Suche Kostenlose Ersteinschätzung

OLG Köln: Ungefragte Zitierung in Werbeanzeige kann erlaubt sein

zitat recht

Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige kann auch ohne Zustimmung des Zitierten zulässig sein (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021, Az. 15 U 230/20).

Der Kläger hat sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS) gewandt. Der Kläger war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 04.11.2020 (Az. 28 O 69/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl ein auf eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch ein auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch ausschieden, weil es im konkreten Fall allein um ein “pseudowissenschaftliches” Zitieren des Klägers und sein so begründetes namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung gehe, bei der aber gerade keine wie auch immer gelagerte “Falschbezeichnung” und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme usw. hervorgerufen werde.

Sowohl für die im Rahmen eines Anspruches wegen unzulässiger Verwendung eines Namens nach § 12 BGB als auch für die im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzustellende Interessensabwägung sei hier zudem maßgeblich, dass weder erkennbar sei, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit – von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten – Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden. In der bisherigen Rechtsprechung erörterte Fragen bei einem Verbinden einer werblichen Verwendung eines Namens einer natürlichen Person mit einer satirischen, künstlerischen oder auch journalistisch-redaktionellen Sachaussage (vgl. etwa dazu zuletzt die Pressemitteilung 7/19 vom 27.02.2019 – “Endlich scharf”) ließen sich auf den konkreten Fall zwar nicht ohne weiteres übertragen, doch werde auch hier letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 02.11.2021

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden