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Verlagsrecht: Große Übersicht mit Tipps zum Verlagsvertrag

Rechtsanwalt Verlagsrecht

In dieser großen Übersicht zum Verlagsrecht beantworten wir die wichtigsten Rechtsfragen für Verlage und Autoren. Insbesondere geben wir zahlreiche Rechtstipps zur Gestaltung der Klauseln eines Verlagsvertrags.

I. Grundlagen

Bevor wir auf die Gestaltung eines Verlagsvertrages (auch: Autorenvertrag) eingehen, ist es sinnvoll, einige grundlegende Fragen zum Verlagsrecht zu klären. Dieses Grundwissen ist bei der späteren Vertragsgestaltung von großem Nutzen.

1. Was umfasst das Verlagsrecht?

Das Verlagsrecht ist primär ein Teilgebiet des Urheberrechts. Kernstück sind die Regelungen zum Verlagsvertrag, die sich vor allem im bereits 1901 erlassenen Verlagsgesetz (VerlagG) finden. Durch die Entwicklung neuer Publikationswege und -formen stellt sich mittlerweile eine Vielzahl an Problemen im Recht der neuen Medien, die durch ein über hundert Jahre altes Gesetz nicht adäquat gelöst werden können. Die Rechtsbeziehung von Verleger und Autor wird heute regelmäßig auch durch andere Rechtsgebiete beeinflusst, speziell durch das IT-Recht und Wettbewerbsrecht, die Schnittmengen zum Verlagsrecht aufweisen.

Merke: Der Begriff „Verlagsrecht“ bezeichnet nicht nur Rechtsvorschriften, die die Beziehung zwischen Verleger und Autor regeln. Auch das subjektive Recht des Verlegers, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, wird Verlagsrecht genannt. Dieses Verlagsrecht setzt sich aus verlagsspezifischen urheberrechtlichen Nutzungsrechten zusammen und wird dem Verleger vom Autor im Verlagsvertrag eingeräumt. Achten Sie daher darauf, ob im Einzelfall das Rechtsgebiet (objektiv) oder das Recht des Verlegers (subjektiv) gemeint ist.

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2. Was ist ein Verlagsvertrag? (Beispiele)

Verlagsverträge sind eine besondere Art urheberrechtlicher Lizenzverträge. Sie lassen sich nicht in die im BGB geregelten Vertragsarten einordnen (z.B. Kauf-, Mietvertrag), sondern stellen Verträge eigener Art dar (BGH, Urteil vom 08.07.1960, Az. I ZR 36/59Drogistenlexikon).

§ 1 VerlG regelt, dass ein Verfasser durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst verpflichtet wird, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Aus § 1 VerlG lassen sich drei wesentliche Eigenschaften eines Verlagsvertrages entnehmen:

  1. Gegenstand eines Verlagsvertrags sind Werke der Literatur oder Werke der Tonkunst.
    • Werke der Literatur meinen das gesamte geschriebene Wort. Neben klassischer Belletristik sind z.B. auch Zeitungsartikel, Kochbücher und sogar Telefonbücher erfasst (Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, § 1 VerlG Rn. 6).
    • Werke der Tonkunst sind nur die schriftlichen Leistungen eines Komponisten bzw. Songwriters, also das sog. „Papiergeschäft“, nicht aber die Aufnahme des Musikstücks und der Vertrieb von Tonträgern.
  2. Im Verlagsvertrag überträgt der Autor (= Verfasser) dem Verlag die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (sog. Verlagsrecht). Der konkrete Umfang dieser Rechte kann durch die Vertragsparteien, also den Autor und den Verleger, eingeschränkt werden. Nach dem Abstraktionsprinzip enthält der Verlagsvertrag in der Regel zwei verschiedene Rechtsgeschäfte: Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung des Verlagsrechts und die dingliche Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte (Lizenz). § 1 VerlG regelt nur das Verpflichtungsgeschäft, das Verfügungsgeschäft ist in § 8 VerlG normiert. In der Praxis fallen beide Geschäfte fast immer zusammen (vgl. Obergfell/Ulmer-Eilfirt, § 28 VerlG Rn. 48, siehe auch § 2 des Normvertrags). Zudem koppelt § 9 Abs. 1 VerlG die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts an das Vorliegen eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts, weswegen das Abstraktionsprinzip auch insoweit eingeschränkt ist.
  3. Den Verleger trifft eine Auswertungspflicht, das heißt er muss die ihm eingeräumten Rechte wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (so schon im Urteil vom 13.01.1959, Az. I ZR 47/58Postkalender) muss der Verleger, um „auf eigene Rechnung“ zu handeln, ein wirtschaftliches Risiko hinsichtlich der Verwertung des Werkes tragen.

