In diesem Beitrag finden eine Rechtsübersicht zum DISPUTE-Antrag bei der deutschen Domainvergabestelle DENIC wegen Domainstreitigkeiten.
Kein Anspruch auf Domainübertragung
Bei Domainstreitigkeiten liegt es im Interesse des Anspruchstellers, seine Rechte gegenüber dem Domaininhaber möglichst effektiv durchzusetzen. Im deutschen Recht existiert allerdings keine Anspruchsgrundlage für die direkte Übertragung der Domain auf den Anspruchsteller.
Könnte der Domaininhaber die Domain während der Auseinandersetzung oder vor Vollstreckung einer Löschungsverfügung an einen Dritten übertragen, wäre der Anspruchsteller gezwungen, einen weiteren Prozess gegen den neuen Domaininhaber zu führen. Eine unbefriedigende Situation.
DISPUTE-Antrag verhindert Übertragung an Dritte
Zur Verhinderung von Weiterübertragungen, kann bei der Domainvergabestelle DENIC bei Streitigkeiten über .de-Domains ein sogenannter DISPUTE-Antrag eingereicht werden. Auf diese Weise kann sich der bisherige Domaininhaber nicht aus der Verantwortung stehlen. Der DISPUTE-Antrag wirkt wie ein Verfügungsblocker. Die Domain kann ab Eintragung des DISPUTE-Antrags nur noch auf den Anspruchsteller, aber nicht mehr auf Dritte übertragen werden.
Die DENIC bietet für die Stellung eines DISPUTE-Antrags ein eigenes Formular. Der Anspruchssteller muss zur Begründung seines Anspruchs nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen.
DENIC berechnet keine Gebühren für DISPUTE-Eintrag
Für die Stellung eines DISPUTE-Antrags berechnet die DENIC keine Gebühren. Der Antrag gilt zunächst für ein Jahr, kann aber verlängert werden, wenn die Auseinandersetzung mit dem bisherigen Domaininhaber noch andauert.
Anspruchsteller wird bei Freigabe oder Löschung automatisch neuer Domaininhaber
Löscht der bisherige Inhaber die Domain oder gibt er sie frei, fällt die Domain automatisch an den DISPUTE-Berechtigten. Diese Folge hat große praktische Bedeutung, da vom Domaininhaber nach der Rechtsprechung nur die Löschung, nicht aber eine direkte Übertragung der Domain verlangt werden kann. Nach Möglichkeit sollte bei Domainstreitigkeiten daher stets auf einen DISPUTE-Antrag hingewirkt werden.
Ansprüche bei einem unberechtigten DISPUTE-Eintrag
Ein unberechtigter DISPUTE-Eintrag für eine Domain verletzt den Domaininhaber in seinen Rechten, da er seine Domain nicht mehr uneingeschränkt wirtschaftlich verwerten kann.
Bei einem rechtlich unbegründeten DISPUTE-Eintrag kann der Betroffene auf Löschung der Vormerkung aus § 812 BGB in Anspruch genommen werden. Der Domaininhaber hat dann einen Anspruch gegen den Dritten, in die Löschung des von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrags einzuwilligen bzw. diese zu veranlassen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 25.03.2021, Az. 2 U 35/20; LG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12; LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08). Denn durch die Veranlassung des unberechtigten DISPUTE-Eintrags erlangt der Dritte einen vermögensrechtlich nutzbaren Vorteil und damit „etwas“ in sonstiger Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ohne Leistung des Domaininhabers.
Ebenso stellt das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten DISPUTE-Eintrags verlangt werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006, Az. 6 U 163/05 – investment.de).
Dagegen ist es nicht möglich, einen Anspruch auf Verzicht auf einen Dispute aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB herzuleiten, da die Registrierung einer Domain kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2016, Az. I-20 U 55/15).
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