag geht auch auf die aktuellen gerichtlichen Mahnbescheide der Revolutive Systems GmbH ein und gibt konkrete Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen.

Update 11.02.2013

Die Revolutive System GmbH (ehemals Binary Servives GmbH) hat am 31.01.2013 vor dem Landgericht Regensburg ein positives Urteil gegen einen Mitbewerber wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht (§ 5 TMG) bei Facebook erstritten. Das Landgericht setzte sich mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auseinander, lehnte diesen im Ergebnis aber trotz Massenabmahnungen und dem Einsatz eines selbstentwickelten Programms ab, mit dem Facebook auf fehlerhafte Internetseiten durchsucht wurde. Das aus vielerlei Gründen beklagenswerte Urteil kann hier im Volltext eingesehen werden. Zu Inhalt und Qualität der Urteilsgründe werde ich in Kürze eingehend Stellung nehmen.

Update 28.11.2012, 15.00 Uhr

Über die von der Binary Services GmbH (jetzt: REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH) vor dem Landgericht Regensburg erhobene Leistungsklage wird am 17.01.2012 mündlich verhandelt. Weitere Leistungsklagen der Abmahner sind bislang nicht bekannt.

Update 27.11.2012, 18.00 Uhr

Wie der Kollege Hufendiek mir heute mitteilte, wurde der Verhandlungstermin im Verfahren der negativen Feststellungsklage gegen die ehemalige Binary Services GmbH auf Antrag der Gegenseite erneut verschoben, diesmal auf den 20.02.2013.

Update 15.11.2012, 13.00 Uhr

Als neuer Termin zur mündlichen Verhandlung über die negative Feststellungsklage wurde vom Landgericht Wiesbaden nun der 30.01.2013 angesetzt.

Update 13.11.2012, 14.00 Uhr

Zum Verfahren gegen die ehemalige Binary Services GmbH vor dem Landgericht Wiesbaden hat Dr. Hajo Rauschhofer mitgeteilt, dass der von der Gegenseite gestellte Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde. Das Gericht wird nun einen neuen Verhandlungstermin ansetzen.

Update 05.11.2012, 11.00 Uhr

Für die vor dem Landgericht Bochum vom Kollegen Alexander Hufendiek erhobene negative Feststellungsklage gegen die ehemalige Binary Services GmbH wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.12.2012 angesetzt (Az. I-13 O 187/12).

Update 15.10.2012, 20.00 Uhr

Der für den 17.10.2012 vor dem Landgericht Wiesbaden angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde heute aufgrund eines Befangenheitsantrags gegen die Kammervorsitzende abgesetzt. Die Gründe für diese in Zivilverfahren ungewöhnliche Vorgehensweise sind mir bislang nicht bekannt. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht dem Befangenheitsantrag stattgibt oder ihn zurückweist und einen neuen Verhandlungstermin bestimmt.

Update 08.10.2012, 19.15 Uhr

Angesichts der nahenden mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Wiesbaden richte ich noch einmal die Bitte an alle Anwaltskollegen, mir die anonymisierten Abmahndaten ihrer Mandanten (Gegnerisches Aktenzeichen, Postmatrixcode, Datum) an info@ra-plutte.de zuzusenden, damit sie hier veröffentlicht werden können. Ich bitte Sie, auch dann nicht zu zögern, falls Ihnen persönlich nur eine oder wenige Abmahnungen vorliegen. Je mehr Fälle hier gelistet werden, umso weniger Risiko besteht beim Nachweis rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Gerne verweise ich in der Abmahnliste auf Ihre Kanzleiwebsite, damit sich der Aufwand zumindest ein klein wenig für Sie lohnt. Herzlichen Dank.

Update 27.09.2012, 17.15 Uhr

Ausweislich eines mir vorliegenden Handelsregisterauszugs vom 27.09.2012 firmiert die Firma Binary Services GmbH seit kurzem unter der Bezeichnung REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH (Amtsgericht Regensburg, HRB 12663). An der geschäftlichen Anschrift des Unternehmens hat sich nichts geändert. Auch werden Florian Bliscke und Marco Hahn weiterhin als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer geführt. Die vorstehenden Daten sind über www.handelsregister.de öffentlich einsehbar, teilweise allerdings nur gegen Entgelt.

Mutmaßlich dürfte die Umfirmierung auf einer von der Essener Firma Binary GmbH & Co. KG wegen Verwechslungsgefahr beim Landgericht Düsseldorf erwirkten einstweiligen Verfügung beruhen (LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2012, Az. 37 O 110/12). Um späteren Vollstreckungsproblemen vorzubeugen, sollte das Rubrum anhängiger Klagen gegen die Binary Services GmbH entsprechend abgeändert werden.

Update 20.09.2012, 12.00 Uhr

Dr. Rauschhofer hat mitgeteilt, dass das Landgericht Wiesbaden die mündliche Verhandlung über die negative Feststellungsklage für den 17.10.2012 auf 11:00 Uhr in Raum 1.037 terminiert hat. Die Binary Services GmbH habe eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums bei der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Regensburg eingereicht. In der Klage spricht Rechtsanwalt Kallert von einer „Hetz- und Hasskampagne“, bei der angeblich erwogen worden wäre, „Schlägertrupps zu aktivieren“ und die anwaltlichen Vertreter hätten sich mit „diesen Kreisen“ solidarisiert.

Update 19.09.2012, 11.00 Uhr

Über die vor dem Landgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 12 O 54/12 erhobene negative Feststellungklage gegen eine Abmahnung der Binary Services GmbH wird voraussichtlich bereits am 17.10.2012 mündlich verhandelt. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 ff. GVG) folgt, dass der Zivilprozess grundsätzlich öffentlich stattfindet. Dies gilt für alle Verhandlungen, Beweisaufnahmen sowie die Verkündung von Urteilen und Beschlüssen. Rundfunk- und Filmaufnahmen während der Verhandlung sind dagegen unzulässig, da sie den Prozess beeinflussen könnten (§ 169 Satz 2 GVG).

Update 17.09.2012, 21.00 Uhr

Um meine Anwaltskollegen von jedem Haftungsrisiko im Zusammenhang mit meiner Berichterstattung zu befreien, wurde die Berichterstattung auf diese Domain verlagert. Ich bitte darum, Verlinkungen entsprechend abzuändern.

Herr Blischke hatte mich zwar direkt per Email angeschrieben. Trotzdem habe ich mich dazu entschieden, auf seine Nachricht nur über diesen Blog zu antworten, um einen Verstoß gegen § 12 BORA zu vermeiden.

“Sehr geehrter Herr Blischke,

nachfolgend nehme ich Bezug auf Ihre Email vom 13.09.2012, mit der Sie meine Berichterstattung zu den Abmahnungen Ihres Unternehmens wegen angeblicher Impressumsverstöße bei Facebook angreifen.

Ihre Forderung, mir dabei die namentliche Nennung der Binary Services GmbH zu verbieten, ist unberechtigt. Wenn die Berichterstattung wie hier wahrheitsgemäß und sachlich erfolgt, ist es Rechtsanwälten im Lichte der freien Berufsausübung des Artikel 12 Grundgesetz gestattet, im Internet Listen gewerblicher Unternehmen und Personen zu veröffentlichen, gegen die sie mandatiert wurden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06 – Gegnerlisten auf anwaltlichen Internetseiten).

Da Sie einer der beiden Geschäftsführer der Binary Services GmbH sind, ist mit der Nennung Ihres Vor- und Nachnamens auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden. Dies zum einen, weil Ihre Namensnennung eine schnelle Abgrenzung zum namensähnlichen Unternehmen Binary GmbH & Co. KG in Essen gewährleistet und zum anderen, da sonst keine Handhabe bestünde, über die Möglichkeit zur Erstattung von Strafanzeigen gegen Sie persönlich, Ihren Mitgeschäftsführer Marco Hahn sowie Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert zu berichten. Damit diffamiere ich Sie nicht, da von mir gleichzeitig klargestellt wird, dass allein die Staatsanwaltschaft über die Frage der Einleitung von Ermittlungen entscheidet. Nicht zuletzt müssen Sie die namentliche Nennung aber auch dulden, weil zahlreiche Artikel über die Abmahnungen Ihres Unternehmens in Zeitungen, Magazinen, Foren und Blogs belegen, dass aktuell ein großes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Abmahnwelle der Binary Services GmbH und den daran beteiligten Personen herrscht.

Meine wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen bewegen sich vor diesem Hintergrund innerhalb der Grenzen zulässiger Berichterstattung.

