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BGH zum Onlinevertrieb von gebrauchten Softwarelizenzen

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Gebraucht-Software bezeichnet Software, die bereits verwendet wurde bzw. bei der die zugehörige Lizenz bereits ausgeübt wurde. Gerade bei größeren Unternehmen ist ein gesteigertes Bewusstsein für gebrauchte Software zu verzeichnen. Nach dem Abbau von Arbeitsplätzen, Insolvenzen, Umstrukturierungen oder Überkapazitäten von Volumenlizenzen werden Softwarelizenzen oft nicht mehr benötigt. Für den Weiterverkauf dieser Lizenzen hat sich ein eigener Markt entwickelt. Im Vergleich zu „neuer“ Software punktet bei Interessenten dabei vor allem der im Vergleich zur Neuversion günstigere Preis.

Während die Verkäufe entweder direkt zwischen den Parteien oder über Zwischenhändler erfolgen, ist die rechtliche Zulässigkeit derartiger „Second Hand“-Geschäfte heftig umstritten. Die meisten Softwareverträge verbieten Weiterverkäufe nämlich. Besonders kontrovers wird der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz bei Computerprogrammen diskutiert, § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Zu Grunde liegt die Annahme, dass der Urheber durch den erstmaligen Verkauf seines Werks bereits eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und das Werk anschließend frei weiterverbreitet werden darf.

Anfang Februar befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Onlinevertriebs von “gebrauchten” Softwarelizenzen, legte die Entscheidung wegen gemeinschaftsrechtlicher Bedenken aber schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft).

Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Softwareschmiede einen Händler von Gebraucht-Software auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Kunden „bereits benutzte“ Softwarelizenzen der Klägerin zum Kauf angeboten hatte. Den Angeboten waren Notartestate beigefügt, um den ursprünglich rechtmäßigen, kostenpflichtigen Erwerb der Software durch den Vorbesitzer nachzuweisen. Die Software selbst konnte von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen werden.

In seinem Vorlagebeschluss stellte der BGH zunächst fest, dass die Kunden des Beklagten durch das Herunterladen der Computerprogramme eine Vervielfältigung vornahmen, die nach § 69c Nr. 1 UrhG grundsätzlich allein dem Rechtsinhaber zusteht, hier der Klägerin. Möglicherweise könnten sich die Kunden aber auf eine richtlinienkonforme Auslegung von § 69d Abs. 1 UrhG berufen, der Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG in deutsches Recht umsetzt. Solange nichts anderes vereinbart ist, setzt die Vervielfältigung eines Computerprogramms danach die Zustimmung des Rechtsinhabers nicht voraus, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.

Auf Vorlage des BGH soll der EuGH nun entscheiden, ob der Erwerber einer gebrauchten Softwarelizenz als “rechtmäßiger Erwerber” des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist und außerdem klarstellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Haben Sie Beratungsbedarf? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Habe eine Software Adobe Acrobat DC WIN 2017 bei der Firma Smart Workflow System GmbH gekauft. Nach der Installation habe ich festgestellt, dass die Software nicht meiner Vorstellung entspricht. Habe die Software am nächsten Tag bei der Firma widerrufen und von meinem Rechner gelöscht. Die Antwort von Smart Workflow war: “Leider ist ein Widerruf von digitalen Artikel grundsätzlich nicht möglich. Ausserdem nach der Aktivierung der Software ist eine Rückgabe auch grundsätzlich ausgeschlossen.” Wir bitten jeden Kunden vor Kauf diesen Umstand zu bestätigen.
    Ich habe diese Bestätigung schriftlich per Mail angefordert, aber keine Antwort bekommen.

    Habe ich eine Chance mein Geld zurück zu bekommen? (188,00€)

    Antworten

    • (Auch wenn die Antwort für einen Widerruf auch grds. zu spät kommt)
      Nein, die Möglichkeit eines Widerrufs besteht hier grds. nicht mehr. Gem. § 356 Abs. 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
      1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
      2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
      Sofern sie also über das Erlöschen des Widerrufsrechts informiert wurden, besteht kein Anspruch mehr, da sie den Download bereits begonnen haben…

      Antworten

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