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Markenparodie: PUMA muss springenden Pudel nicht dulden

marke parodie

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt (BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13Springender Pudel).

Springender PUMA vs. springender Pudel

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug “PUMA” und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL” und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Marken sind wie folgt gestaltet: [hier folgen in der Urteilsbegründung die beiden Grafiken].

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts. Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Pudel-Marke nutzt Bekanntheit der bekannten PUMA-Marke aus

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.04.2015

© Stefan Rajewski – Fotolia.com

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Im Interhnet wird diekutiuetr, ob Horn zu recht oder zu unrecht verurteilt wurde. Das ist nicht des Pudels-Puma-Kern.

    Tatsache ist, dass das Pudel-Logo sich klar und eindeutig vom Puma-Logo unterscheidet. Das hat auch der BGH festgestellt. Eine Verwechslungsgefahr scheide aus. Niemand denkt bei Produkten mit dem Pudel-Logo, es sei ein Produkt von Puma. Niemand wird auf ein Produkt mit dem Pudel-Logo aufmerksam, weil er das Puma-Logo kennt. Das sieht der BGH offenbar anders und dürfte sich irren. Das Pudel-Logo ist einfach schön.

    Tatsache ist, dass ein reiches Unternehmen (PUMA), welches den Zug der Zeit verpasst hat, Kreativität und kleine unabhängige Unternehmer rechtsirrig kaputt zu klagen versucht, und das mit Erfolg. Es ist dabei egal, welches Geschäftsmodell Horn fährt: Egal ist es auch, ob sich der Künstler des Pudel-Logo vom Puma-Logo leiten ließ. Jedes kreatives Produkt lässt sich von irgendwelchen anderen herleiten. Es gebe nicht das Puma-Logo, wenn es nicht das Jaguar-Logo gegeben hätte.

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