Eine beliebte Form der Markenwerbung ist die Aussage „Eine Marke der … GmbH“, die sich u.a. auf unzähligen Internetseiten findet. Gerade Marketer sollten hier sehr präzise arbeiten. Fehler können als wettbewerbswidrige Irreführung abgemahnt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019, Az. 6 U 40/19).
Irreführung wegen Falschaussage über Markeninhaberschaft
Ein Unternehmen hatte in Bezug auf zwei Marken mit den Behauptungen („… ist eine Marke der A.com GmbH“) geworben, obwohl es unstreitig nicht Inhaber der Marken war. Dies stufte das OLG Frankfurt als unlautere Irreführung ein (§ 5 UWG).
Die Aussagen können nur so verstanden werden, dass das werbende Unternehmen selbst Inhaberin der eingetragenen Marken sei. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung führe zu einer relevanten Irreführung im Sinne von § 5 UWG. Die Behauptung eines Unternehmens, Inhaber einer Marke zu sein, könne dazu führen, dass der Verkehr diesem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisst; dies könne auch auf die Kaufentscheidung ausstrahlen.
Nicht einmal exklusiver Lizenznehmer darf so ohne Erlaubnis werben
Etwas anderes ergab sich nicht einmal daraus, dass das verklagte Unternehmen über eine ausschließliche Lizenz an den Marken verfügte und mit dem Markeninhaber und Lizenzgeber gesellschaftsrechtlich verbunden war. Auch in dieser Konstellation sei nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr dem Unternehmen als vermeintlichem Markeninhaber eine erhöhte Wertschätzung entgegenbringe.
Kein Rechtsmissbrauch wegen „Gegenschlag“
Erwähnenswert ist die Klarstellung des Gerichts, dass es für sich genommen nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sei, eine Abmahnung als Reaktion auf eine Abmahnung des Gegners auszusprechen („Gegenschlag“).
Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch unbedenklich, dass das klagende Unternehmen in seiner Abmahnung die Aufrechnung der Abmahnkosten mit den Abmahnkosten der vorangegangenen ersten Abmahnung erklärt habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Geltendmachung des in § 13 Abs. 3 UWG gesetzlich vorgesehenen Kostenerstattungsanspruchs allein deswegen ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein solle, weil an Stelle eines Zahlungsverlangens die Forderung zur Aufrechnung verwendet wird.