Bei Domainstreitigkeiten liegt es im Interesse des Anspruchstellers, seine Rechte gegenüber dem Domaininhaber möglichst effektiv durchzusetzen. Könnte der Domaininhaber die Domain während der Auseinandersetzung oder vor Vollstreckung einer Löschungsverfügung aber an einen Dritten übertragen, wäre der Anspruchsteller gezwungen, einen weiteren Prozess gegen den neuen Domaininhaber zu führen. Eine unbefriedigende Situation.
DISPUTE-Antrag verhindert Übertragung an Dritte
Um dies zu verhindern, kann bei der Domainvergabestelle DENIC hinsichtlich Streitigkeiten um .de-Domains ein sogenannter DISPUTE-Antrag eingereicht werden. Auf diese Weise kann sich der bisherige Domaininhaber nicht aus der Verantwortung stehlen. Der DISPUTE-Antrag wirkt wie ein Verfügungsblocker. Die Domain kann ab Eintragung des DISPUTE-Antrags nur noch auf den Anspruchsteller, aber nicht mehr auf Dritte übertragen werden.
Die DENIC bietet für die Stellung eines DISPUTE-Antrags ein eigenes Formular. Der Anspruchssteller muss zur Begründung seines Anspruchs nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen.
DENIC berechnet keine Gebühren
Für die Stellung eines DISPUTE-Antrags berechnet die DENIC keine Gebühren. Der Antrag gilt zunächst für ein Jahr, kann aber verlängert werden, wenn die Auseinandersetzung mit dem bisherigen Domaininhaber noch andauert.
Anspruchsteller wird bei Freigabe oder Löschung automatisch neuer Domaininhaber
Löscht der bisherige Inhaber die Domain oder gibt er sie frei, fällt die Domain automatisch an den DISPUTE-Berechtigten. Diese Folge hat große praktische Bedeutung, da vom Domaininhaber nach der Rechtsprechung nur die Löschung, nicht aber eine direkte Übertragung der Domain verlangt werden kann. Nach Möglichkeit sollte bei Domainstreitigkeiten daher stets auf einen DISPUTE-Antrag hingewirkt werden.
Vorsicht: Wer einen unberechtigten DISPUTE-Antrag erwirkt, kann sich gegenüber dem Domaininhaber schadenersatzpflichtig machen. Außerdem hat der Domain-Inhaber natürlich einen Anspruch auf Löschung des Dispute-Antrags (LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12; LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08).
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