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Kein Widerrufsrecht für begrenzt gültige Bahntickets

widerrufsrecht

Verbrauchern steht für im Internet gekaufte Bahntickets mit begrenztem Gültigkeitszeitraum (hier: 11 Wochen) kein Widerrufsrecht zu. Verfällt das Ticket nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne Möglichkeit zur Fahrpreiserstattung oder Umtausch, werden Verbraucher auch dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn der geforderte Fahrpreis deutlich unter dem regulären Preis liegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 49/09).

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Bahntickets in Internetversteigerung gewonnen

Die Beklagte hatte per Internetversteigerung Bahntickets verkauft, die den Käufer für einen festgelegten Zeitraum von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten nach Wahl berechtigten. Die Klägerin meinte, dass ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs. 1, 312 c Abs. 1 BGB zustände. Außerdem würden Verbraucher durch den Ausschluss des Umtauschrechts und die fehlende Erstattungsmöglichkeit unangemessen benachteiligt, § 307 BGB.

OLG Frankfurt: Kein Widerrufsrecht für Verbraucher

Nachdem die Klage auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in erster Instanz gescheitert war (LG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2009, Az. 2/6 O 521/08), wies das OLG Frankfurt auch die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung gab es an, dass der Ticketerwerb einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung darstellt, für den nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB eine Ausnahme vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht besteht. Der Zweck des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB (durch den Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 EG vom 20.05.1997 in deutsches Recht umgesetzt wird) bestünde darin, Dienstleister in bestimmten Sektoren vor unverhältnismäßigen Belastungen zu schützen, insbesondere Fälle, in denen die Dienstleistung kurz vor der Erbringung vom Verbraucher storniert wird.

OLG Frankfurt: Verbraucher nicht schutzbedürftig

Dagegen sei auf Verbraucherseite kein relevantes Schutzbedürfnis gegeben, weil es sich um ermäßigte Tickets handelte. Durch den beschränkten Gültigkeitszeitraum bzw. fehlende Erstattungsmöglichkeiten seien Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt, weil die genannten Nachteile dadurch ausgeglichen würden, dass der Kunde die Fahrkarte im Vergleich zum regulären Preis deutlich günstiger erhalte.

Die Revision beim Bundesgerichtshof ist unter dem Aktenzeichen I ZR 98/10 anhängig.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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