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Domainpfändung: Alles Wichtige im Überblick

Domainpfändung Anwalt

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige, was rechtlich bei der Pfändung von Domains zu beachten ist. Nutzen Sie bei Fragen unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung.

1. Was ist eine Domainpfändung?

Domainnamen sind nach der Rechtsprechung des BGH pfändbar. Gegenstand einer Domainpfändung ist entgegen des Wortlauts nicht die Internetadresse selbst, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche des Domaininhabers gegenüber der jeweiligen Vergabestelle (Beispiel: DENIC als Vergabestelle für Top-Level-Domains mit der Endung .de) aus dem Domainregistrierungsvertrag als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 AO (BFH, Urteil vom 15.09.2020, Az. VII R 42/18 (NV); Bestätigung von: BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. VII R 27/15). Grund ist, dass die Domain keinen physischen Gegenstand darstellt, der im Rahmen einer Sachpfändung nach den §§ 808 ff. ZPO gepfändet werden könnte. Es handelt sich auch nicht um ein anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO. Die Domain als solche ist nur eine technische Adresse im Internet, die kein absolutes Recht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05).

Mit Abschluss des Registrierungsvertrages erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der Bedingungen der Vergabestelle (z.B. DENIC-Domainbedingungen). Im Fall der DENIC ist der Anspruch auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver gerichtet. Der Registrierungsvertrag ist durch die Eintragung aber nicht als erfüllt anzusehen. Aus § 7 Abs. 1 DENIC-Domainbedingungen ergibt sich, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Aus diesem Dauerschuldverhältnis heraus schuldet die DENIC dem Anmelder insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung der Domain. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers, wie z.B. Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder Zuordnung der Domain zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer. Diese Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC stellen in ihrer Gesamtheit ein pfändbares Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05).

Von der Domainpfändung zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Domainnamens, z.B. oder Kauf- oder Lizenzvertrag. Versteht man einen Domainnamen als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, erfolgt die Übertragung per Abtretung (§§ 413, 398 BGB). Geht man stattdessen mit dem BGH von einem vertraglichen Nutzungsrecht aus (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99shell.de), erfolgt die Übertragung durch Vertragsübernahme zwischen Domaininhaber und Domainerwerber.

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2. Voraussetzungen der Domainpfändung

Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC erfolgt nach den Vorschriften der Forderungspfändung gemäß §§ 857 Abs. 1, 828 ff. ZPO.

Der vollstreckende Gläubiger muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen (§ 828 Abs. 2 ZPO: Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners). Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts ist zudem die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den sog. Drittschuldner.

– Vergabestelle ist Drittschuldnerin

Im Falle der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag ist die Vergabestelle Drittschuldnerin (Beispiel: DENIC) im Sinne des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (BFH, Urteil vom 15.09.2020, Az. VII R 42/18 (NV); Bestätigung von: BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. VII R 27/15). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen und so wirtschaftlich verwerten (VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10.09.2020, Az. Vf. 113-IV-19).

Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 – VII R 27/15).

Die Pfändung greift unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis zwischen der DENIC und dem Vollstreckungsschuldner ein und betrifft insoweit auch die Rechtsstellung der DENIC. Dies wird damit begründet, dass die Domain ohne die Aufrechterhaltung und Pflege der Konnektierung durch die DENIC nicht betrieben werden kann. Darüber hinaus ist die DENIC dem Vollstreckungsschuldner aus dem Registrierungsvertrag zu verschiedenen Leistungen verpflichtet (z.B. aus § 1 Abs. 4 und § 6 der DENIC Domainbedingungen), die sich auf den Gegenstand der Pfändung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17; BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. VII R 27/15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.7.2014, Az. 2 BvR 2116/11).

– Inhalt des Pfändungsbeschlusses

Der Pfändungsbeschluss muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass die zu pfändende Forderung dem Drittschuldner so konkret mitzuteilen ist, dass diese eindeutig und zweifelsfrei nach objektiven, sich aus der Pfändungsverfügung ergebenden oder offenkundigen Gesichtspunkten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann.

Als ausreichend wird erachtet, wenn

  • genannt wird, dass die Ansprüche aus dem der Domainregistrierung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und DENIC gepfändet werden sollen,
  • die “zu pfändende” Internetadresse aufgeführt wird,
  • eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Schuldner mit Namen und Adresse erfolgt (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.08.2018, Az. 2 K 1282/15).

