
Der EuGH hat mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass Embedding von fremden Videos in eigene Webseiten grundsätzlich keinen Rechtsverstoß darstellt.
Eingebettetes Video via Framing
Ein Unternehmen hatte auf seiner Firmen-Website ein YouTube-Video eingebunden, in dem unerlaubterweise Filmmaterial eines Konkurrenten verwendet wurde. Der Konkurrent sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verklagte das Unternehmen.
Der BGH war der Ansicht, dass es sich beim Embedding um eine unbenannte verbotene Nutzungsform nach Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG handeln könnte und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. I ZR 46/12).
Embedding grundsätzliche keine Urheberrechtsverletzung
Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage wie folgt:
„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahrend in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG […..] dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“
In seiner Begründung verwies der EuGH auf sein „Svensson“-Urteil (C-466/12, EU:C:2014:76), in dem er entschieden hatte, dass eine „Wiedergabehandlung, die sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.“
Da das betroffene Video im vorliegenden Fall bereits auf einer anderen Website für alle Internetnutzer frei zugänglich gewesen war und dies mit Erlaubnis der Rechteinhaber geschah, sei das Embedding des YouTube-Videos nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen.
Fazit
Embedding ist erlaubt, wenn
- sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum richtet und
- keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird.
Es ist allerdings nach wie vor verboten, spezielle Kopierschutzmechanismen oder Zugangssicherungen zu umgehen oder fremde Videos für eigene Werbemaßnahmen zu verwenden.
Leider haben Sie nicht geschrieben, ob das auch so ist, wenn ein Youtube-Video, dass illegal Musik enthält, also Musik ohne die Erlaubnis des Urhebers enthält, pet Embedding eingebunden wurde. Ich könnte mir vorstellen, dass das sogar am häufigsten passiert.
Das liegt daran, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist. Sie liegt aber beim europäischen Gerichtshof zur Prüfung.
Ich habe aber schon auf verschiedenen Webseiten zB folgendes gelesen: „Sie übernehmen ebenfalls dann die Haftung, wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Ihnen die Rechtsverletzung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. D.h. wenn Sie z.B. einen Film einbinden der gerade im Kino läuft, aber schon auf diversen Seiten in dunkleren Bereichen des Netzes verfügbar ist.“ Das würde doch meiner meinung nach dann auch auf „illegal genutzte Musik“ zutreffen, wenn beispielsweise ein YouTuber seinen (Urlaubs)Film mit einem Michael Jackson Hit unterlegt hatte, was mit ziemlicher Sicherheit nicht erlaubt war und jemand dieses Video per Embedding auf seine Homepage einfügen würde, oder täusche ich mich?
Nein, das ist dieselbe Thematik.
Sehr geehrte Herr Plutte,
vielen Dank für den Interessanten Artikel. Was wird unter „keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird“ verstanden.
Wenn zum Beispiel ein WordPress plugin verwendet wird, um Instagram Feeds auf einer Webseite wiederzugeben handelt es sich dann um eine „andere Wiedergabetechnik“?
Sehr geehrter Herr Fricke,
das lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern nur nach eingehender Prüfung. Dabei wird es wesentlich auf die technische Umsetzung des Plugins ankommen. Bitte wenden Sie sich ggf. per E-Mail an unsere Kanzlei, wir lassen Ihren dann ein Angebot zukommen.