Vodafone darf gegenüber Verbrauchern nicht mit dem Slogan „ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen“ bewerben, wenn die Nutzung von P2P im Kleingedruckten ausgeschlossen wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az. 38 O 45/13).
Flatrate-Tarif mit P2P-Ausschluss im Kleingedruckten
In der Grundform der von Vodafone angebotenen Smartphone-Flatratetarifs „RedM“ war eine Nutzung von Peer-to-Peer Software ausgeschlossen und nur gegen Zahlung von zusätzlich 9,95 EUR pro Monat zubuchbar. Neben Onlinetauschbörsen wie eMule oder bittorrent waren so auch Angebote wie Youtube, Skype sowie Instant-Messaging (z.B. Facebook Chat) ausgeschlossen. Hierauf wies Vodafone seine Kunden aber nur im Kleingedruckten bzw. nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand hin.
Sternchen-Hinweis beseitigt Irreführung nicht
Die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone eingereichte Klage hatte unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Irreführung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) wegen Täuschung über wesentliche Merkmale der Dienstleistung Erfolg. Insoweit ist festzuhalten, dass eine objektiv falsche Werbeaussage auch nicht mehr über einen Sternchen-Hinweis korrigiert werden kann. Im Verfahren hatte der vzbv außerden die fehlende Gleichbehandlung von Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Absender und Empfänger gerügt (Prinzip der Netzneutralität).
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