Mit freundlichen Grüßen

Niklas Plutte
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz”

Update 14.09.2012, 12.00 Uhr

Am 13.09.2012 ging um 12.31 Uhr von Florian Blischke folgende Email ein:

“EILT Persönlichkeitsrechtsverletzung u.a. §12 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich untersage Ihnen hiermit die Nutzung meines Vor und meines Nachnamens in Ihren Publikationen gleichwohl online wie offline oder anderweitig öffentlich. Weiterhin untersage ich Ihnen die Verwendung meines Bildes gleichwohl online wie offline oder anderweitig öffentlich. Wenn Sie sich zur Nennung meiner Person genötigt fühlen, so bin ich maximal als Herr B. zu nennen. Insbesondere gilt diese Beschränkung für http://blog-it-recht. de.

Ich fordere Sie auf sämtliche Beiträge die ihre Publikationen als Quelle zitieren zur löschung ihrer Beiträge im Bezug auf mich oder die Firma Binary Services GmbH, aufzufordern. Desweiteren ist bei den bekannten Suchmaschen, insbesondere Google Inc., ein Löschantrag ihrer auf mich bezogenen Inhalte zu veranlassen und durch Kopie zu belegen. Ferner haben sie auch Antrag auf Löschungen bei sämtlichen Cachelösungen der Suchmaschinenanbieter zu einer vollständige Löschung zu stellen. Diese Löschanfrage ist durch Kopie zu belegen.

Ich untersage Ihnen hiermit weiterhin die Nutzung des Firmennamens Binary Services GmbH oder ähnlich. Maximal ist die Verwendung der Bezeichnung BiS geduldet.

Ich untersage Ihnen hiermit weiterhin die Nutzung des Firmennamen BHIP reliable Netservices GbR oder ähnlich. Maximal ist die Verwendung der Bezeichnung BrN geduldet.

Ihre Artikel wurden zur Beweissicherung forensisch gesichert.

Ich fordere Sie auf den Redakteur der jeweiligen Artikel aufzugeben, bis 13.09.2012 14.00 Uhr ein persönlich unterschriebenes Entschuldigungsschreiben mir gegenüber abzugeben. Diese vorab per E-mail als Scan zuzusenden, sowie im Original an mich zusenden.

Printerzeugnisse sind vom Markt zu nehmen und ggf. von den Kunden zurückzufordern. Gedruckte Printerzeugnisse sind zu schwärzen. Bereits getätigte Aussagen zuändern bzw. zu widerrufen.

Zur Umsetzung der oben genannten Maßnahmen erteile ich Ihnen eine Frist bis zum 13.09.2012 13.00 Uhr


Mit freundlichen Grüßen

B***** Services GmbH
Florian Blischke
Geschäftsführer

B***** Services GmbH
Hauptstraße 24
93128 Regenstauf”

Update 13.09.2012, 20.45 Uhr

Nachdem sich einer meiner Mandanten bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg über Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert beschwert hatte, teilte die Kammer heute schriftlich mit, ihn im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens um Stellungnahme gebeten zu haben. Es handelt sich insoweit um ein Standardprozedere der Kammer, mit dem zunächst die Sichtweise beider Seiten eingeholt wird.

Da der Blogbeitrag mittlerweile recht umfangreich geworden ist, habe ich die Reihenfolge der Updates vertauscht, damit dem Leser langes Scrollen erspart bleibt.

Update 12.09.2012, 18.00 Uhr

Nach aktuellem Kenntnisstand wurden mit Datum vom 11.08.2012, 12.08.2012 (Samstag, Sonntag) und 15.08.2012 (Mariä Himmelfahrt, bayerischer Feiertag) keine Abmahnungen versandt. Damit beziehen sich die insgesamt nachweislich 175 Abmahnungen faktisch auf einen Zeitraum von sechs Tagen (08.08., 09.08., 10.08., 13.08., 14.08. und 16.08.2012). Weiterhin bitte ich Betroffene, deren Abmahnung bisher nicht in der untenstehenden Abmahnliste geführt wird, mir ihr Abmahnschreiben als Scan zur anonymen Veröffentlichung in diesem Beitrag an info@ra-plutte.de zu senden.

Freundlicherweise teilte der ebenfalls mit zahlreichen Verfahren befasste Kollege Alexander Hufendiek (www.anka.eu) heute mit, dass vom Landgericht Bochum für den 05.12.2012 Termin zur mündlichen Verhandlung über eine von seiner Kanzlei erhobene negative Feststellungsklage (Az. 13 O 187/12) gegen die Binary Services GmbH angesetzt wurde. Rechtsanwalt Hufendiek informierte außerdem über die bisher erste öffentlich bekannt gewordene aktive Klageerhebung der Binary Services GmbH gegen ein von ihm vertretenes Abmahnopfer. Die vor dem Landgericht Regensburg (Az. 1 HK O 1845/12) der Binary Services GmbH erhobene Klage ist auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten gerichtet.

Update 11.09.2012, 17.30 Uhr

Heute wurde von mir im Namen mehrerer Betroffener bei der Staatsanwalt Regensburg Strafanzeige gegen Florian Blischke, Marco Hahn (beide Geschäftsführer der Binary Services GmbH) sowie Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert erstattet. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft einen sog. “Anfangsverdacht” bejaht. Dieser setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte wiederum sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht. Soweit dies aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Fall ist, ist sie verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt zu erforschen.

Update 10.09.2012, 13.00 Uhr

Computer Reseller News berichtet, dass die Abschaltung von www.binary-services.de auf einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf beruht, die von der in Essen ansässigen Firma Binary GmbH & Co. KG die Binary Services GmbH wegen Verwechslungsgefahr erwirkt wurde (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2012, Az. 37 O 110/12). Aktive gerichtliche Maßnahmen der Abmahner sind bislang dagegen nicht bekannt geworden.

Update 06.09.2012, 22.15 Uhr

Die Website der Binary Services GmbH www.binary-services.de ist seit kurzem nicht mehr erreichbar (“Access denied.”).

Update 06.09.2012, 12.15 Uhr

Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer (www.rechtsanwalt.de) hat mich heute freundlicherweise darüber informiert, dass er für einen Abgemahnten beim Landgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 12 O 54/12 negative Feststellungsklage gegen die Binary Services GmbH erhoben hat. Ziel des Prozesses ist die gerichtliche Feststellung, dass die von der Binary Services GmbH erhobenen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche nicht bestehen. Das Gericht hat den Streitwert im ersten Schritt auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Über die weitere Entwicklung halte ich Sie auf dem Laufenden. Nicht zuletzt danke ich auch für diese kanzleiübergreifende Unterstützung herzlich und ermutige weitere Kollegen, sich aktiv zum Wohle der Betroffenen in diesen Beitrag einzubringen.

Update 04.09.2012, 12.30 Uhr

Kanzleiübergreifende Zusammenarbeit mit direkten Mitbewerbern kommt in der anwaltlichen Praxis vergleichsweise selten vor. Umso mehr freut es mich, dass der Kollege Johannes von Rüden (www.abmahnhelfer.de) mir freundlicherweise die zahlreichen ihm vorliegenden Verfahren in anonymisierter Form zur Ergänzung des Blogs zur Verfügung gestellt hat, um auf diese Weise den tatsächlichen Abmahnumfang der Binary Services GmbH noch detaillierter herauszuarbeiten. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Für den Zeitraum 08.08.2012 – 16.08.2012 liegen mir damit stolze 157 Abmahnungen der Binary Services GmbH wegen Impressumsverstößen bei Facebook vor. Unter Zugrundelegung des in den Abmahnungen angesetzten Gegenstandswerts von 3.000,00 EUR ergibt dies zum jetzigen Zeitpunkt ein vorgerichtliches Kostenrisiko der Binary Services GmbH in Höhe von 41.449,20 EUR zzgl. MwSt. (265,70 EUR netto x 156).

Falls Ihr Fall noch nicht in der folgenden Abmahnliste geführt sein sollte, bitte ich um Zusendung eines Scans der Abmahnung an info@ra-plutte.de. Die Aufnahme in den Blog ist und bleibt kostenlos. Eine Mandatierung ist mit der Zusendung ausdrücklich nicht verbunden. Ihre persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Update 03.09.2012, 11.00 Uhr

Es liegen mir mittlerweile 96 Abmahnungen der Binary Services GmbH vor. In Kürze erwarte ich außerdem vom Kollegen Johannes von Rüden eine Zusammenstellung der dort vorliegenden zahlreichen Abmahnverfahren. Herr von Rüden war so freundlich, die Fälle in der untenstehenden Form anonymisiert sortieren zu lassen, damit die Abmahnliste am Ende des Beitrags weiter Profil gewinnt. Dafür bereits jetzt mein herzlicher Dank. Ich würde mich freuen, wenn sich weitere Kollegen anschließen.

