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Wettbewerbszentrale geht gegen „gekaufte“ Bewertungen vor

gekaufte bewertungen recht

Die Wettbewerbszentrale hat die Gutscheinwerbung eines Elektronikhändlers, der auf der Verkaufsplattform Amazon Produkte zum Kauf angeboten und der Ware beim Versand einen Gutschein beigefügt hatte, außergerichtlich unterbunden.

Auf dem Gutschein stand geschrieben:

“Sie sind zufrieden mit dem Produkt? Dann bieten wir Ihnen an 15 Euro zu erstatten, wenn Sie auf der Produktseite eine positive Bewertung für das Produkt hinterlassen …”

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend. Aus ihrer Sicht ist ein solcher Gutschein geeignet, auf Käufer, einen Anreiz dahingehend auszuüben, dass diese eine positive Produktbewertung abgeben werden. Denn nur für eine positive Produktbewertung erhält der Kunde den Gutschein über 15 Euro. Bei einer solchen Bewertung stehe dann nicht mehr die Zufriedenheit des Kunden im Vordergrund, sondern allein der finanzielle Anreiz, der durch den Gutschein gesetzt werde. Die damit erteilten Bewertungen seien wiederum geeignet, Kaufinteressenten über die Zufriedenheit anderer Käufer mit dem Produkt zu täuschen. Mit einem solchen Gutscheinanreiz werden Kunden dazu verleitet, im finanziellen Interesse falsche Bewertungen abzugeben.

Es handele sich nicht um einen Einzelfall: In einem anderen Fall habe eine Patientin nach einer Augenlaser-OP von ihrem Arzt eine hochwertige Sonnenbrille erhalten mit der Bemerkung, die könne sie behalten, wenn sie eine positive Bewertung bei der Bewertungsplattform Jameda abgebe.

Die betreffenden Unternehmen haben sich verpflichtet, derartige Werbeaussagen künftig zu unterlassen.

Pressemitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 28.11.2018

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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