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OLG Frankfurt: Verbotene Werbung mit beeinflussten Bewertungen

gekaufte bewertungen recht

Die Werbung mit einer Gesamtbewertung ist irreführend, wenn in die Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, die sich als „Belohnung“ für die Teilnahme an einem Gewinnspiel darstellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 U 14/19).

Streit über Werbung mit beeinflussten Bewertungen

Zwei Whirlpoolanbieter stritten über Bewertungen in sozialen Netzwerken, die durch ein Gewinnspiel veranlasst worden waren. Der verklagte Anbieter hatte auf Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. In der Werbung hieß es:

„Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so Deine Gewinnchance!“

Unter den Bewertungen auf der Facebook-Seite des verklagten Unternehmens waren zwei, die ausdrücklich auf das Gewinnspiel Bezug nahmen. Zusätzlich warb das beklagte Unternehmen mit den Facebook-Bewertungen auch auf den Plattformen Google My Business und 11880.com, wo jeweils die Anzahl sowie die Gesamtnote eingeblendet wurden. Die Bewertungen auf 11880.com setzten sich aus Facebook-Bewertungen und Bewertungen einer anderen Plattform zusammen.

Der klagende Whirlpoolanbieter wendete sich gegen diese Werbung mit der Begründung, die abgegebenen Bewertungen seien durch die Gewinnspielteilnahme „erkauft“. Werbung mit dergestalt beeinflussten Bewertungen sei irreführend.

Keine Werbung mit Bewertungen, auf die Einfluss genommen wurde

Erstinstanzlich war der verklagte Whirlpoolanbieter vom Landgericht Frankfurt verurteilt worden, es zu unterlassen,

„(…) mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen Einfluss seitens der Antragsgegnerin genommen wurde durch die Ermöglichung einer Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung, wie geschehen auf den Social-Media-Plattform Facebook (…).“

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte diese einstweilige Verfügung im Berufungsverfahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 U 14/19). Das gerichtliche Verbot umfasse alle Bewertungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewinnspielauslosung abgegeben wurden, also zwischen der erstmaligen Schaltung der Gewinnspielwerbung und dem Tag der Verlosung. Würden sie weiterhin angezeigt bzw. in das Gesamtergebnis eingerechnet, liege ein Verstoß gegen die Gerichtsentscheidung vor.

Werbung nur mit frei und unabhängig abgegebenen Bewertungen erlaubt

Im seinem Urteil führt das Oberlandesgericht aus, dass Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv wirken und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen sei daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität sei irreführend. Eine Ausnahme gelte nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr wisse, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf.

Hier sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. Jede Aktion erhöhte nämlich die Gewinnchance. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Zwar sei damit keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.

Besucher gehen von objektiven Bewertungen aus

Besucher der Seiten des verklagten Unternehmens auf Facebook, Google My Business und 11880.com, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Bewertungen und der hohen Durchschnittspunktzahl sehen, würden demgegenüber den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen gewinnen und dadurch irregeführt. Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass nur zufriedene Kunden oder solche Verbraucher, die das gesehene Angebot für überzeugend halten, den Social-Media-Auftritt positiv bewerten. Die Anzahl der Bewertungen lasse außerdem Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Unternehmens und seiner Produkte zu.

Anmerkung von Rechtsanwalt Plutte

Positive Bewertungen sind Internetgold. Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht jedoch, dass die aktive Generierung von (möglichst) positiven Bewertungen erhebliche Risiken birgt. Versuchen Unternehmen, zu aggressiv auf Besucher bzw. Kunden Einfluss zu nehmen, drohen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit Konkurrenten. Über den hier geschilderten Fall eines zeitlich vergleichsweise eng umrissenen Gewinnspiels hinaus können solche Auseinandersetzungen zur Folge haben, dass jahrelang zusammengetragene Bewertungen insgesamt nicht mehr in der Werbung verwendet werden dürfen, weil nicht mehr trennbar ist, welche Bewertungen frei und welche aufgrund von Einflussnahme abgegeben wurden. Letztlich muss das bewertete Unternehmen dann von vorne anfangen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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