In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur Meldung von Schutzrechtsverletzungen auf Amazon über das Infringement Verfahrens sowie Rechtschutzmöglichkeiten bei ASIN-Sperrungen wegen unberechtigter Beschwerden.
Inhaltsübersicht
1. Das Amazon Infringement Verfahren
2. OLG Hamm: Sind Infringement Beschwerden selbst wettbewerbswidrig?
a. Keine aggressive geschäftliche Handlung
b. Keine Anschwärzung
c. Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung
d. Keine gezielte Behinderung
3. Rechtschutz bei unberechtigten Infringement-Meldungen
4. So erreicht man den Widerruf einer Infringement-Meldung
5. Was gilt, wenn Amazon von sich aus weitere ASINs sperrt?
1. Das Amazon Infringement Verfahren
Stellt ein Rechteinhaber fest, dass Dritte auf Amazon Waren anbieten, die seine
- Urheberrechte (Fotos, Text, Videos etc.),
- Markenrechte / Rechte an Firmennamen,
- Designrechte,
- Patentrechte (inkl. Gebrauchsmusterrechte)
- oder “anderen Rechte” (z.B. Wettbewerbsrecht) verletzen,
bietet die Handelsplattform an, eine Schutzrechtverletzungsanzeige in Gestalt einer Beschwerde über das Amazon Infringement-Verfahren einzureichen. Meist sperrt Amazon gemeldete ASINs umgehend und ohne rechtliche Prüfung, ob die Infringement-Meldung berechtigt ist.
Die Nutzung des Amazon Infringement Verfahrens stellt damit eine ernstzunehmende Alternative zu einer Abmahnung von Konkurrenten dar. Zum einen versucht die Nutzung des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Kosten. Zum anderen besteht die Chance, dass Amazon angegriffene Rechtsverstöße nicht bloß aus den betroffenen Plattformangeboten entfernt, sondern die gesamten Konkurrenzangebote beseitigt. Dies kann über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht erreicht werden.
2. OLG Hamm: Sind Infringement Beschwerden selbst wettbewerbswidrig?
In einem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall ging es um die Frage, ob die Einreichung einer Infringement-Beschwerde durch einen Mitbewerber selbst eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt. Dies verneinte das Gericht (OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020, Az. 4 U 7/20).
Einer Onlinehändlerin war aufgefallen, dass sich eine Konkurrentin bei Amazon wettbewerbswidrig verhielt (hier: Fehler bei Energieeffizienzlabel). Statt die Konkurrentin abzumahnen, reichte sie eine Beschwerde bei Amazon über dessen Infringement-Verfahren ein. Daraufhin entfernte Amazon die betroffenen Angebote sowie zehn weitere Angebote der Konkurrentin von der Plattform. In der Folgezeit löschte Amazon zusätzlich weitere 29 Produktangebote der Konkurrentin.
Als Reaktion mahnte die Konkurrentin ihrerseits die Onlinehändlerin ab. Die an Amazon gerichtete Beschwerde stelle eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG), Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG) und gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) dar. Wegen der erfolgten Angebotslöschungen forderte sie Auskunft und Schadensersatz von der Onlinehändlerin in Höhe von ca. 191.000 Euro.
Hiergegen erhob die Onlinehändlerin wiederum negative Feststellungsklage mit dem Ziel einer gerichtlichen Feststellung, dass die Abmahnung unberechtigt und ihr Vorgehen über eine Beschwerde an Amazon wettbewerbskonform war. Die negative Feststellungsklage hatte Erfolg. Wie bereits die erste Instanz entschied auch das Oberlandesgericht Hamm, dass die Beschwerde der Onlinehändlerin an Amazon nicht wettbewerbswidrig gewesen sei.
a. Keine aggressive geschäftliche Handlung
Eine aggressive geschäftliche Handlung hätte nach § 4a Abs. 1 Satz 2, 3 UWG eine Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung vorausgesetzt – hier wohl gemerkt gegenüber Amazon, nicht gegenüber der Konkurrentin. Dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte.
