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Stichproben reichen nicht: Amazon Händler brauchen Prüfsystem

Abmahnung Amazon

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss seine angehängten Amazon Angebote laufend überprüfen, um Vertragsstrafen zu vermeiden. Stichproben reichen nicht aus (Kammergericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 5 U 3/20).

Amazon Marketplace und das Anhängen an fremde Angebote

Eine Besonderheit beim Handel über den Amazon Marketplace im Vergleich zum eigenen Onlineshop oder Plattformen wie eBay besteht darin, dass nicht für jedes Produkt ein neues Angebot erstellt werden muss. Stattdessen wird für jeden Artikel ein Grundangebot mit eigener ASIN erstellt, an das sich andere Händler anschließen können und müssen.

Vorteil dieses Modells ist, dass Amazon nicht mit vielen fast identischen Angeboten überschwemmt ist, sondern eine gewisse (wenn auch nicht vollständige) Zentralisierung eintritt. Nachteil ist, dass nicht jeder „angehängte“ Händler Zugriff auf die Angebotsbeschreibung hat – Amazon erlaubt nur ausgewählten Händlern eine Editierung.

Risiko: Unbemerkte Veränderungen der Produktbeschreibung

Problematisch wird es, wenn eine Produktbeschreibung nicht nur kosmetisch verändert wird, sondern in der Sache. Dadurch entsteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Änderungen in rechtsverletzender Weise verändert werden. Es stellt sich die Frage, wie man damit umgehen soll, wenn sich die Ware eines angehängten Händlers nicht mehr vollständig mit der neuen Produktbeschreibung deckt.

Der Bundesgerichtshof löste den Konflikt bereits 2016 zu Lasten angehängter Händler auf. Im damaligen Fall ging es um es um die Frage, ob ein Händler wegen fehlender Überprüfung seiner Amazon Angebote als Störer einer Markenverletzung anzusehen war, was der BGH bejahte. Einem Amazon Händler sei zuzumuten, ein dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden (BGH, Urteil vom 03.03.2016. Az. I ZR 140/14 –  Angebotsmanipulation bei Amazon) – eine durchaus belastende Pflicht, gerade bei umfangreichem Sortiment.

Das gilt nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

In einem aktuellen Fall entschied das Berliner Kammergericht, dass diese BGH-Grundsätze auch für Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gelten. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, müsse seine Amazon Angebot im obigen Sinne regelmäßig überprüfen, andernfalls schulde er im Konfliktfall die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Große praktische Bedeutung hat, dass Stichproben aus Sicht des Gerichts nicht ausreichen, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.

Folge: Händler müssen laufende Prüfroutine etablieren

Spätestens mit der Entscheidung des Kammergerichts müssen Amazon Händler eine Prüfroutine entwickeln, mit der in regelmäßigen Abständen jedes ihrer „angehängten“ Angebote darauf gecheckt wird, ob die Ware noch mit dem Angebot übereinstimmt (Titel, Produktbilder, Produktbeschreibung etc.). Stellt man Änderungen fest, die zur Folge haben, dass die Ware nicht mehr mit dem Angebot übereinstimmt, muss eine der folgenden Maßnahmen erfolgen:

  • Anpassung der Ware, so dass sie wieder mit dem Angebot übereinstimmt
  • Anhängen der Ware an ein anderes Amazon Angebot
  • Erstellung eines neuen Amazon Angebots mit neuer ASIN.
  • Löschung des eigenen Angebots vom Amazon Marketplace

Tipp: Wir haben einen ausführlichen Beitrag zum Amazon Infringement Verfahren erstellt. Nutzen Sie bei Fragen unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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