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Werbung mit geschönten Kundenbewertungen

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Veröffentlicht ein Bewertungsportal Kundenbewertungen nur bei Abgabe von vier oder fünf Sternen ohne Verzögerung, stellt dies verbotene irreführende Werbung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I – 20 U 55/12).

HINWEIS: Die eKomi Ltd. verwendet das Bewertungssystem, das Gegenstand der im folgenden Beitrag besprochenen Entscheidung des OLG Düsseldorf war, seit fast acht Jahren nicht mehr. Positive und kritische Bewertungen werden ohne Unterschied (und ohne Verpflichtung zur Eingabe einer Email-Adresse) – nach dem Herausfiltern offensichtlich rechtswidriger Inhalte – unmittelbar veröffentlicht. Datum: 28.10.2020

Kundenbewertungen auf eKomi

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hatte eine Dentalhandelsgesellschaft ihre Zahnersatzprodukte mit Links zu “garantiert echten Kundenbewertungen” auf dem Bewertungsportal eKomi beworben. Auf dem Internetauftritt der eKomi Ltd. wurden die Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft aufgelistet.

Keine Gleichbehandlung von positiven und negativen Bewertungen

Nach den Bedingungen von eKomi werden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen veröffentlicht eKomi dagegen erst frühestens nach fünf Tagen. Und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.

OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit Kundenäußerungen

Das OLG sah in dem zu eigen machen der Kundenbewertungen durch die Dentalhandelsgesellschaft eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dieser Vorschrift darf u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden.

Das Bewertungssystem behandle positive und negative Kundenbewertungen nicht in gleicher Weise. So werde ein geschöntes Bild des bewerteten Unternehmens gezeichnet. Dies laufe der Erwartung der Verbraucher zuwider, die davon ausgehen, eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen vorzufinden. Schon die Existenz eines Schlichtungsverfahrens sei jedoch geeignet, unzufriedene Kunden von der Abgabe einer negativen Kundenbewertungen abzuhalten. Dass negative Bewertungen von eKomi auf rechtswidrige Inhalte wie etwa Beleidigungen geprüft und ggf. gelöscht werden, rundete das Bild für die Düsseldorfer Richter ab.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, bleibt abzuwarten.

Kommentar

Abgesehen von den Ausführungen des Gerichte zur Löschung von beleidigenden Bewertungen halte ich die Entscheidung des OLG Düsseldorf für richtig. Deren Maßstäbe gelten über das allgemeine Verbot der Irreführung in § 5 UWG auch außerhalb der Pharmabranche. Da Kundenbewertungen vor allem im Onlinehandel mittlerweile zu den wichtigsten Verkausmotoren gehören, ist es richtig und notwendig, bei der Werbung mit ihnen maximale Transparenz einzufordern. Andernfalls leidet die besondere Glaubwürdigkeit des Kunden, die sich Händler im Falle positiver Bewertungen verständlicherweise gern zunutze machen.

Wir unterstützen Sie beim Vorgehen gegen schlechte Bewertungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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