b. Keine Anschwärzung
Die Beschwerde stellte aus Sicht des Oberlandesgerichts auch keine Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG dar. Eine Anschwärzung setzt die Behauptung oder Verbreitung falscher oder nicht erweislich wahrer Tatsachen voraus. Zwar blieb der genaue Inhalt der Beschwerdenachricht im Prozess offen. Die gemeldeten Wettbewerbsverstöße lagen aber in tatsächlicher Hinsicht vor, so dass das Gericht von wahren Behauptungen in der Beschwerde ausging. Ohnehin sei unsinnig, gegenüber Amazon unrichtige Tatsachen über den Wortlaut oder die sonstige Gestaltung von Produktangeboten auf seiner eigenen Internetplattform zu behaupten.
c. Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung
Die Beschwerde der Onlinehändlerin enthielt auch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Konkurrentin im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG, weil die in der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung zutreffend war, wonach die angegriffenen Produktangebote wettbewerbswidrig waren.
d. Keine gezielte Behinderung
Schließlich lag in der Beschwerde aus Sicht des Gerichts keine gezielte Behinderung der Konkurrentin im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG. Nicht jede Behinderung eines Wettbewerbers unterfalle § 4 Nr. 4 UWG. Vielmehr müssten besondere, die Unlauterkeit der Behinderung des Wettbewerbers begründende Umstände hinzutreten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn. 4.7 mwN), an denen es im Fall fehlte. Aus dem Urteil (mit Anpassungen der Parteibezeichnungen durch uns):
“Dass die [Onlinehändlerin] ihre Beschwerde an den Plattformbetreiber aus sachfremden – wettbewerbsfremden – Interessen abgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Dass die [Onlinehändlerin] zunächst den Weg der Beschwerde an den Plattformbetreiber gewählt hat, der überdies schnell und effizient zu einer Entfernung der nicht gesetzeskonformen Produktangebote aus dem Internet geführt hat, und nicht sofort eine ggf. Kostenerstattungsansprüche auslösende Abmahnung ausgesprochen hat, spricht im Gegenteil dafür, dass ihr Vorgehen dem Interesse an einem lauteren, gesetzeskonformen Wettbewerb entsprang.”
“Dass die [Onlinehändlerin] das sog. „Infringement“-Verfahren des „B“-Plattformbetreibers missbraucht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die [Onlinehändlerin] hat vorgetragen, sie habe dieses Verfahren nicht genutzt, sondern sich vielmehr direkt an die Rechtsabteilung des Plattformbetreibers gewandt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der beiden E-Mails …, in denen von einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte nicht die Rede ist, sondern ausdrücklich auf eine Zuwiderhandlung gegen Anhang VIII VO (EU) Nr. 874/2012 abgestellt wird. Das Vorbringen der [Konkurrentin] zu einem angeblichen Missbrauch des „Infringement“-Verfahrens ist vor diesem Hintergrund substanzlos und geht über bloße Vermutungen nicht hinaus.”
3. Rechtschutz bei unberechtigten Infringement-Meldungen
Entscheidet man sich für das Infringement-Verfahren, sollte man Verstöße von Mitbewerbern in sachlicher Form und vor allem inhaltlich zutreffender Form melden, um dem Vorwurf zu entgehen, selbst wettbewerbswidrig agiert zu haben.
Wer Amazon hingegen durch tendenziösen, unvollständigen oder irreführenden Vortrag dazu verleitet, Konkurrenzangebote aus falschen Erwägungen heraus zu löschen, kann dem Betroffenen sonst auf Unterlassung, Ersatz von Abmahnkosten und wegen Umsatzausfällen potentiell Schadensersatz haften.
Stellt ein Rechteinhaber eine Schutzrechtverletzungsanzeige gegenüber Amazon, sind die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung anwendbar (LG München, Endurteil vom 14.10.2021, Az. 7 O 12732/20).
Beispiel “Design”: Infringement-Meldung auf Basis eines eingetragenen Designs bzw. Geschmacksmusters, dem tatsächlich Eigenart und/oder Neuheit fehlen, wie es häufig bei Artikeln aus Asien zu beobachten ist, bei denen Händler durch Designanmeldungen in Europa versuchen, andere vom Vertrieb der Produkte auszuschließen.