Überrascht wurde ich heute Morgen im Übrigen von einem Fax der Kanzlei HWK, dass sich nicht wie bisher an meine Mandanten, sondern direkt gegen mich selbst richtete. Konkret wehrt Rechtsanwalt Kallert sich gegen ein Interview auf Channelpartner.de, in dem ich mit folgender Aussage zitiert werde:

“Zudem weist Plutte auf die Möglichkeit hin, gegen Binary Services und Rechtsanwalt Kallert Strafanzeige wegen versuchtem gewerbsmäßigen Betrugs zu stellen. Eine Strafanzeige ist für die Betroffenen bei persönlicher Erstattung kostenfrei, sie muss nicht über einen Anwalt erfolgen. Die Staatsanwaltschaft übernimmt dann die Ermittlungen. Bei Bedarf wäre Plutte aber auch bereit, eine Sammelstrafanzeige zu erstatten. Dafür müssen allerdings genug Interessenten zusammen kommen, damit Plutte die Sammelanzeige für die Betroffenen kostengünstig anbieten kann.”

Herr Kallert wirft mir vor, damit im Sinne einer abschließenden Feststellung behauptet zu haben, die Geschäftsführer der Binary Services GmbH und er selbst hätten sich des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs strafbar gemacht. Kritisiert wurde weiter, mein Hinweis

“Bei Bedarf wäre Plutte aber auch bereit, eine Sammelstrafanzeige zu erstatten. Dafür müssen allerdings genug Interessenten zusammen kommen, damit Plutte die Sammelanzeige für die Betroffenen kostengünstig anbieten kann.”

offenbare das eigentliche Ziel der von mir initiierten “Schlammschlacht”, nämlich mein Gebühreninteresse.

Herr Kallert forderte mich deshalb auf, kurzfristig bis zum 03.09.2012, 10.00 Uhr gegenüber:

“allen Medien (Facebook, Print-Medien etc.) aber auch gegenüber den Abgemahnten, zu deren Sachwalter Sie sich aufgeschwungen haben – zumindest gegeünüber den von Ihnen vertretenen Abgemahnten, in Schriftform, Textform oder elektronischer Form – je nach Medium – zu erklären, dass Sie den Vorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs nicht aufrecht erhalten, sondern mit Bedauern zurücknehmen. Zudem haben Sie diese Erklärung in der Süddeutschen Zeitung zu veröffentlichen.”

Dieser Aufforderung bin ich entgegen getreten. Richtig ist lediglich, dass ich im obigen Artikel „auf die Möglichkeit” hinweise, Strafanzeige gegen Binary Services und Rechtsanwalt Kallert zu stellen, verbunden mit dem Zusatz: „Die Staatsanwaltschaft übernimmt dann die Ermittlungen.“ Aus meiner Stellungnahme folgt also nur, dass ich einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen die Beteiligten für gegeben halte. Daran halte ich auch fest. Ob der Sachvehalt eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge hat, werden Staatsanwaltschaft (und ggf. Gericht) beurteilen. Da ich Herr Kallerts Auffassung zu meinem Gebühreninteresse nicht teilen kann, waren die geforderten Ansprüche ebenso zurückzuweisen wie der Ersatz der gegnerischen Rechtsanwaltskosten aus einem angeblichen Streitwert von 100.000,00 EUR.

Update 28.08.2012, 19.00 Uhr

Für meine Mandanten hatte ich in den letzten Tagen Stellungnahmen an Rechtsanwalt Kallert verschickt, mit denen die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ebenso verweigert wurde wie die Begleichung der angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Im Gegenzug wurde von mir die Erhebung einer negativen Feststellungsklage für den Fall angedroht, dass seine Mandantin nicht kurzfristig auf die erhobenen Ansprüche verzichtet. Zusätzlich sollte sie meinen Mandanten die Kosten meiner Einschaltung erstatten.

Gestern Abend ging nun per Fax in allen Fällen eine Reaktion ein, die nach erster Durchsicht inhaltlich identisch zu sein scheint. Darin bietet Herr Kallert unter anderem an, dass seine Mandantin wie von mir gefordert auf die Unterlassungs- und Zahlungsansprüche verzichten würde, jedoch nur unter der interessanten Bedingung, dass meine Mandanten im Gegenzug eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgeben, dass [Zitat]:

“wenigstens einen Tag vor dem Tag, an dem das Abmahnschreiben der Kanzlei HWK gefertigt wurde, auf der in der Abmahnung genannten Facebook – Seite bereits ein den Anforderungen des § 5 TMG entsprechendes Impressum vorhanden war.”

Ein bemerkenswerter Sinneswandel der Binary Services GmbH bzw. ihres Rechtsanwalts Hans-Werner Kallert, wenngleich lediglich versucht wird, die bisher zivilrechtliche Auseinandersetzung auf eine strafrechtliche Ebene zu verlagern. Selbstverständlich werde ich den Mandanten davon abraten, diese Erklärung zu unterzeichnen und stattdessen meine oben genannten Gegenforderungen bekräftigen. Mehrere Betroffene haben bereits signalisiert, dass sie spätestens nach Ablauf einer zweiten Frist negative Feststellungklage erheben und Strafanzeige erstatten möchten.

Die Reaktion von Rechtsanwalt Kallert zeigt im Übrigen deutlich, dass er sich weiter intensiv auf die materielle wettbewerbsrechtliche Lage stützt. Darauf kommt es im Falle der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aber nicht an, da bereits die Klagebefugnis fehlt (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08). Dies bedeutet, dass der rechtsmissbräuchlich Abmahnende selbst dann nicht über einen Unterlassungs- und Zahlungsanspruch gegen den Abgemahnten verfügt, wenn letzterer die gerügten Wettbewerbsverstöße tatsächlich begangen hat. Realitätsnah dürfte der Sachverhalt wahrscheinlich sogar meist so liegen. Trotzdem sind Abmahnung und/oder Klage in diesem Fall unzulässig (§ 8 Abs. 4 UWG).

Update 27.08.2012, 12.30 Uhr

Die Abmahnliste wurde um die hexadezimalen Postmatrixcodes erweitert, danach um ihre Prüfziffern gekürzt und das Ergebnis schließlich mit Hilfe von Betroffenen in Dezimalzahlen umgewandelt. Übrig blieben die tatsächlichen Sendungsnummern der jeweiligen Abmahnung. Unterstellt man, dass die Post die Sendungen von 1 aufwärts durchnummerierte, ergibt sich zwischen dem 08.08.2012 und dem 16.08.2012 ein Rahmen von bis zu 1120 Abmahnungen (niedrigste vorliegende Sendungsnummer “2”, höchste Sendungsnummer “1120”). Durch die “2” als derzeit niedrigste bekannte Sendungsnummer dürfte sehr nahe liegen, dass die “Anwendung” zum einfacheren Frankieren erst für die Abmahnwelle angeschafft bzw. genutzt wurde – andernfalls hätten die Sendungsnummern eine höhere Startnummer. Trotz dieser Indizien muss klargestellt werden, dass durch die Abmahnliste nicht der Beweis erbracht wird, dass es sich bei den versandten Briefen ausschließlich um Abmahnungen der Kanzlei HWK wegen Impressumsverstößen bei Facebook handelt. Sollte dieser Nachweis indes noch erbracht werden, ergäbe sich für die Binary Services GmbH ein stattliches vorgerichtliches Kostenrisiko in Höhe von 297.584,00 EUR (= 1120 x 265,70 EUR netto).

In einigen Fällen liegen mir ersichtlich noch nicht alle relevanten Informationen der Abmahnschreiben vor. Die Betroffenen bzw. ihre Anwälte können mir die fehlenden Daten gerne zum Nachtrag in die Abmahnliste per Email an info@ra-plutte.de zukommen lassen.

