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LG Hamburg: Vermittlung von Amazon-Produktbewertungen

Amazon Bewertungen Anwalt

Es ist verboten, durch Produkttester erstellte Bewertungen an Unternehmen zu vermitteln, wenn diese ohne Hinweis auf die Entgeltlichkeit (hier bei Amazon) veröffentlicht werden (LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2021, Az. 315 O 464/19).

Produktbewertungen sind Internetgold

Produktbewertungen sind für viele Verbraucher bei der Kaufentscheidung ein maßgeblicher Faktor. Aus diesem Grund spielen Rezensionen für Verkäufer eine große Rolle. Um die Zahl der eigenen Bewertungen zu erhöhen, senden manche Anbieter ihre Artikel an Produkttester. Diese testen das Produkt und beschreiben ihre Erfahrungen in einer Rezension. Haben die Tester ein Produkt kostenlos, gegen Rabatt oder mit einem anderen vermögenswerten Vorteil erhalten, muss dies in der entstandenen Produktbewertung kenntlich gemacht werden.

Amazon verbietet bezahlte Rezensionen durch Drittanbieter

In einem vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Fall ging Amazon gegen ein Unternehmen vor, das von Produkttestern erstellte Bewertungen an Händler vermittelte, die auf der Handelsplattform aktiv sind.

Amazon bietet zwar selbst ein Programm für Produkttester an, nach dem Tester das bewertete Produkt im Gegenzug für das Schreiben einer Rezension behalten dürfen. Auf diese Weise entstandene Bewertungen werden von Amazon mit einer entsprechenden Erläuterung kenntlich gemacht, die die kostenfreie Überlassung des Produkts ausweist.

Drittanbietern verbietet Amazon dagegen in seinen Community-Richtlinien die eigenständige Veröffentlichung von bezahlten Rezensionen. Auch Kunden der Plattform ist es verboten, so entstandene Produktbewertungen für Drittanbieter zu veröffentlichen.

Professionelle Vermittlung von Produkttester-Bewertungen

Der verklagte Bewertungsvermittler bewarb seine Leistungen trotzdem ausdrücklich mit dem Hinweis auf bezahlte Kundenbewertungen für große Verkaufsplattformen und nannte dabei unter anderem explizit Amazon.

Auf der eigenen Website beschrieb er umfangreich die Bedeutung von Rezensionen für den Erfolg eines Produkts, ohne die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf den genannten Plattformen direkt anzubieten. Dabei warb er mit einer “Veröffentlichungsquote von >75%” und dem Feedback eines “motivierten und bewährten Testerpools“. Gleichzeitig hob er hervor, dass seine Leistungen mit den Richtlinien großer E-Commerce-Plattformen konform seien und nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen würden. Kunden, die das Angebot des Bewertungsanbieters nutzten, würden sich ebenfalls richtlinienkonform verhalten.

Geschäftsmodell des Bewertungsvermittlers

Praktisch sah das Geschäftsmodell des Bewertungsanbieters vor, dass dessen Kunden nach einer Registrierung Artikel an ihn schickten, die der Vermittler wiederum an seine Produkttester weiterleitete. Die Tester waren nicht verpflichtet, eine Rezension zu verfassen – gaben sie jedoch eine Bewertung ab, durften sie das Produkt behalten.

In seinen AGB wies der Bewertungsvermittler die Tester darauf hin, dass sie in ihrer Produktbewertung angeben mussten, dass sie zur Test des Artikels beauftragt worden waren und dafür eine vermögenswerte Gegenleistung erhalten. Parallel kündigte er Produkttestern an, dass sie keine Produkte mehr erhalten würden, wenn sie gegen dessen AGB oder geltendes Recht verstoßen würden.

Gleichwohl hielten sich nicht alle Tester an die Vorgaben des Vermittlers und veröffentlichten auf Amazon teilweise auch Bewertungen ohne klarstellenden Hinweis. Das wollte Amazon nicht hinnehmen und verklagte den Bewertungsvermittler auf Unterlassung.

LG Hamburg verurteilt Bewertungsvermittler zur Unterlassung

Das Landgericht Hamburg gab der Klage von Amazon statt und untersagte es dem Bewertungsanbieter, bezahlte Kundenbewertungen ohne Hinweis auf die Entgeltlichkeit zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.

Gleichzeitig verbot ihm das Gericht, es den eigenen Kunden zu ermöglichen, auf Amazon angebotene Produkte mit bezahlten Kundenbewertungen ohne Hinweis auf die Entgeltlichkeit zu bewerben. Ob die Produkttester Geld oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hatten, war irrelevant.

Schließlich verbot das Landgericht die Werbebehauptung, die Dienstleistung des Bewertungsanbieters sei “richtlinienkonform”, “legal” oder “im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht sowie den Richtlinien gängiger E-Commerce-Plattformen”.

Bezahlte Kundenbewertungen ohne Hinweis auf Entgeltlichkeit unlauter

Hintergrund ist, dass der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung nach §§ 3, 5a Abs. 6 UWG kenntlich zu machen ist, sofern die Handlung eine geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern maßgeblich beeinflussen kann.

Hiergegen hatte der Bewertungsanbieter in den Fällen verstoßen, in denen kein Hinweis auf die kostenlose Überlassung der Produkte in den veröffentlichten Bewertungen vorgenommen worden war. Dass er nicht den Verkauf eigener Waren förderte, war gleichgültig. Es reichte aus, dass der Bewertungsvermittler den Wettbewerb seiner Kunden unterstützte.

Die Hamburger Richter betonten, dass der durchschnittliche Verbraucher deutlich erkennen können müsse, wenn der Verfasser einer Bewertung hierfür eine Gegenleistung erhalten habe. Potenzielle Käufer hätten in der Regel ein größeres Vertrauen in Rezensionen von Menschen, die das Produkt tatsächlich selbst erworben und hierfür keinen vermögenswerten Vorteil erhalten hatten. Ein Hinweis auf bezahlte Kundenbewertungen sei daher geschäftlich relevant im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG.

Zusammenfassung

Produktbewertungen, für die der Verfasser einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, müssen transparent und unmissverständlich als solche gekennzeichnet werden. Wer von Produkttestern verfasste Rezensionen an Unternehmen vermittelt, unterliegt einer Kontrollpflicht. Verbieten die Richtlinien einer E-Commerce-Plattform bezahlte Kundenbewertungen, ist dies grundsätzlich zulässig. Dann ist selbst das Veröffentlichen entsprechend gekennzeichneter Rezensionen auf dieser Plattform untersagt.

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Autor: Redaktion

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