Beispiel “Marke”: Infringement-Meldung auf Basis einer Marke, die nicht für die Nizza Klasse des betroffenen Produkts registriert ist.
Update: Die Kollegen von internetrecht-rostock.de weisen darauf hin, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Fall von zahlreichen Infringement-Meldungen Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf bejahte, die per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden konnten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2021, Az. 6 U 188/21). Im Prozess ging es um hunderte Infringement-Meldungen wegen behaupteter Verletzungen von Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht und Patentrecht innerhalb kurzer Zeit auf mehreren europäischen Amazon-Marktplätzen, wodurch ASINs gesperrt wurden. Das OLG Karlsruhe sah hierin Wettbewerbsverletzungen, insbesondere einen Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 4 UWG.
Beachten Sie, dass für eine Durchsetzung derartiger Ansprüche per einstweiliger Verfügung Dringlichkeit nötig ist, was eine schnelle Antragstellung bei Gericht erfordert. Um sicherzugehen, sollte zwischen Sperrung der ASIN und Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht nicht mehr als ein Monat vergehen.
→ Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
4. So erreicht man den Widerruf einer Infringement-Meldung
Amazon informiert den von einer Angebotssperrung Betroffenen und teilt dabei regelmäßig auch mit, wer die Infringement-Meldung eingereicht hat und auf welches Schutzrecht (Marke, Design etc.) diese gestützt ist. Da häufig auch die Kontaktdaten des meldenden Rechteinhabers mitgeteilt werden, bleiben die Hintergründe der Sperrung nicht geheim. So werden Betroffenen in die Lage versetzt, gegen den Rechteinhaber juristisch vorzugehen.
Dies ist auch nötig, da Amazon ein einmal gesperrtes Angebot unserer Erfahrung nach nur dann wieder freigibt, wenn der Rechteinhaber seine Meldung widerruft. In Benachrichtigungen von Amazon heißt es hierzu:
“Wenn die Meldung des Rechteinhabers Ihrer Meinung nach nicht zutrifft, kontaktieren Sie bitte den Rechteinhaber und bitten Sie ihn, die Meldung zurückzuziehen. Wir können den Widerruf einer Meldung nur akzeptieren, wenn er direkt vom Rechteinhaber eingereicht wird. Wir akzeptieren keine weitergeleiteten oder angehängten Widerrufe.”
Für den Widerruf einer Infringement-Meldung stellt Amazon ein eigenes Formular bereit.
Die Aufforderung gegenüber dem Rechteinhaber zum Widerruf einer unbegründeten Infringement-Meldung erfolgt per Abmahnung. Verweigert der Rechteinhaber den Widerruf, können Unterlassungsansprüche ggf. zügig per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden (siehe dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2021, Az. 6 U 188/21), ansonsten per Hauptsacheklage (vgl. LG München, Endurteil vom 14.10.2021, Az. 7 O 12732/20). Bei Erfolg wird das Gericht den Meldenden verurteilen, die Schutzrechtsverletzungsanzeigen gegenüber Amazon zurückzunehmen.
5. Was gilt, wenn Amazon von sich aus weitere ASINs sperrt?
Sperrt Amazon aufgrund einer Infringement-Meldung über die gemeldeten ASINs hinaus weitere ASINs des Verkäufers, haftet der Rechteinhaber dafür nicht. Gegen ihn besteht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung, weil es bereits an einer rechtlich relevanten Handlung fehlt, wenn Amazon aufgrund der Anzeige einer Schutzrechtsverletzung unbeabsichtigt weitere ASINs sperrt. Eine Haftung aus Ingerenz scheidet aus – sogar dann, wenn die Infringement-Meldung an sich unberechtigt war. Gleiches gilt für eine quasi grundsätzliche Gefährdung anderer Angebote eines Händlers, der Gegenstand einer Infringement-Meldung ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2022, Az. 4 AO 8/22). Kommt es zu einer übermäßigen Sperrung von ASINs, muss sich der Händler direkt mit Amazon auseinandersetzen.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung in Bezug auf eine Infringement Meldung? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.