Als nächstes wird im Zusammenhang mit dem Postmatrixcode die Unterstützung der Staatsanwaltschaft benötigt. Beim Postmatrixcode (PMC) handelt es sich um den QR-Code bzw. die Hex-Zahlenkombinationen, die auf allen Abmahnungen von Rechtsanwalt Kallert im oberen Adressfeld aufgedruckt sind. Es ist zwar möglich, einen PMC auch nur einzeln als normale “Internetmarke” von der Post zu bekommen. In diesem Fall stehen die Informationen aber nicht automatisch im Adressfeld, man muss eine solche “Marke” vielmehr einzeln ausdrucken und anschließend per Etikett o.ä. auf dem Umschlag anbringen. Hier ist anzunehmen, dass aus Automatisierungsgründen ein kostenloses WORD Add-In der Post genutzt wurde. Um dieses nutzen zu können, muss man sich allerdings zwingend eine “Portokasse” bei der Post erstellen bzw. sich für eine solche als Kunde anmelden. Und dies ist hier auch erfolgt, wie die Ergebnisse des für iPhone und Android erhältlichen Apps “Postmatrixcode Decoder Pro” zeigen, mit dessen Hilfe zwei Betroffene die PMCs ihrer Abmahnungen auslesen konnten:

Über iOS:
Post-Unternehmen: Deutsche Post AG
Frankierart und Version: Internetmarke
Sendungs-ID des Herausgebers: 735
Herausgeber: A018934719

Produktschlüssel: 1002
Basisprodukt: Standardbrief Integral
Zusatzleistung: EINSCHREIBEN EINWURF
Produkt-EKP: 102100001
Version Produkte/Preise: 27
Datum: 13. August 2012

Über Android:
Frankierart und Version: Internetmarke (Version PM1)
Laufende Sendungsnummer: 1058
Herausgeber-ID: A018934719

Version Produkte/Preise: 27
Produktschlüssel: 1002
Basisprodukt: Standardbrief Integral
Zusatzleistung: Einschreiben Einwurf
Produkt-EKP: 102100001
Bearbeitungsdatum: 16.08.2012

Unter der Herausgeber-ID A018934719 ist bei der Post intern der versendende Kunde mit Name, Anschrift, Konto usw. gespeichert. Die Staatsanwaltschaft wäre entsprechend bei Erstattung einer Strafanzeige darum zu bitten, bei der Post Auskunft über die Kundendaten der Herausgeber-ID A018934719 sowie die Zahl der zwischen dem 08.08.2012 – 16.08.2012 versandten Schreiben anzufordern. Der für die Aufnahme der staatsanwaltlichen Ermittlungen notwendige Anfangsverdachte sollte mittlerweile keine Probleme mehr bereiten.

Update 24.08.2012, 13.15 Uhr

Mittlerweile liegen mir 74 inhaltsgleiche Abmahnungen vor. Nachdem ich bislang hauptsächlich direkt von Betroffenen angeschrieben wurde, möchte ich jetzt besonders die mit Facebook-Abmahnungen der Binary Services GmbH befassten Anwaltskolleginnen und -kollegen bitten, mir (zumindest) Datum und gegnerisches Aktenzeichen der Abmahnung zur Ergänzung der Abmahnliste an info@ra-plutte.de zu mailen.

Aus den Kommentaren zu diesem Beitrag folgere ich, dass die Barcode-Methode zu funktionieren scheint. Im nächsten Schritt wäre die Abmahnliste um die Dezimalzahlen der einzelnen Abmahnungen zu ergänzen. Aus den Extremwerten sollte sich ein klareres Bild ergeben, wie viele Abmahnungen durch Rechtsanwalt Kallert versandt wurden. Ein exakter Nachweis ist zwar nicht zu erwarten, da nicht beurteilt werden kann, ob das erste und letzte Schreiben in der Abmahnliste enthalten ist. Auch muss es sich nicht ausschließlich um Facebook-Abmahnungen handeln. Nichts desto trotz sollte sich ein deutlich aussagekräftigeres Bild des Abmahnumfangs ergeben. Die persönlichen Daten der Betroffenen bleiben dabei selbstverständlich weiter geheim.

Update 23.08.2012, 14.00 Uhr

Weiterhin erhalte ich Abmahnungen der Kanzlei HWK zugesandt, der Höhepunkt der Abmahnwelle scheint aber überschritten zu sein. Den aktuellen Listenstand finden Sie am Ende des Beitrags.

Eine interessante Idee zur Nachweisbarkeit der versandten Zahl von Abmahnungen hatte gestern Abend ein Mandant. Die Aktenzeichen bzw. “Vorgangsnummern” der Kanzlei HWK erlauben einen solchen Rückschluss ja nicht, sie scheinen zufällig gewählt zu sein. Dem Mandanten war jedoch aufgefallen, dass die Post AG für die Barcodebriefmarken unten rechts eine fortlaufende vierstellige Nummer vergibt. Nach Auskunft des Mandanten handelt es sich bei der letzten Ziffer nur eine Prüfziffer. Gezählt würde im Hexadezimalen System 0123456789ABCDEF. Druck-/Erzeugungsdatum der Marke sei auch immer enthalten, so dass auf diese Weise doch ein Rückschluss auf die konkreten Abmahnzahlen möglich sei.

PostmatrixcodeIch möchte offen einräumen, dass ich mich mit dem Barcodesystem der Post nicht auskenne. Daher: Funktioniert die oben beschriebene Methode? Für Ihre Kommentare zur praktischen Art und Weise der Überprüfbarkeit des Barcodes bin ich dankbar, am liebsten als Kommentar zu diesem Artikel, so dass jeder auf dem aktuellen Stand bleibt. Vielen Dank.

Update 22.08.2012, 15.45 Uhr

Zahlreiche Abgemahnte berichten, dass sie von Mitarbeitern der Kanzlei HWK angerufen wurden. Im Telefonat erfolge die Nachfrage, ob man sich gütlich einigen wolle. Die gütliche Einigung scheint dann aber (wohl) in der Unterzeichnung und Rücksendung der geforderten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung der geforderten 265,70 EUR zu liegen, was natürlich keine “Einigung”, sondern eine Erneuerung der im Raum stehenden Ansprüche darstellt. Mehrfach wurde außerdem berichtet, dass erfragt wurde, ob der Abgemahnte anwaltlich vertreten wird – im Falle einer Bejahung verbunden mit der zügigen Beendigung des Gesprächs. Es macht den Eindruck, als ob HWK auf diese Weise zumindest ermitteln will, ob der Abgemahnte sich einen Rechtsbeistand leisten kann / will. Aus meiner Sicht absolut unseriöses Verhalten. Zu ermitteln wäre, ob die Anrufe der Kanzlei standesrechtlichen Vorgaben entsprechen, was sehr zweifelhaft erscheint. Immerhin scheinen die Anrufe jedoch sachlich gehalten zu sein. Andernfalls stünden möglicherweise sogar strafbare Nötigungen bzw. Nötigungsversuche in Frage.

Insgesamt verdichten sich die Hinweise immer weiter, dass durch die Binary Services GmbH rechtsmissbräuchlich abgemahnt wird. Nach aktuellem Stand liegen mir 64 identische Abmahnungen vor. Entsprechend verändern sich meine oben dargestellten Handlungsoptionen, zumindest in Ihrer Priorität.

Wie schon zu Beginn der Abmahnwelle ist definitiv davon abzuraten, die geforderte Unterlassungserklärung ohne Änderungen zu unterzeichnen. Aufgrund des sich abzeichnenden Rechtsmissbrauchs sollten Abgemahnte nun aber noch ernsthafter erwägen, gar keine Unterlassungserklärung abzugeben und auch keinerlei Gebühren an HWK zu zahlen, nicht einmal einen Teilbetrag. Dieses Vorgehen birgt ein gewisses Risiko für den Fall, dass die Binary Services GmbH wider Erwarten klagen sollte UND die Gerichte keinen Rechtsmissbrauch erkennen können. In diesem Fall wäre der Abgemahnte verpflichtet, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bliebe es bei dem von HWK angesetzten Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR, beläuft sich das Prozesskostenrisiko im worst case auf ca. 1.500,00 EUR. Bei Herabsetzung auf einen Streitwert von 2.000,00 EUR würde sich das Risiko schon auf ca. 1.100,00 EUR reduzieren.

Das Verhalten der Abmahner deutet aber darauf hin, dass hier keine gerichtliche Auseinandersetzungen angestrebt werden. Denn wenn sich die Abmahner ihrer Sache sicher wären, wären die Anrufe unsinnig. Mit Gerichtsverfahren ließen sich erheblich mehr Gebühren verdienen als mit reinen Abmahnungen, bei denen nur eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR in Rechnung gestellt werden kann.

Für meine Mandanten werde ich morgen gesammelt gegenüber HWK Stellung nehmen. Als nächstes steht die Erstellung von Strafanzeigen gegen die beiden Geschäftsführer der Binary Services GmbH sowie Hans-Werner Kallert an.

Update 21.08.2012, 19.00 Uhr

Unter Einbeziehung der Zahl von Abmahnungen, die zusätzlich durch Kollegen zusammengetragen wurde, bestehen mittlerweile gute Chancen, das die Gerichte hier ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Abmahner und ihres Rechtsanwalts bejahen.

Update 21.08.2012, 13.00 Uhr

Der Strom immer gleicher Abmahnschreiben reißt nicht ab. Da ich praktisch fast nicht mehr zur Bearbeitung meiner laufenden Mandate komme, bitte ich um Verständnis, dass ich auf Ihre freundliche Unterstützung hin nur eine kurze Standardantwort geben kann. Bitte senden Sie jedoch weiter erhaltene Facebook-Abmahnungen der Binary Services GmbH an info@ra-plutte.de. Vielen Dank!

Nach meinem bisherigen Eindruck sind von den Abmahnungen überwiegend kleine und mittlere Unternehmen/Einzelunternehmer/Agenturen sowie einige wenige mittelgroße Unternehmen betroffen, die in irgendeiner Form Bezug zur IT-Branche aufweisen. Von einer Konzentrierung auf einzelne IT-Bereiche kann definitiv keine Rede sein.

Die Höhe der Abmahnkosten ist im Verhältnis zu anderen Wettbewerbssachen relativ niedrig angesetzt, ebenso die vorgeschlagene Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR. In wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen liegen die üblichen Vertragsstrafenvorschläge sonst bei 5.001,00 EUR bzw. 5.100,00 EUR. Dadurch wird im Streifall die Zuständigkeit der Landgerichte erreicht (§ 23 Nr. 1 GVG), da diese regelmäßig über größere praktische Erfahrung mit Wettbewerbssachen verfügen als Amtsgerichte (vgl. § 13 Abs. 1 UWG). Vorliegend wirkt es aus meiner Sicht dagegen, als ob bewusst moderate Beträge gewählt wurden, um die Betroffenen leichter zu einer Unterzeichnung der Vorlage und Begleichung der geforderten Kosten ohne anwaltliche Beratung und/oder gerichtliche Auseinandersetzung zu bewegen. In diesem Zusammenhang teilten mir außerdem mehrere Betroffene mit, Sie seien von der abmahnenden Kanzlei angerufen worden. Der genaue Wortlaut der Gespräche ist mir nicht bekannt. Es wurde aber wohl versucht, die Abgemahnten zur Erfüllung der geforderten Ansprüche anzuhalten. Auch hierbei handelt ist ein sehr ungewöhnliches Verhalten der Kanzlei HWK. Ob es sich um strafbare Nötigungen bzw. Nötigungsversuche handelt, kann von meiner Seite bislang nicht beurteilt werden.

Nachdem bekannt wurde, dass einer der Geschäftsführer der Binary Services GmbH tausende von XING-Kontakten unterhält, muss erneut ausdrücklich von der unveränderten Unterzeichnung der Unterlassungserklärungsvorlagen abgeraten werden. Diese beziehen nicht nur auf künftige Verstöße bei Facebook ein, sondern gelten für Impressumsverstöße im gesamten Internet, also z.B. auf der eigenen geschäftlichen Homepage, bei XING, Twitter, Google Places usw. Personen, die die geforderten Erklärungen unverändert unterzeichnet haben, sollten daherunverzüglich prüfen, ob ihre Geschäftsprofile alle mit einem ordnungsgemäßen Impressum ausgestattet sind. Ansonsten droht akut der Anfall der versprochenen Vertragsstrafe.

Update 20.08.2012, 16.15 Uhr:

Unverändert gehen weitere Abmahnungen der Binary Servics GmbH hier ein. Den aktuellen Listenstand finden Sie am Ende des Beitrags.

Auffällig ist, dass die Aktenzeichen der Abmahnungen nicht durchlaufend, sondern scheinbar zufällig vergeben werden. Aus meiner Sicht gibt dies Anlass für den Verdacht, dass hier versucht wird, die Nachvollziehbarkeit der tatsächlich versandten Zahl von Abmahnungen zu verschleiern.

Update 20.08.2012, 13.30 Uhr:

Mittlerweile liegen hier zahlreiche weitere Abmahnungen der Binary Service GmbH vor, die inhaltlich – mit Ausnahme des jeweils betroffenen Facebook-Profils – identisch sind. Die Abmahnungen datieren auf den Zeitraum zwischen dem 08.08.2012 und dem 16.08.2012. In Verbindung mit den nachfolgend chronologisch geordneten gegnerischen Aktenzeichen ergibt sich ein ein detaillierteres Bild des Abmahnumfangs. Den aktuellen Listenstand finden Sie am Ende des Beitrags.

Zu weiteren hier nicht mit Aktenzeichen genannten Abmahnungen liegen mir bislang nur Emails der Betroffenen vor. Sobald Scans der Abmahnungen eingehen, werden Datum und Aktenzeichen hier veröffentlicht. Während der Erstellung dieses Artikels gingen übrigens drei weitere Abmahnungen ein. Diese werden im nächsten Update berücksichtigt.

Betroffene können Ihr Abmahnschreiben mit der Bitte um Aufnahme in diese Liste an info@ra-plutte.de (weiterhin bitte nicht per Post oder Fax!) schicken. Selbstverständlich stellt dies keine Mandatierung dar, die wie oben dargestellte Veröffentlichung in diesem Blog ist kostenfrei und soll lediglich der Sammlung von Nachweisen zum Verdacht des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Abmahner dienen.

Zusammengefasst bestehen für die Betroffenen gegenwärtig folgende Handlungsoptionen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr):

1. Geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben

Ohne anwaltliche Prüfung der Abmahnung sollte die Unterlassungsvorlage keinesfalls unterzeichnet werden. Wer das (Kosten-)Risiko einer einstweiligen Verfügung bzw. Unterlassungsklage scheut, sollte daher zumindest eine anwaltlich erstellte

2. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben,

ggf. unter Verweigerung der Kostenerstattung. Dadurch reduziert sich das Kostenrisiko, da im Fall einer Klageerhebung nur noch über die geforderten Gebühren gestritten würde. Achtung: Eine Unterlassungserklärung, gleich ob modifiziert oder in der geforderten Form, gilt 30 Jahre und ist nur wirksam, wenn sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen enthält. Wer in diesem langen Zeitraums gegen die (modifizierte) Unterlassungserklärung fahrlässig oder vorsätzlich verstößt, riskiert den Anfall einer Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro, was im Einzelfall existenzbedrohliche Folgen haben kann. Der zunächst scheinbar günstigere Weg einer modifizierten Unterlassungserklärung kann den Abgemahnten damit im Nachhinein erheblich teurer zu stehen kommen. Wem die Abgabe einer Unterlassungserklärung vor diesem Hintergrund zu heikel ist, der dürfte gut beraten sein,

3. keine strafbewehrte Unterlassungserklärung

abzugeben. In diesem Fall besteht das Risiko einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage mit einem geschätzten Prozesskostenrisiko von ca. 1.600,00 EUR. Dafür bestehen aber interessante Folgeoptionen.

Wer eine etwaige einstweilige Verfügung der Abmahner beispielsweise akzeptieren wollen würde, wäre für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung keinem Vertragsstraferisiko ausgesetzt, sondern lediglich einem behördlichen Ordnungsgeld. Da eine einstweilige Verfügung nur 6 Monate gültig ist, müsste dann nur eine sogenannte Abschlusserklärung abgegeben werden. Vorteil dieses Vorgehens: Mit der Verhängung eines Ordnungsgelds verdient der Abmahner kein Geld, er kann die Abmahnung also nicht “vergolden”. Somit sinkt sein Verfolgungsinteresse. Ordnungsgelder fallen außerdem meist moderater aus als Vertragsstrafen, so dass diese Option durchaus ihren Reiz hat.

Wer sich jedoch gegen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage verteidigen will, kann dies selbstverständlich auch tun. Im ersten Fall wäre ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung einzulegen, im zweiten Fall könnte man sich im Rahmen eines Hauptsacheprozesses ganz normal verteidigen. Natürlich steigt für den Abgemahten in beiden Fällen das Kostenrisiko. Dafür besteht aber die Möglichkeit, sich gegen Unrecht aktiv zu wehren und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung / Abweisung der Unterlassungsklage zu erwirken. In beiden Fällen wäre der Gegner entsprechend des Verlustanteils zur Erstattung der notwendigen Kosten des Abgemahnten verpflichtet, also insbesondere dessen Anwaltskosten.

