
Wer in einem Ordnungsmittelverfahren die Festsetzung eines konkreten Mindestbetrags gegen den Schuldner beantragt, muss die Kosten des Verfahrens teilweise selbst tragen, wenn das Gericht nur ein niedrigeres Ordnungsgeld festsetzt (BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13).
Ordnungsmittel wegen fortdauernder Urheberrechtsverletzung
Der Schuldner hatte im Rahmen einer Immobilienanzeige im Internet zwei Kartenausschnitte verwendet und damit Urheberrechte der Gläubigerin verletzt. Daraufhin erwirkte die Gläubigerin beim Landgericht Karlsruhe eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner, mit der ihm verboten wurde, die Kartenausschnitte zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Der Schuldner löschte zwar das Immobilienangebot, versäumte es aber, die Bilddateien vom Server zu löschen. Bei Eingabe der direkten URL konnten die Kartenausschnitte weiter aufgerufen werden, was einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot darstellt.
Die Gläubigerin beantragte daher, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro festzusetzen. Das Landgericht Karlsruhe hielt jedoch 500 Euro für ausreichend und ließ die Gläubigerin 6/7 (= mehr 85 %) der Verfahrenskosten tragen. Das wollte sich die Gläubigerin nicht gefallen lassen.
Gläubiger trägt Kosten teilwweise bei überhöhtem Antrag
Der BGH gab dem Landgericht Karlsruhe jedoch recht. Die Gläubigerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Höhe des Ordnungsgelds in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Beantrage sie dagegen einen konkrete Mindestbetrag, müsse sie sich an ihrem Antrag festhalten lassen und den Kostenanteil tragen, der ihrem Verlust in der Sache entspricht.
BGH-Entscheidung gilt für alle Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes
Der Beschluss des BGH bezieht sich konkret nur auf eine Urheberrechtsverletzung. Die Grundsätze der Entscheidung dürften aber unproblematisch auch für alle übrigen Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes gelten, z.B. das Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Auch in diesen Gebieten muss nach Erwirken eines gerichtlichen Unterlassungstitels vom Gläubiger bei Gericht ein Ordnungsmittelsantrag gestellt werden, wenn der Schulder das Verbot verletzt und der Gläubiger dies sanktionieren will.
Wer als Gläubiger kein Kostenrisiko eingehen möchte, sollte die Höhe des Ordnungsgelds künftig vollständig in das Ermessen des entscheidenen Gerichts stellen. Die bisherige Praxis, neben dem Ermessensantrag ein (oft üppiges) Mindestordnungsgeld in den Antrag zu schreiben, ist weiter zulässig, dürfte aber deutlich an Relevanz verlieren.
Tipp: Ausführliche Informationen, welche aktiven Handlungspflichten den Schuldner eines Unterlassungsanspruchs treffen (Löschung / Beseitigung), finden Sie in dieser großen Übersicht.