Der BGH lässt den EuGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des sog. “Framing” entscheiden: Begeht ein Websitebetreiber eine Urheberrechtsverletzung, wenn er öffentlich zugängliche geschützte Inhalte von fremden Internetseiten im Wege des “Framing” in seine eigene Internetseite einbindet.
Framing am Beispiel von Youtube-Videos
Framing ist im Internet allgegenwärtig, z.B. im eigenen Facebook-Profil oder auf Nachrichtenseiten wie SPIEGEL Online. Wer den Begriff noch nicht kannte, findet nachfolgend beispielhaft ein auf Youtube erhältliches (super!) Beispielvideo, das via Framing in diesen Beitrag eingebunden wurde. Natürlich funktioniert Framing auch mit anderen Medientypen wie Audiofiles oder Videostreams – die Technik bildet sprichwörtlich nur den Rahmen des Inhalts.
Unerlaubt auf Youtube hochgeladenen Film via Framing dargestellt
Im vor dem BGH verhandelten Fall hatte die Klägerin einen Werbefilm erstellen lassen, an dem sie die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte hielt. Der Film war ohne ihre Zustimmung auf der Videoplattform “YouTube” abrufbar. Die Beklagten hatten ihn von dort via Framing auf den eigenen Websiten eingebunden. Das Video wurde bei Klick direkt vom Youtube-Server abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in einem “Frame” abgespielt. Gegen diese Praxis wandte sich die Klägerin und verlangte von den Beklagten Schadenersatz in Höhe von 1.100,00 EUR.
§ 19a UrhG
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
BGH: Framing grundsätzlich keine öffentliche Zugänglichmachung
Vorab zur Klarstellung: Der Bundesgerichtshof hatte nicht über die Zulässigkeit der Framing-Technik an sich zu entscheiden, sondern darüber, ob in der Einbindung eines Videos via Framing eine Urheberrechtsverletzung liegt, wenn der Rechteinhaber keine Erlaubnis zu dieser Einbindung erteilt hat. Dabei ist aus rechtlicher Sicht fraglich, ob Framing eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG darstellt.
Der BGH stimmte der Vorinstanz in seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 (Az. I ZR 46/12 – Die Realität) zwar darin zu, dass die bloße Verknüpfung des Videos kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das Video öffentlich zugänglich bleibt.
BGH: Trotzdem “unbenanntes Verwertungsrecht” verletzt?
Möglicherweise sei bei europarechtskonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG aber ein “unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe” verletzt worden (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Nach § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, wozu auch das das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) gehört. Über die Auslegung von § 15 UrhG im Hinblick auf Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG wird nun der Europäische Gerichtshof entscheiden.
Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Ausblick auf EuGH-Entscheidung
Die Entscheidung des EuGH hat erhebliche praktische Bedeutung. Sollte der Gerichtshof im Framing urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung des Berechtigten eine wie auch immer geartete Urheberrechtsverletzung sehen, entstünde ein neues Geschäftsfeld für die Abmahnbranche.
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