Unabhängig von den darstellten Handlungsoptionen wäre schließlich die Erhebung einer negativen Feststellungsklage und/oder die Erstattung von Strafanzeigen zu prüfen. Hierzu haben dankenswerterweise mehrere Betroffenen recherchiert und z.B. über die Webseite der DENIC herausgefunden, dass die Domain des gegnerischen Rechtsanwalts Hans-Werner Kallert (http://www.kanzlei-hwk.de/) erst kürzlich am 30.07.2012 registriert wurde, Inhalte dort aber nicht hinterlegt sind. Bei mehreren Abgemahnten stellte sich außerdem heraus, dass im Abmahnzeitpunkt ein korrektes Impressum bei Facebook hinterlegt war, jedoch der der Abmahnung beigefügte Screenshot seitlich “abgeschnitten” war, die Webseite also nur teilweise in der Anlage abgebildet war. Dies suggeriert, das Facebook-Profil würde über kein Impressum verfügen, was wiederum ein Gericht verleiten könnte, eine – materiell unberechtigte – einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten zu erlassen. Schließlich bestehen Zweifel daran, dass der abmahnende Rechtsanwalt im Innenverhältnis auch dann von seiner Mandantin nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt wird, wenn der geforderte Nettobetrag vom Abgemahnten NICHT erstattet wird. Angesichts der erheblichen Masse von Abmahnungen ist bereits zum jetzigen Zeitopunkt ein massives Kostenrisiko für die Binary Service GmbH entstanden. Sollte diese ihren Rechtsanwalt nicht nach RVG bezahlen, wäre dies als gewerbmäßiger (versuchter) Betrug einzustufen und natürlich rechtsmissbräuchlich. Betroffene Abmahnungen wären dann unwirksam, so dass kein Unterlassungsanspruch bestünde.

Update 17.08.2012:

Seit gestern sind vier inhaltlich identische Abmahnungen der Binary Services GmbH bei uns eingegangen.

Update:

Weitere Nachforschungen ergaben, dass die Firma Binary Services GmbH seit Mitte August 2012 offenbar konzentriert in erheblicher Zahl Impressumsverstöße bei Facebook durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert abmahnen lässt. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine hohe Zahl von Abmahnungen zwar per se nicht rechtsmissbräuchlich ist, auch nicht innerhalb von kurzer Zeit. Etwas anderes gilt aber etwa, wenn das Kostenrisiko der Abmahnungen den Jahresumsatz des abmahnenden Unternehmens überschreitet (vgl. LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09). Nachdem uns am gleichen Tag eine weitere inhaltsgleiche Abmahnung erreichte, bitten wir zur Prüfung der Verdachtslage darum, weitere Abmahnungen der Binary Services GmbH wegen Impressumsverstößen bei Facebook per Emailscan (bitte keine Post oder Fax!) an info@ra-plutte.de zu senden. Ich werde mich bemühen, in der nächsten Zeit an dieser Stelle eine Übersicht eingegangener Abmahnungen zu veröffentlichen. Selbstverständlich werden die Daten der Abgemahnten vertraulich behandelt, anonymisiert, nicht an Dritte weitergegeben und nicht zu Werbezwecken verwendet.

Meine Tipps:

Ich rate davon ab, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungsvorlage ohne Modifizierungen zu unterzeichnen. Die angesetzte Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR je Wiederholungsfall sollte durch eine flexible Regelung ersetzt werden (Hamburger Brauch). Als Gegenstandswert wurden von der Gegenseite 3.000,00 EUR angesetzt, was über dem bekannt gewordenen Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11 liegt, das seinerseit 2.000,00 EUR für einen vergleichbaren Verstoß für angemessen gehalten hatte. Der Gegenstandswert wurde hier also zumindest sehr hoch angesetzt. Keine Verpflichtung besteht jedenfalls, auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu verzichten. Schließlich geht die vorformulierte Erklärung unberechtigterweise über das rechtlich zulässige Maß hinaus, indem eine im gesamten Internet geltende Unterlassungspflicht für Impressumsverstöße vorgegeben wird, so dass nach Unterzeichnung beispielsweise auch ein Impressumsverstoß auf der normalen Homepage des Abgemahnten zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen würde. Die Reichweite der Unterlassungserklärung sollte daher unbedingt auf Verstöße bei Facebook eingeschränkt werden. Falls ein Impressumbei Facebook  sogar vorhanden war, dieses aber nicht alle Pflichtangaben enthielt, sollte die Unterlassungserklärung außerdem auf die Norm beschränkt werden, gegen die konkret verstoßen wurde.

Mir liegt eine Abmahnung der Firma Binary Services GmbH, Hauptstraße 24, 93128 Regenstauf vor. Nach eigener Angabe handelt es sich bei der Abmahnerin um ein IT-Systemhaus aus der Oberpfalz, das von den  Geschäftsführern Florian Blischke und Marco Hahn geführt wird. Ausgesprochen wurde die Abmahnung durch die Kanzlei HWK, Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, Postfach 11 68, 93142 Maxhütte-Haiddorf. Angegangen wurde im mir vorliegenden Fall ein mehr als 350 Kilometer entfernt ansässiger IT Dienstleister aus Südhessen. Dessen geschäftlicher Internetauftritt bei Facebook enthielt im Impressum nicht alle nach § 5 Telemediengesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben.

*** Abmahnliste (Stand 03.03.2014: 207 Abmahnungen) ***

Nachfolgend die Liste der mir vorliegenden Abmahnschreiben der Binary Services GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert (Kanzlei HWK):

