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Bewertungsanfrage per E-Mail ist abmahnfähige Werbung

bewertung recht anwalt

Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover, nach der Bewertungsanfragen eines Unternehmens gegenüber seinen Kunden jedenfalls dann als unzumutbare Belästigung abgemahnt werden können, wenn der Kunde einer Zusendung vorher widersprochen hatte (AG Hannover, Urteil vom 03.04.2013, Az. 550 C 13442/12).

Verbot von Bewertungsanfrage per Email missachtet

Im Fall hatte der Käufer bei der Beklagten Autoreifen bestellt und nach Abwicklung des Geschäfts darum gebeten, ihm keine Werbung, Newsletter oder Bewertungsanfragen zuzusenden. Trotzdem sandte ihm die Beklagte kurz darauf eine Bewertungsanfrage zu. Das Amtsgericht sah hierin eine unzumutbare Belästigung des Käufers und gab dessen Klage statt.

Bewertungsanfrage per Email ist Werbung

Die Urteilsgründe sind zwar noch nicht veröffentlicht. Kern der Entscheidung dürfte aber die Beurteilung der Bewertungsanfrage als Werbung per Email sein. Selbst wenn man geneigt wäre, derartige Bewertungsanfragen nach Abschluss eines (Online-)Kaufs unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG als prinzipiell zulässig anzusehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 17.02.2012, Az. 33 S 87/11), war die Bewertungsanfrage aufgrund der Qualifizierung als Werbung im konkreten Fall wegen des ausdrücklichen Widerspruchs des Käufers rechtswidrig, § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag Übersicht zu rechtskonformer E-Mail-Werbung und die Ansprüche bei SPAM. Nehmen Sie bei Beratungsbedarf meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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