Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover, nach der Bewertungsanfragen eines Unternehmens gegenüber seinen Kunden jedenfalls dann als unzumutbare Belästigung abgemahnt werden können, wenn der Kunde einer Zusendung vorher widersprochen hatte (AG Hannover, Urteil vom 03.04.2013, Az. 550 C 13442/12).
Verbot von Bewertungsanfrage per Email missachtet
Im Fall hatte der Käufer bei der Beklagten Autoreifen bestellt und nach Abwicklung des Geschäfts darum gebeten, ihm keine Werbung, Newsletter oder Bewertungsanfragen zuzusenden. Trotzdem sandte ihm die Beklagte kurz darauf eine Bewertungsanfrage zu. Das Amtsgericht sah hierin eine unzumutbare Belästigung des Käufers und gab dessen Klage statt.
Bewertungsanfrage per Email ist Werbung
Die Urteilsgründe sind zwar noch nicht veröffentlicht. Kern der Entscheidung dürfte aber die Beurteilung der Bewertungsanfrage als Werbung per Email sein. Selbst wenn man geneigt wäre, derartige Bewertungsanfragen nach Abschluss eines (Online-)Kaufs unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG als prinzipiell zulässig anzusehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 17.02.2012, Az. 33 S 87/11), war die Bewertungsanfrage aufgrund der Qualifizierung als Werbung im konkreten Fall wegen des ausdrücklichen Widerspruchs des Käufers rechtswidrig, § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
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