Nr. Datum Az. HWK
PMC PMC rein Sendungs-Nr. UE?
MB?
Klage?
1 08.08.2012 2012-017138 0012 001 1 nein nein nein
2 08.08.2012 2012-001279 0027 002 2
3 08.08.2012 2012-033958 005E 005 5 ja ja nein
4 08.08.2012 2012-002149 008A 008 8
5 08.08.2012 2012-045486 0099 009 9 nein nein nein
6 08.08.2012 2012-034613 00CC 00C 12
7 08.08.2012 2012-153208 01B0 01B 27
8 08.08.2012 2012-230430 0294 029 41
9 08.08.2012 2012-001621 02B2 02B 43 nein nein nein
10 08.08.2012 2012-209485 0444 044 68 nein nein nein
11 08.08.2012 2012-140802 04C5 04C 76 ja ja nein
12 08.08.2012 2012-144769 0623 062 98 nein nein nein
13 08.08.2012 2012-001251 06BB 06B 107
14 09.08.2012 2012-001220 0792 079 121 nein ja nein
15 09.08.2012 2012-018309 07DE 07D 125 nein nein nein
16 09.08.2012 2012-049441 0800 080 128
17 09.08.2012 2012-017378 0898 089 137 nein ja nein
18 09.08.2012 2012-107822 090F 090 144
19 09.08.2012 2012-130183 0950 095 149
20 09.08.2012 2012-078578 09C2 09C 156
21 09.08.2012 2012-103419 0A8B 0A8 168 nein ja nein
22 09.08.2012 2012-018004 0A98 0A9 169
23 09.08.2012 2012-146179 0AE7 0AE 174
24 09.08.2012 2012-001419 0B9A 0B9 185
25 09.08.2012 2012-012791 0BD6 0BD 189
26 09.08.2012 2012-001544 0C86 0C8 200 nein ja nein
27 09.08.2012 2012-132327 0CA6 0CA 202 nein nein nein
28 09.08.2012 2012-002378 0D20 0D2 210
29 09.08.2012 2012-014305 0D7F 0D7 215 nein nein nein
30 09.08.2012 2012-002651 0D9E 0D9 217
31 09.08.2012 2012-086420 0DAD 0DA 218 nein ja nein
32 09.08.2012 2012-002655 0DCB 0DC 220 nein nein nein
33 09.08.2012 2012-002811 0E3C 0E3 227 nein nein nein
34 09.08.2012 2012-163182 0E45 0E4 228
35 09.08.2012 2012-078606 0E56 0E5 229
36 09.08.2012 2012-003202 0EFB 0EF 239
37 09.08.2012 2012-003429 0F54 0F5 245 nein nein nein
38 09.08.2012 2012-016622 0F72 0F7 247 nein nein nein
39 09.08.2012 2012-013001 0FA0 0FA 250
40 09.08.2012 2012-001777 0FEC 0FE 254 nein ja nein
41 09.08.2012 2012-001872 1007 100 256 nein ja nein
42 09.08.2012 2012-018710 1014 101 257
43 09.08.2012 2012-014353 1058 105 261
44 09.08.2012 2012-096499 10AC 10A 266
45 09.08.2012 2012-152792 1183 118 280 nein nein nein
46 09.08.2012 2012-001678 12ED 12E 302
47 09.08.2012 2012-148968 12F8 12F 303
48 09.08.2012 2012-013509
49 10.08.2012 2012-001800 1316 131 305 ja, nicht bezahlt nein nein
50 10.08.2012 2012-002931 1428 142 322
51 10.08.2012 2012-086419 14FC 14F 335 nein ja nein
52 10.08.2012 2012-018131 15F3 15F 351
53 10.08.2012 2012-014039 167A 167 359 nein ja nein
54 10.08.2012 2012-045588 1794 179 377 nein ja nein
55 10.08.2012 Abmahnhelfer.de 184D 184 388
56 10.08.2012 2012-002240 186C 186 390
57 10.08.2012 2012-162743 18F4 18F 399 nein ja nein
58 10.08.2012 2012-003130 1909 190 400
59 10.08.2012 2012-003247 193C 193 403 nein Ja nein
60 10.08.2012 2012-003818 19EE 19E 414
61 10.08.2012 2012-053081 1A06 1A0 416
62 10.08.2012 2012-003899 1A4A 1A4 420 nein nein nein
63 10.08.2012 2012-054480 1A8D 1A8 424 nein ja nein
64 10.08.2012 2012-029436 1B22 1B2 434
65 10.08.2012 2012-078630 1B31 1B3 435
66 13.08.2012 2012-050314 1C72 1C7 455 nein nein nein
67 13.08.2012 2012-003793 1C80 1C8 456
68 13.08.2012 2012-051852 1CB5 1CB 459 nein nein nein
69 13.08.2012 2012-011281 1CC6 1CC 460
70 13.08.2012 2012-044902 1CDF 1CD 461 nein ja nein
71 13.08.2012 2012-003232 1D00 1D0 464 nein nein nein
72 13.08.2012 2012-003394 1D8B 1D8 472 ja ja nein
73 13.08.2012 2012-016250 1DCD 1DC 476 nein ja nein
74 13.08.2012 2012-014790 1DE7 1DE 478 nein nein nein
75 13.08.2012 2012-015971 1DF2 1DF 479 nein nein nein
76 13.08.2012 2012-089081 1E0F 1E0 480
77 13.08.2012 2012-003905 1E29 1E2 482
78 13.08.2012 2012-097945 1E3A 1E3 483 nein nein nein
79 13.08.2012 2012-045628 1E84 1E8 488 nein ja nein
80 13.08.2012 2012-002793 1F0D 1F0 496 nein nein nein
81 13.08.2012 2012-003112 1F1E 1F1 497 nein ja nein
82 13.08.2012 2012-003246 1F67 1F6 502 nein ja nein
83 13.08.2012 2012-003317 1FB3 1FB 507 nein ja nein
84 13.08.2012 2012-162666 1FFF 1FF 511 nein ja nein
85 13.08.2012 2012-059981 201E 201 513 nein nein nein
86 13.08.2012 2012-003491 2038 203 515 nein nein nein
87 13.08.2012 2012-065418 2074 207 519
88 13.08.2012 2012-013881 20FF 20F 527
89 13.08.2012 2012-001790 2102 210 528 nein nein nein
90 13.08.2012 2012-015227 2124 212 530 nein ja nein
91 13.08.2012 2012-065463 2137 213 531
92 13.08.2012 2012-002750 215D 215 533
93 13.08.2012 2012-016570 217B 217 535 nein ja nein
94 13.08.2012 2012-001911 219A 219 537
95 13.08.2012 2012-131920 21BC 21B 539
96 13.08.2012 2012-017992 2213 221 545 nein nein nein
97 13.08.2012 Abmahnhelfer.de 2851 285 645
98 13.08.2012 2012-001826 2A39 2A3 675 nein ja ja
99 13.08.2012 2012-016558 2AD6 2AD 685
100 13.08.2012 2AEB 2AE 686
101 13.08.2012 2012-015897 2B51 2B5 693 nein ja nein
102 13.08.2012 2012-004019 2B77 2B7 695 nein ja nein
103 13.08.2012 2012-046595 2C34 2C3 707 nein nein nein
104 13.08.2012 2012-083364 2C6B 2C6 710 nein ja nein
105 13.08.2012 2012-084488 2C78 2C7 711
106 13.08.2012 2012-206482 2CBF 2CB 715 nein nein nein
107 13.08.2012 Abmahnhelfer.de 2D55 2D5 725
108 13.08.2012 2012-182534 2D60 2D6 726 nein ja nein
109 13.08.2012 2012-140795 2D73 2D7 727
110 13.08.2012 2012-003746 2DA1 2DA 730
111 13.08.2012 2012-003748 2DB4 2DB 731
112 13.08.2012 2012-003844 2DF8 2DF 735
113 13.08.2012 2012-014234 2E23 2E2 738 nein ja nein
114 13.08.2012 2012-143861 2E30 2E3 739 nein nein nein
115 13.08.2012 2012-143652 2E9D 2E9 745 nein ja nein
116 13.08.2012 2012-016337 2EAE 2EA 746 nein ja nein
117 13.08.2012 2012-016260 2EC8 2EC 748 nein ja nein
118 13.08.2012 2012-015184 2FF5 2FF 767 nein ja nein
119 13.08.2012 2012-199399 3061 306 774 nein ja nein
120 13.08.2012 2012-023407 30A0 30A 778 nein ja nein
121 13.08.2012 2012-084404 30EC 30E 782 nein ja nein
122 13.08.2012 2012-083183 3117 311 785 nein ja nein
123 13.08.2012 2012-053037 3148 314 788 nein ja nein
124 13.08.2012 2012-015918 318F 318 792
125 13.08.2012 2012-013815 31AF 31A 794
126 13.08.2012 2012-143345 31D0 31D 797
127 13.08.2012 2012-077160 3259 325 805 nein
128 13.08.2012 2012-014189 32B8 32B 811
129 13.08.2012 2012-003627 3309 330 816
130 13.08.2012 2012-003030 3370 337 823 nein nein nein
131 13.08.2012 2012-230439 3391 339 825
132 13.08.2012 2012-016320 33FB 33F 831 nein ja nein
133 13.08.2012 2012-131874 3424 342 834 nein ja nein
134 13.08.2012 2012-013552 344E 344 836
135 13.08.2012 2012-012998 34A9 34A 842
136 13.08.2012 2012-003749 34F0 34F 847
137 13.08.2012 2012-059694 350D 350 848 nein nein nein
138 13.08.2012 2012-077101 3595 359 857
139 13.08.2012 2012-004247 35C0 35C 860
140 13.08.2012 2012-047063 35D9 35D 861
141 13.08.2012 2012-217315 3650 365 869
142 13.08.2012 2012-053221 3665 366 870 nein ja nein
143 13.08.2012 2012-051331 36B1 36B 875 nein ja nein
144 13.08.2012 2012-045220 36D8 36D 877
145 13.08.2012 2012-018598 3713 371 881
146 14.08.2012 2012-109416 375F 375 885
147 14.08.2012 2012-013247 3846 384 900 nein nein nein
148 14.08.2012 2012-016025 38DE 38D 909
149 14.08.2012 2012-078602 3923 392 914
150 14.08.2012 2012-004078 396F 396 918 nein ja nein
151 14.08.2012 2012-003276 397C 397 919 nein nein nein
152 14.08.2012 Abmahnhelfer.de 398F 398 920
153 14.08.2012 2012-152819 399D 399 921 ja nein nein
154 14.08.2012 2012-095605 39F7 39F 927 nein nein nein
155 14.08.2012 2012-004455 3A0A 3A0 928
156 14.08.2012 2012-069015 3A19 3A1 929
157 14.08.2012 2012-060184 3AB4 3AB 939 ja, und bezahlt ja nein
158 14.08.2012 2012-069078 3A92 3A9 937 ja
159 14.08.2012 2012-056340 3AC7 3AC 940 nein ja nein
160 14.08.2012 2012-004216 3AED 3AE 942 nein nein nein
161 14.08.2012 2012-082981 3AF8 3AF 943
162 14.08.2012 2012-004289 3B1B 3B1 945 nein nein nein
163 14.08.2012 2012-069075 3B2E 3B2 946 nein ja nein
164 14.08.2012 2012-051961 3B44 3B4 948
165 14.08.2012 2012-001724 3B71 3B7 951 nein ja nein
166 14.08.2012 2012-012537 3C07 3C0 960
167 14.08.2012 2012-045217 3C21 3C2 962
168 14.08.2012 2012-038574 3CE0 3CE 974 nein ja nein
169 14.08.2012 2012-044807 3D75 3D7 983 ja nein nein
170 14.08.2012 2012-086398 3D94 3D9 985 ja nein nein
171 14.08.2012 2012-004215 3DA7 3DA 986
172 16.08.2012 2012-002266 3DC1 3DC 988 nein ja nein
173 16.08.2012 2012-045324 3E36 3E3 995
174 16.08.2012 2012-140717 3ED7 3ED 1005 nein nein nein
175 16.08.2012 2012-016046 3F01 3F0 1008 nein ja nein
176 16.08.2012 2012-005156 4073 407 1031 nein ja nein
177 16.08.2012 2012-014962 40A1 40A 1034
178 16.08.2012 2012-016676 416F 416 1046 nein nein nein
179 16.08.2012 2012-003987 418E 418 1048
180 16.08.2012 2012-084490 41AE 41A 1050 nein nein nein
181 16.08.2012 2012-013267 4207 420 1056 nein ja nein
182 16.08.2012 2012-108652 4221 422 1058 nein ja nein
183 16.08.2012 2012-014546 429F 429 1065
184 16.08.2012 2012-005007 42E0 42E 1070 nein ja nein
185 16.08.2012 2012-005189 4344 434 1076 nein nein nein
186 16.08.2012 2012-050097 43C5 43C 1084
187 16.08.2012 2012-002610 43EF 43E 1086 nein ja nein
188 16.08.2012 2012-013271 4403 440 1088 ja, nicht bezahlt nein nein
189 16.08.2012 2012-216452 4436 443 1091
190 16.08.2012 2012-013382 444F 444 1092
191 16.08.2012 2012-129741 447A 447 1095
192 16.08.2012 2012-004117 44A8 44A 1098 nein nein nein
193 16.08.2012 2012-103138 44CE 44C 1100 nein ja nein
194 16.08.2012 2012-050002 44E4 44E 1102
195 16.08.2012 2012-004459 450C 450 1104 nein ja nein
196 16.08.2012 2012-191789 4540 454 1108
197 16.08.2012 2012-004882 4553 455 1109 nein nein nein
198 16.08.2012 2012-067866 4566 456 1110
199 16.08.2012 2012-113999 4594 459 1113
200 16.08.2012 2012-014983 45A7 45A 1114 nein nein nein
201 16.08.2012 2012-084499 460E 460 1120 nein ja nein
202 2012-146182 nein ja nein
203 2012-049486 nein nein nein
204 2012-026948 nein nein ja
205 2012-003186 nein nein nein
206 2012-018482 nein nein nein
207 2012-078537 nein ja nein