Verlagsverträge können in aller Regel formfrei geschlossen werden, das heißt auch mündlich (Ausnahmen: §§ 31a, 40 Abs. 1 UrhG). Das Vorliegen eines Verlagsvertrages ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des VerlG. Für andere Verträge gelten nur die allgemeinen Vorschriften aus dem UrhG und dem BGB.

Bei der Einordnung von Verträgen ist zu beachten, dass ein Vertragsdokument mehrere Verträge im juristischen Sinne beinhalten kann. Diese unterliegen dann ggf. auch verschiedenen gesetzlichen Regelungen, selbst wenn sie eng miteinander zusammenhängen. Ein als „Verlagsvertrag“ bezeichnetes Vertragsdokument kann deshalb immer auch vertragliche Vereinbarungen enthalten, die juristisch betrachtet kein Verlagsvertrag sind und deshalb nicht nach dem VerlG beurteilt werden.

Beispiele und Einzelfälle

Prototyp eines Verlagsvertrags ist der eines Autors der Belletristik mit einem Verlag, welcher das eigene Werk veröffentlicht. Der Begriff des Verlagsvertrags erfasst seinen Voraussetzungen nach aber auch vielfältige andere Konstellationen, die ebenfalls nach dem VerlG zu behandeln sind bzw. bei denen dies umstritten ist:

  • E-Book: Der Begriff des Verlagsvertrags im Sinne von § 1 VerlG ist nicht auf das Medium Papier beschränkt. Die Einräumung der Rechte zum E-Book-Vertrieb stellt ebenfalls einen Verlagsvertrag dar. Anders als bei normalen Büchern bieten die alten Regelungen des VerlG häufig keine praktisch verwendbaren Lösungen.
  • Hörbuch: Umstritten ist, ob es sich bei der Übertragung von Rechten für ein Hörbuch um einen Verlagsvertrag handelt. Zwar stellt das Transkript ein Werk der Literatur dar. Allerdings soll nach herrschender Ansicht die Aufnahme keine Vervielfältigung im Sinne von § 1 VerlG darstellen (Schricker, Verlagsrecht, § 1 VerlG, Rn. 51, BeckOK Urheberrecht/Wegner, § 1 VerlG Rn. 26). Es handelt sich daher wohl nicht um einen Verlagsvertrag, sondern um einen gewöhnlichen urheberrechtlichen Vertrag.
  • Musikverlagsverträge: Soweit es um das sog. Papierrecht geht, also das Recht zur Herstellung und Verbreitung von Notenblättern, handelt es sich um einen Verlagsvertrag. Nicht umfasst vom Verlagsrecht sind jedoch die wirtschaftlichen Rechte zur Anfertigung von Aufnahmen sowie Aufführungsrechte. Diese sog. Nebenrechte können (was in der Praxis häufig geschieht) ebenfalls im Rahmen des Verlagsvertrags übertragen werden (Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, Teil 1 Kapitel B Rn. 48 ff.).
  • Vertrag zwischen Lizenznehmer des Urhebers und Verlag: Wird der Vertrag mit dem Verlag nicht durch den Urheber, sondern durch einen Lizenznehmer geschlossen, handelt es sich gleichwohl um einen Verlagsvertrag. Beispiel: Ein Verlag unterlizenziert die Taschenbuchrechte an einem Werk an einen anderen Verlag.
  • Packaging: Beim Packaging übernimmt ein sog. Packager Lektorat und Herstellung des Werks und vertreibt dieses dann im eigenen Namen an Verlage. Der Packager schaltet sich sozusagen zwischen Urheber und Verlag. In solchen Fällen werden gleich mehrere Verlagsverträge geschlossen: Einmal mit dem Packager als Verleger (Vertrag mit dem Urheber) und dann mit dem Packager als Verlagsgeber (Vertrag mit dem Verlag) (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, Teil 1 Kapitel B Rn. 65 f.).
  • Gemeinfreie Werke: Die §§ 39, 40 VerlG stellen klar, dass Verlagsverträge auch über gemeinfreie Werke geschlossen werden können, also solche Werke, an denen kein Urheberrecht mehr besteht.

