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OLG Dresden: Löschung von Post durch Facebook Algorithmus

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Wird ein Post automatisch vom Facebook Algorithmus gelöscht, auf Beschwerde des Verfassers aber unmittelbar wieder freigeschaltet, besteht gegen Facebook grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch (OLG Dresden, Beschluss vom 04.10.2021, Az. 4 W 625/21, bestätigt durch OLG Dresden, Beschluss vom 18.10.2021, Az. 4 U 1407/21).

Facebook: Filterung von Posts mittels künstlicher Intelligenz (KI)

Facebook verwendet seit geraumer Zeit eine algorithmusgesteuerte künstliche Intelligenz (KI), die selbstständig Hassrede, sexuell provozierende Inhalte, Drogenangebote, Gewalt und Terrorpropaganda ausfiltert.

Im Fall wurde der Post des Antragstellers von der KI als unzulässig eingestuft und gelöscht. Gleichzeitig wurde sein Facebook Profil zeitweise in einen read-only Modus versetzt. Auf Hinweis stellte Facebook den Post unmittelbar wieder ein. Der Antragsteller ging trotzdem per einstweiliger Verfügung gegen die Plattform vor und machte einen Unterlassungsanspruch geltend, weil aus seiner Sicht weiterhin Wiederholungsgefahr bestehe.

Kein Unterlassungsanspruch bei sofortiger Wiederherstellung

Im Verfahren zum Aktenzeichen 4 W 625/21 gab das Oberlandesgericht Dresden dem Verfügungsantrag gegen Facebook anders als die Vorinstanz statt. Im zeitlich nachfolgenden Verfahren zum Aktenzeichen 4 U 1407/21 hatte der klagende Nutzer hingegen keinen Erfolg.

Nachfolgend beschreiben wir das abgestufte Verfahren der Rechtsprechung:

Im Sommer 2021 hatte der BGH in einem Fall zu Hatespeech bei Facebook geurteilt, dass es gerade nicht nötig ist, den Nutzer bereits vor der Löschung eines Posts anzuhören. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Social Media Netzwerk in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt.

Dabei ist zum einen das Interesse des Netzwerks zu berücksichtigen, einen vermeintlich rechtswidrigen Inhalt aus Haftungsgründen zügig nach Kenntniserlangung zu entfernen. Zum anderen steigt mit jedem Tag, an dem ein Beitrag auf der Kommunikationsplattform eingestellt bleibt, die Gefahr seiner Verbreitung und damit im Fall seiner Rechtswidrigkeit der Perpetuierung der Rechtsverletzung.

Folge ist, dass automatisierte Löschungen auf Basis eines Filter-Algorithmus für sich genommen noch keinen Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten des Social Media Netzwerks zulassen. Wird ein fälschlich gelöschter Post daher wie hier auf erstmalige Überprüfung hin unmittelbar wiederhergestellt, gibt das Netzwerk zu erkennen, dass die Löschung auf einem technischen Versehen beruht.

Mit einer solchen Wiederherstellung ist aus Sicht des OLG Dresden die tatsächliche Vermutung verbunden, dass der Beitrag zukünftig von Löschalgorithmen nicht mehr erfasst wird. Sähe man dies anders, wäre Facebook gezwungen, eine – in der Regel kostenpflichtige – strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Risiko künftiger Vertragsstrafen abzugeben, obwohl das Unternehmen ein von der Rechtsordnung gebilligtes Verfahren einsetzt und einen Fehler der eingesetzten KI unmittelbar bemerkt und ausgeräumt hat. Dies würde nicht zuletzt einer unerwünschten Abmahnindustrie Vorschub leisten.

Ausnahme: Netzwerk verteidigt Löschung bzw. stellt nicht wieder her

Ein Unterlassungsanspruch gegen das Social Media Netzwerk besteht aus Sicht des OLG Dresden nur, wenn die Plattform eine Beitragslöschung zunächst verteidigt oder durch ihr Verhalten zu erkennen gibt, sie nach wie vor für berechtigt zu halten.

“Da es auch für die Wiederholungsgefahr auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder mündlichen Verhandlung ankommt, kann an ein solches nachgelagertes Verhalten eine eigenständige Vermutung anknüpfen, die sich mit der Löschung durch eine KI noch nicht verbindet.”

