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Werbeversprechen mit gleichzeitiger Volumenbegrenzung

abmahnung irreführende werbung

Die Vodafone-Werbung “Sky für unterwegs” gekoppelt mit den Aussagen “Alle Spiele der Bundesliga live erleben”  und “12,95 € mtl. mit 2 GB Datenvolumen on top” ist irreführend (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2014, Az. 38 O 25/14).

Werbeversprechen mit gleichzeitiger Volumenbegrenzung

Vodafone hatte damit geworben, dass zu bereits bestehenden Tarifen alle Spiele der Fußball-Bundesliga live auf Tablets und Smartphones für “12,95 € mtl. mit 2 GB Datenvolumen on top” angesehen werden können. Der Verbraucher konnte dafür zusätzlich zu seinem normalen Mobilfunktarif das “Sky für unterwegs” Paket hinzubuchen.

Werbung irreführend wegen begrenztem Datenvolumen

Das Gericht ging von einer Irreführung aus, da der Eindruck erweckt werde, Verbraucher könnten mit dem Angebot alle Bundesligaspiele uneingeschränkt ansehen. Aus objektiver Sicht wäre dies aber nicht möglich, da die zusätzlichen 2 GB Datenvolumen nicht ausreichend seien. Hierfür bräuchte der Verbraucher weitaus mehr Datenvolumen. Zwar würde die Verbindung nach dem Verbrauch der 2 GB nicht gekappt, sondern nur gedrosselt. Mit gedrosselter Geschwindigkeit wäre eine “live”-Übertragung auf ein Smartphone oder Tablet aber nicht mehr möglich. Vodafone habe sich zwar darauf berufen, dass eine unbeschränkte Nutzung per WLAN möglich ist. Da jedoch in der Werbekampagne keine Unterscheidung zwischen UMTS, LTE und WLAN getroffen wurde, erwecke dies beim Verbraucher den Eindruck, dass alle Übertragungsformen uneingeschränkt nutzbar seien.

Merke

Werbung mit umfassenden Leistungsversprechen kann irreführend sein, wenn die Leistung im Rahmen des Pakets nicht vollumfänglich in Anspruch genommen werden kann. Hier war maßgeblich:

  • Wenn für ein Zusatzpaket “2 GB on top” angeboten werden, ist davon auszugehen, dass diese 2 GB für die Nutzung des Zusatzpaketes ausreichen.
  • 2 GB Datenvolumen pro Monat reichen nicht aus, um alle Bundesligafussballspiele zu sehen. Die Werbung versprach jedoch, man könne “Alle Spiele der Bundesliga live erleben”.
  • Wenn das Angebot nicht zwischen UMTS, LTE und WLAN differenziert, ist davon auszugehen, dass mit jeder Übertragungsart alle Spiele angesehen werden können – ist dies aufgrund einer Drosselung nicht möglich, stellt dies eine Irreführung dar.
  • Die Preisangabe von 12,95 EUR stellt eine (verbotene) Blickfangwerbung dar, wenn die angebotene Leistung nach dem Aufbrauchen des bereitgestellten Datenvolumens nur noch genutzt werden kann, wenn erhebliche zusätzliche Kosten bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Angaben im Sternchentext erfolgen. Denn im Ergebnis stellt der beworbene Preis nur einen Bruchteil dessen dar, was der Verbraucher bezahlen muss, wenn er tatsächlich alle Spiele im Monat über sein Smartphone oder Tablet ohne WLAN-Verbindung sehen möchte.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie man rechtssicher wirbt? Lesen Sie zum Beispiel unseren Artikel Preiswerbung – über 20 Werbeformen im Rechts-Check.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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