Haben Sie eine Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes bei Facebook erhalten? Ich stehe Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

22 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Grüß Gott,
    schade, dass Sie anscheinend den Blog nicht weiter aktuell halten, der Fall hat mich durch die örtliche Nähe zur Binary Service GmbH doch sehr interessiert.

    Antworten

  2. Hallo TT,

    keine Sorge, ich bin weiter dran. Mir liegen mehrere interessante Informationen zur Sache vor, die ich jedoch auf Bitte von Kollegen, die ebenfalls gegenüber der ehemaligen Binary Services GmbH aktiv sind, noch nicht veröffentliche. Sie können damit rechnen, dass hier im Blog Mitte Februar weitere Veröffentlichungen erfolgen. Bis dahin bitte ich um Geduld.

    Antworten

  3. Finde ich Klasse Herr Plutte,

    eine Frage hätte ich noch rein geschäftlicher Natur. Kennen Sie sich mit Impressum Pflichten aus und wissen Sie wie diese auszuschauen haben. Ich würde nämlich gerne meine Hompage (geschäftlich) veröffentlichen, habe auch ein Impressum aufgesetzt, bin aber jetzt sehr verunsichert. Bzw. kennen Sie jemanden der das überprüfen kann und was sowas kostet?

    Grüße
    aus Regenstauf

    Antworten

  4. Guten Tag Herr Plutte,
    ob Sie bitte so freundlich sind und ein paar Worte zum gestrigen Termin vor dem LG Wiesbaden veröffentlichen würden?
    Vielen Dank und beste Grüße

    Antworten

  5. Hallo Herr Kröger, ich konnte beim Termin leider nicht persönlich anwesend sein, habe aber zwischenzeitlich erfahren, dass der Termin abgesagt wurde. Die Gründe sind mir bislang nicht bekannt. Ich bemühe mich gegenwärtig um weitere Informationen.

    Antworten

  6. Hallo Herr Plutte,

    mich würde auch brennend interessieren, was dieses Urteil vom 31.01.13 Ihrer Meinung nach nun für weitere Auswirkungen hat? Im Prinzip darf doch jetzt jeder Abgemahnte mit einer erneuten Kontaktaufnahme rechnen..

    LG

    Antworten

  7. Rechtsanwalt Alexander Hufendiek und ich werden heute Abend eine gemeinsame Erklärung veröffentlichen, die auch auf die Mahnbescheide eingeht. Bis dahin bitte ich noch um Geduld.

    Antworten

  8. Die haben wieder ein Verfahren in Regensburg gewonnen. Siehe News bei denen auf der Homepage. Weitere Klagen werden nun eingereicht werden.

    Antworten

  9. Obwohl wir keine Unterlassungserklärung ggü. diesem Unternehmen abgegeben haben wurde uns mit Brief von heute der Eingang und die Annahme einer Unterlassungserklärung im August 2012 bestätigt.

    Einfach ignorieren oder darauf hinweisen, dass der Fall verjährt ist?

    Grüße
    Timo

    Antworten

  10. Hallo Timo, das hört sich an, als ob hier bei der Gegenseite etwas durcheinander kam. Falls Sie weder die geforderte noch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, geht die Annahmeerklärung ins Leere, so dass Sie das Schreiben ignorieren können.

    Antworten

  11. Sehr schön! Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind wegen Betrugs eingeschaltet und ermitteln gegen diese Menschen. Habe heute einen Zeugenanhörungsbogen erhalten und direkt ausgefüllt + hin geschickt.

    Grüße
    Timo

    Antworten

  12. Habe heute auch einen Anhoerungsbogen erhalten! Werde den auch direkt ausfuellen und zuruecksenden.

    Gruss

    Freddy

    Antworten

  13. Hallo,
    letztes Jahr bekam ich auch eine Abmahnung wegen Facebook Impressum von der Binary Services GmbH. Gestern, am 05.04.2013 kam bei mir Post von der Kriminalpolizei Amberg an. Hier wurde mir mitgeteilt das gegen die Binary Services GmbH wegen Betruges ermittelt wird und ich diesbezüglich eine Zeugenaussage machen sollte. Außerdem war noch ein Fragebogen mit dabei.

    Leider hatte ich damals eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und deshalb frage ich mich ob diese auch ungültig werden würde nachdem die Binary Services GmbH wegen Betrug verurteilt wurde falls dies der Fall sein sollte.

    Antworten

  14. Update 09. April 2013

    Die Kriminalpolizei in Amberg ermittelt wegen Betrug und verschickt Schreiben bzgl. der Befragung von Geschädigten oder Betroffenen.

    Soeben in der Post gelegen und geht morgen raus. Ich hatte damals mit meinem Anwalt reagiert und die Sache schon beim eintreffen zu den Akten gelegt, da es sich meiner Meinung nach um dreiste Abzocke gehandelt hat. Dies bestätigt sich nun.

    Antworten

  15. Hallo Herr Plutte,

    vielen Dank dafür, dass Sie hier immer weiter Informationen einstellen. Leider erschließen sich mir manche Dinge nicht.
    Was hat es denn jetzt mit dem aktuellen Urteil auf sich wenn ich eine Abmahnung erhalten habe? Hat denn nun die abmahnende Firma rechtsmissbräuchlich abgemahnt?

    Antworten

    • Hallo FB,

      vielen Dank für Ihre Frage, die ich natürlich gut nachvollziehen kann. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klagen wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurden. Noch ist dies aber nicht sicher. Ich möchte daher zunächst die schriftlichen Urteilsgründe des OLG Nürnberg abwarten. Im Anschluss werde ich hier zeitnah einen Beitrag verfassen, welche Folgen die Urteile für Abgemahnte haben.

      Antworten

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