Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen nur unter Zustimmungsvorbehalt erlaubt ist, verstößt gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz (LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. 315 O 449/12).
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