So lagen die Dinge im Fall zum Aktenzeichen 4 W 625/21. Der Nutzer hatte sich unmittelbar nach der Löschung an Facebook gewandt und von deren Support daraufhin die Nachricht erhalten, sein Post sei “noch einmal geprüft” worden, entspreche jedoch nicht den Gemeinschaftsstandards. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Post ohne Angabe von Gründen wiedereingestellt. Dieses Verhalten war entscheidend dafür, dass Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch des Nutzers gegen Facebook angenommen wurde.

Anders im Verfahren zum Aktenzeichen 4 U 1407/21: Hier verneinte das OLG Dresden Wiederholungsgefahr, obwohl Facebook den Kläger am Tag der Löschung zunächst wie folgt informiert hatte:

“Wir haben bestätigt, dass dein Beitrag nicht unseren Gemeinschaftsstandards entspricht. Wir haben deinen Beitrag noch einmal geprüft, und er entspricht nicht unseren Gemeinschaftsstandards. Wenn du mit der Entscheidung von XXX nicht einverstanden bist, kannst du bei OversightBoard Einspruch einlegen…”

Diesen Aspekt hätte man auch anders sehen können. Das OLG Dresden war jedoch der Auffassung, dass der Kläger trotz der Formulierung, sein Beitrag sei “noch einmal” geprüft worden, aus dem zeitlichen Verlauf habe erkennen können, dass keine menschliche Kontrolle bzw. inhaltliche Prüfung erfolgt sei und es sich stattdessen um eine automatisierte Eingangsbestätigung handele.

Dass Facebook denselben Post bei einer Vielzahl anderer Nutzer gelöscht habe, ändere ebenfalls nichts am Wegfall der Wiederholungsgefahr, da jeweils auf das Verhalten der Plattform im Einzelfall abzustellen sei. Es könne offen bleiben, ob Facebook seinen Algorithmus neu programmiert oder nur im Einzelfall eines jeden Nutzers eine Änderung vorgenommen hatte. Entscheidend sei, ob die Gefahr besteht, dass der gleiche Beitrag des Klägers erneut gelöscht wird, was vom Gericht hier verneint wurde.

Streitwert für Kontosperre und Beitragslöschung

Das OLG Dresden setzte im Verfahren zum Aktenzeichen 4 W 625/21 für die Ansprüche auf Unterlassung einer künftigen Löschung und Sperrung einen Streitwert von 3.000 Euro an, wobei zum einen die Geltendmachung im Eilverfahren berücksichtigt wurde und zum anderen die Kandidatur des Antragstellers zum Deutschen Bundestag.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 U 1407/21 setzte das Oberlandesgericht für den Antrag, die Löschung des Beitrages und die Sperrung des Nutzerkontos wegen dieses Beitrags einen Streitwert in Höhe von 1.200 Euro fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. III ZR 351/20).

LG Frankfurt anderer Auffassung: Kein Freischuss für Facebook

In einem ähnlich gelagerten Verfahren vertrat das Landgericht Frankfurt in der Sache die genau entgegengesetzte Rechtsansicht. Facebook stehe bei Löschungen von Posts, die sich nachträglich als unberechtigt darstellen, kein “Freischuss” zu. Andernfalls könne Facebook

“jederzeit und willkürlich, also ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung, Beiträge zumindest auf Zeit löschen und hierbei möglicherweise darauf setzen könnte, dass der betroffene Nutzer eine Beschwerde nicht oder nicht nachdrücklich genug erhebt.”

Stattdessen seien die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Entfall der Wiederholungsgefahr durch eine Richtigstellung anzuwenden, wonach anerkannt ist, dass die Wiederholungsgefahr auch anders als durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen kann. Erforderlich sei jedoch, dass der Verletzer jenseits allen Zweifels deutlich mache, dass er die beanstandete Behauptung unter keinen Umständen wiederholen werde. Hat der Äußernde seine Angabe widerrufen oder eine Richtigstellung veröffentlicht, sei in der Regel vom Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen. Auch eine schriftliche Entschuldigung gegenüber dem Verletzten reiche aus. Allerdings müsse die Korrektur in hinreichend deutlicher Form erfolgen in Gestalt einer endgültigen Abstandnahme von der angegriffenen Äußerung. Ob der Korrektur eine Aufforderung des Betroffenen vorausging, sei unerheblich. Die schlichte Löschung bzw. hier Wiederherstellung reiche jedenfalls nicht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2020, Az. 2-03 O 48/19 mit weiteren Nachweisen).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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