Außerdem muss der Pfändungsbeschluss ein Verfügungsverbot an den Vollstreckungsschuldner (Inhibitorium) sowie ein hinreichend bestimmtes Leistungsverbot (Arrestatorium) an den Drittschuldner beinhalten. Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein, insbesondere für andere Gläubiger (BFH, Urteil vom 15.09.2020, Az. VII R 42/18 (NV)).

Nach Ansicht des FG Düsseldorf entspricht das Arrestatorium einer Pfändungsverfügung mit dem Inhalt

„Sie dürfen, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten.“

in Verbindung mit dem Pfändungsausspruch

„Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrages mit [der DENIC] und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Nebenansprüche.“

nicht den vorstehenden Anforderungen (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2017, Az. 1 K 3509/14 KV). Nähme man das gegenüber der DENIC als Drittschuldnerin ausgesprochene Leistungsverbot (Arrestatorium) wörtlich, würde dies nach Ansicht des FG Düsseldorf dazu führen, dass die DENIC die Leistung in Form der fortdauernden Konnektierung und Verwaltung der Domain beenden müsste. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Arrestatoriums zuwider, weil die zu pfändenden Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag erlöschen oder infolge einer Verschlechterung des werthaltigen Rangs in Suchmaschinen durch die Dekonnektierung entwertet werden würden. Das Arrestatorium sei daher so auszulegen, dass die Konnektierung weiter vorgenommen werden muss. Das tatsächliche Leistungsverbot soll sich laut FG Düsseldorf nur auf die sonstigen (Neben-)Ansprüche des Domaininhabers gegen die DENIC aus dem Domainregistrierungsvertrag beziehen (z.B. aus § 1 Abs. 4 und § 6 der DENIC Domainbedingungen).

Bei der obigen Auslegung wäre allerdings für die DENIC nicht mehr hinreichend bestimmt, welche Leistungen ihr durch das Arrestatorium verboten werden und welche Leistungen sie weiter vornehmen muss.

In einer neueren Entscheidung nimmt das FG Saarland daher entgegen der Position des FG Düsseldorf an, dass ein solches Arrestatorium unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht in sich widersprüchlich sei, sondern hinreichend bestimmt (FG Saarland, Urteil vom 30.08.2018, Az. 2 K 1282/15). Für die DENIC sei ohne weiteres erkennbar, dass es dem Vollstreckungsgläubiger nicht daran gelegen sein kann, mit dem Ausspruch des Leistungsverbots gleichzeitig den Pfändungsgegenstand zu vernichten. Deswegen sei das Leistungsverbot bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag als allgemeines Beeinträchtigungsverbot auszulegen. Die DENIC habe demnach solche Handlungen zu unterlassen, die dazu führen würden, den Gegenstand der Pfändung zu beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung zu erschweren oder unmöglich zu machen. Die DENIC bleibt damit nach der Pfändung zur Aufrechterhaltung der Konnektierung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. VII R 27/15).

Das so verstandene allgemeine Beeinträchtigungsverbot soll aber nicht so weit gehen, dass die DENIC den Domainvertrag mit dem Schuldner nicht kündigen sowie in der Folge die Domain löschen und für einen Dritten neu registrieren dürfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.7.2014, Az. 2 BvR 2116/11). Das Verbot, über den Pfändungsgegenstand zu verfügen (= Inhibitorium), trifft gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO nur den Schuldner, nicht die DENIC als Drittschuldnerin.

– Inhalt des Überweisungsbeschlusses

Der in der Regel mit dem Pfändungsbeschluss verbundene Überweisungsbeschluss muss ebenfalls wirksam sein. Der Überweisungsbeschluss ist der DENIC als Drittschuldnerin zuzustellen.

Darüber hinaus muss der Überweisungsbeschluss seinerseits hinreichend bestimmt sein. Dazu muss auf den Pfändungsbeschluss Bezug genommen werden oder sonst erkennbar werden, dass sämtliche angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem mit der DENIC abgeschlossenen Registrierungsvertrag über eine bestimmte Domain an Zahlungs statt zu einem bestimmten Schätzwert in Euro überwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17).

– Voraussetzungen bei Pfändung durch das Finanzamt

Es kann auch vorkommen, dass ein Finanzamt wegen Steuerschulden eine Domainpfändung gegen den Schuldner betreibt. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC wird in die-sem Fall durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß §§ 307 ff. AO erreicht. Hier gel-ten die gleichen Grundsätze wie beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß §§ 828 ff ZPO. Insbesondere ist die DENIC als Drittschuldnerin anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019, Az. 9 B 13/19).

