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BGH: Ausschluss von Widerrufsrecht ohne Belehrung wirksam

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Belehrt ein Onlinehändler Verbraucher nicht darüber, dass für die angebotene Ware bzw. Dienstleistung nach der gesetzlichen Regelung kein Widerrufsrecht besteht, führt dies nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022, Az. VIII 317/21).

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Onlinekauf von Event-Tickets, dann Corona-Absage

Ein Mann hatte online bei einer Vorverkaufsstelle mehrere Tickets für ein Musical erworben. Die Veranstaltung wurde wegen Corona abgesagt. Daraufhin bot ihm der Veranstalter einen Wertgutschein ein. Das wollte der Mann nicht akzeptieren und klagte gegen die Online-Vorverkaufsstelle auf Rückzahlung des gezahlten Ticketpreises.

BGH: Kein Widerrufsrecht, Wertgutschein rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Bei online gekauften Event-Tickets handele es sich um einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 BGB aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB). Von diesem Vertrag sei der Käufer nicht wirksam zurückgetreten. Ebenso sei weder die Geschäftsgrundlage weggefallen (§ 313 Abs. 1, 3 BGB) noch bestehe ein Widerrufsrecht.

Zwar liege ein Fernabsatzgeschäft vor (§ 312 c Abs. 1 BGB). Es bestehe aber kein Widerrufsrecht, weil die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB greife. Auch die Wertgutschein-Lösung (Art. 240 § 5 EGBGB), die während der Corona-Pandemie eingeführt wurde, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausschluss von Widerrufsrecht auch ohne Belehrung wirksam

Bemerkenswert ist, dass die Vorverkaufsstelle den Kläger im Zusammenhang mit dem Ticketkauf nicht darüber belehrt hatte, dass ihm gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zustand. Eigentlich müssen Verbraucher nach der gesetzlichen Vorstellung nicht nur über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert werden. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verpflichtet den Verkäufer, auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren.

Aus dem Fehlen einer solchen “Negativbelehrung” hätte man daher ableiten können, dass dem Käufer nun doch ein Widerrufsrecht zusteht. Der Bundesgerichtshof lehnte diesen Rückschluss aber ab. Belehre ein Verkäufer bei ihm einkaufende Verbraucher nicht darüber, dass diesen kein Widerrufsrecht zustehe, führe das nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts.

Ob ein Schadensersatzanspruch wegen der pflichtwidrig unterlassenen Information bestehe, ließ der BGH offen. Speziell bezogen auf den Ticketkauf sei ohnehin nicht vorgetragen worden, dass sich der Käufer bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts anders verhalten, die Eintrittskarten also nicht erworben hätte.

Kommentar: Urteil auf andere Ausschlussgründe übertragbar

Aus einer unterlassenen Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts können Verbraucher im Ergebnis keine Rechte herleiten. So pauschal wollte es der BGH zwar nicht ausdrücken. Der offen gelassene Schadensersatzanspruch dürfte in der Praxis aber keine nennenswerten Erfolgschancen haben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft konkret den Onlinekauf von Veranstaltungstickets. Die maßgeblichen Entscheidungserwägungen sind aber auf den (Online-)Kauf anderer Waren und Dienstleistungen übertragbar, für die das Widerrufsrecht nach der gesetzlichen Vorgabe ausgeschlossen ist.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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