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BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des „Framing“

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Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12 – Die Realität II).

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EuGH soll über Zulässigkeit von Framing entscheiden

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Der BGH lässt den Europäischen Gerichtshof über die urheberrechtliche Zulässigkeit des sog. „Framing“ entscheiden. Es geht um die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er öffentlich zugängliche geschützte Inhalte von fremden Internetseiten im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

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