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3. Was ist Folge der Domainpfändung?

Mit der Domainpfändung kann sich der Gläubiger im Überweisungsbeschluss die Überweisung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegenüber der DENIC aus dem Domainregistrierungsvertrag an Zahlungs statt oder zur Einziehung überweisen lassen.

– Überweisung zur Einziehung

Bei Wahl der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Vertragspartner der DENIC. Sinnvoll ist diese Art der Zwangsvollstreckung insbesondere dann, wenn aus der Nutzung des Domainnamens Erträge erwirtschaftet werden können.

– Überweisung an Zahlungs statt

Alternativ kann sich der Gläubiger die schuldrechtlichen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegenüber der DENIC an Zahlungs statt überweisen lassen (§§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO). Der Wert dieser Ansprüche ist vom Gericht zu schätzen (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05Domain-Pfändung). Die Angabe des geschätzten Wertes der Ansprüche ist notwendig, um festzustellen, ob die Pfändung geeignet ist, die Schulden des Gläubigers zu tilgen.

Durch die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem Domainregistrierungsvertrag und die Überweisung gehen alle Ansprüche und Nebenrechte des Schuldners als Domaininhaber gegen die DENIC auf den Gläubiger über. Dazu gehört der Anspruch auf die Registrierung des zutreffenden Inhabers. Damit ist der Gläubiger befriedigt, §§ 857 Abs. 1, 835 Abs. 2 ZPO. Durch die Inhaberschaft aller Ansprüche aus dem Vertrag wird der Gläubiger zugleich Inhaber der Domain. Er kann von der DENIC die Umtragung der Domain auf sich verlangen. Die Fortsetzung des Domainregistrierungsertrages erfolgt dann ausschließlich mit dem neuen Anspruchsinhaber, und zwar spätestens, wenn dieser seine Registrierung verlangt. Dies muss die DENIC hinnehmen. Eine vorherige Kündigung des Gläubigers gemäß § 7 Abs. 2 der DENIC-Domainbedingungen ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17).

Ferner besteht die Möglichkeit einer Verwertung der Ansprüche durch öffentliche Versteigerung oder durch Versteigerung im Internet (AG Bad Berleburg, 16.05.2001, Az. 6 M 576/00), durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (vgl. BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. VII R 27/15).

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4. Wann kann man eine Domain nicht pfänden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nicht möglich bzw. unzulässig, eine Domain zu pfänden.

– Domain ist notwendig für Erwerbstätigkeit

Eine Domainpfändung darf nicht durchgeführt werden, wenn ein Pfändungsverbot nach § 811 ZPO besteht. Die Pfändungsverbote für Sachen sollen auf die Domainpfändung analoge Anwendung finden.

Insbesondere das Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist in Betracht zu ziehen, wenn die Domain für die Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Das soll allerdings nur dann der Fall sein, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann (vgl. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004, Az. 5 T 445/04). Daran fehlt es, wenn sich der Schuldner mit geringem finanziellem und tatsächlichem Aufwand eine Ersatzdomain beschaffen kann.

Eine Ersatzdomainbeschaffung soll nach Ansicht des Landgerichts Mühlhausen aber zumindest dann nicht zumutbar sein, wenn der Schuldner unter der gepfändeten Domain einen Onlineshop betreibt und wegen der Domain einen Kundenstamm an sich zu binden vermocht hat. Hier greift ein Pfändungsverbot ein, da nicht hinnehmbare Folge der Pfändung wäre, dass der Schuldner von neuem daran arbeiten müsste, die “neue” Domain in den Markt einzuführen (LG Mühlhausen, Beschluss vom 13.12.2012, Az. 2 T 222/12).

Dies soll laut LG Mühlhausen auch für Domains gelten, die sich noch nicht am Markt durchgesetzt haben. Gerade bei Domains kleinerer (Ein-Personen-)Unternehmen wäre der Wechsel der Domain quasi einem Ausscheiden aus dem Markt mit der Folge des Verlustes ihrer Erwerbsgrundlage gleichzusetzen.

– Pfändung hat keine Aussicht auf Befriedigung

Eine Pfändung der Domain durch das Finanzamt hat zu unterbleiben, wenn sie keine Aussicht auf erfolgreiche Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers hat und damit nicht verhältnismäßig ist. Gemäß § 281 Abs. 3 AO hat eine Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt (vgl. BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az. VII R 27/15). Dasselbe gilt gemäß § 803 Abs. 2 ZPO anlog für die Pfändung durch Private (vgl. Rpfleger 2016, 623, 627).

– DISPUTE-Eintrag

Eine Domainpfändung dürfte nicht ausgeschlossen sein, wenn für die Domain ein DISPUTE-Eintrag besteht. Die DENIC kann einen DISPUTE-Eintrag gemäß § 2 Abs. 3 der DENIC-Domainbedingungen für einen Dritten an der Domain eintragen, wenn dieser

„Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht zukommt, das durch die Domain möglich-erweise verletzt wird, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen.“

Ein DISPUTE-Eintrag führt nach § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen dazu, dass die Domain und damit wohl auch die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle zustehen, nicht mehr übertragbar ist. Die DENIC-Domainbedingungen sind jedoch kein Gesetz, sondern privat vereinbarte Regelungen. Für solche rechtsgeschäftlich vereinbarten Übertragung- bzw. Abtretungsverbote gilt das Pfändungsverbot aus § 851 Abs. 2 ZPO nicht.

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5. Wie kann man sich gegen eine Domainpfändung wehren?

Der Schuldner und die DENIC als Drittschuldner können sich mit den üblichen Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Domainpfändung wehren.

Der Schuldner kann z.B. eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO gegen den Gläubiger erheben, wenn er eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch geltend machen kann (= i.d.R. der Zahlungsanspruch, dem der Schuldner nicht nachgekommen ist). In Betracht kommen hier alle möglichen Einwendungen aus dem Zivilrecht (z.B. Aufrechnung, Verjährung, Anfechtung etc.). Insbesondere kann der Schuldner den Gläubiger zwischenzeitlich durch Zahlung befriedigen (Einwand der Erfüllung).

Die DENIC könnte (ebenso wie der Schuldner) eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO geltend machen, wenn die Art und Weise der Zwangsvollstreckung fehlerhaft ist. Die DENIC kann in diesem Rahmen aber nicht einwenden, dass sie nicht Drittschuldnerin ist. Ebenso darf sich die DENIC nicht damit wehren, dass es für sie unbillig sei, wenn sie durch die Domainpfändung einen neuen Vertragspartner erhält, den sie sich nicht ausgesucht hat. Es entspricht vielmehr sogar ihrem Interesse, wenn der Domaininhaber und der aus den gepfändeten Registrierungsverträgen berechtigte Gläubiger eine Einheit bilden. Ein dauerhaftes Auseinanderfallen würde die Domainpfändung verkomplizieren. Außerdem ist die DENIC in dem Dauerschuldverhältnis gegenüber dem neuen Gläubiger wie gegenüber jedem ihrer Gläubiger aus den Registrierungsverträgen insbesondere dadurch ge-schützt, dass ihr ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund etwa bei Pflichtverletzungen des Gläubigers oder in der Person des Gläubigers liegenden besonderen Umständen zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17).

Die DENIC kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Pfändung ins Leere geht, weil die Forderung aus dem Registrierungsvertrag zwischenzeitlich erloschen ist, indem nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses der Domainvertrag durch den bisherigen Domaininhaber gekündigt und die Domain gelöscht wurde. Bis zur Aufhebung der Pfändungsverfügung sind verbotswidrige Verfügun-gen durch den Schuldner gemäß den §§ 135, 136 BGB gegenüber dem Gläubiger unwirksam. Dem Pfandgläubiger gegenüber gilt die gepfändete Forderung noch als bestehend (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.09.2018, Az. 5 A 492/16).

6. Gegenansprüche des Schuldners nach der Domainpfändung gegen den Gläubiger

Soweit die Domainpfändung nicht ausgeschlossen ist, kann die Nutzung der gepfändeten Domain durch den Gläubiger untersagt werden, wenn der bisherige Domaininhaber (oder ein anderer Dritter) Unterlassungsansprüche aus dem Namens- oder Markenrecht geltend machen kann. Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn die unberechtigte Nutzung einer Domain das Namensrecht (§ 12 BGB) einer natürlichen Person oder eine Marke oder Kennzeichen eines Unternehmens verletzt (§§ 4, 5, 14, 15 MarkenG). Die Domain eines Unternehmens dürfte nach erfolgter Pfändung nicht verwendet werden, wenn man hinter der Domain z.B. ein bestimmtes Unternehmen bzw. eine bestimmte Marke erwartet (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2006, Az. I ZR 201/03solingen.info; BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99shell.de).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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