Merke: Verleger und Verfasser können auch Verträge wirksam schließen, die nicht als Verlagsvertrag einzuordnen sind. Sie unterliegen dann nur nicht den speziellen Regelungen des VerlG und sind kein Teil des Verlagsrechts im engeren Sinne.

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3. Welche Rolle spielt das Urheberrecht bei Verlagsverträgen?

Für Verlagsverträge gelten die besonderen Vorschriften des Verlagsgesetzes. Sie sind vorrangig vor anderen Gesetzesvorschriften zu prüfen. Vom generellen Vorrang des VerlG gibt es zwei Ausnahmen:

  1. Liefert das Verlagsgesetz zu bestimmten Rechtsfragen keine Antwort, das Urheberrechtsgesetz hingegen schon, gilt die Regelung im UrhG, weil es sich bei Verlagsverträgen um eine besondere Art urheberrechtlicher Verträge handelt.
  2. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Normen zum Urhebervertragsrecht (§§ 31 ff. UrhG) sowie die §§ 38, 39 UrhG auch im Verlagsrecht immer anzuwenden (so die amtliche Begründung, S. 56 ff).

Für Verträge, die kein Verlagsvertrag im Sinne von § 1 VerlG sind, gilt das VerlG ohnehin nicht. Stattdessen ist – sofern es denn um Urheberrechte geht – das UrhG ohne Weiteres anwendbar.

4. Sind die Regelungen des Verlagsgesetzes zwingend?

Das Verlagsgesetz enthält sehr präzise Vorschriften über den Inhalt von Verlagsverträgen, die jedoch fast alle dispositiv sind. Die Vertragsparteien können also grundsätzlich nach Belieben abweichende Regelungen treffen. Die Regelungen im VerlG sind daher bloße Auslegungshilfen für den Fall, dass der Verlagsvertrag selbst keine eindeutige Antwort auf eine Rechtsfrage bietet.

Ausnahme ist einerseits § 36 VerlG, der Regelungen zur Insolvenz des Verlegers enthält. Hier soll nicht zulasten der Insolvenzgläubiger abgewichen werden können. Eine weitere Ausnahme stellt in gewissem Maße § 39 Abs. 1 VerlG dar, wonach kein Anspruch auf Verschaffung der Verlagsrechte bei gemeinfreien Werken besteht, da diese dem Verfasser dann ohnehin nicht zustehen. Von den vorstehenden Regelungen kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn Verleger und Autor dies vereinbaren (vgl. BeckOK Urheberrecht/Wegner, VerlG, Vorbemerkungen Rn. 5).

verlagsrecht verlagsvertrag

Prüfungsreihenfolge bei Rechtsfragen im Verlagsvertrag

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II. Gestaltung von Verlagsverträgen

Der Verlagsvertrag ist ein spezieller Urheberrechtslizenzvertrag (Obergfell/Ulmer-Eilfort, Verlagsrecht, 1. Teil Kapitel B Rn. 2 sowie 2. Teil § 1 VerlG Rn. 3).

Weil individuelle Vereinbarungen die Regelungen im Gesetz verdrängen, kommt der Gestaltung von Verlagsverträgen große Bedeutung zu. Neben den verlags- und urheberrechtlichen Besonderheiten sind beim Abschluss von Verlagsverträgen allgemeine zivilrechtliche Regeln wie etwa das Verbot sittenwidriger und gesetzeswidriger Rechtsgeschäfte (§§ 134, 138 BGB) sowie AGB-Recht (§§ 305 ff BGB) zu beachten. Im folgenden Abschnitt beschreiben wir Schritt für Schritt die wichtigsten Regelungsinhalte eines Verlagsvertrages und geben Tipps zu dessen Gestaltung.

Hinweis: Der Verband deutscher Schriftsteller als Teil der Gewerkschaft ver.di und der Verleger-Ausschuss des Börsenverbandes des Deutschen Buchhandels haben einen Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen bereitgestellt. Dieser soll einen allgemeingültigen Standard für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Verlag und Autor darstellen. Wie die Verfasser unter Ziffer 2 ihres Rahmenvertrags selbst anmerken, sind einige Probleme einer generellen Regelung aber nicht zugänglich und deshalb auch nicht im Normvertrag thematisiert oder entschieden. Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in der Praxis oftmals geneigt sein, zu ihren Gunsten von dem Vertrag abweichen zu wollen. Trotz dieser Einschränkungen eignet sich der Normvertrag sehr gut als Ausgangspunkt von Vertragsverhandlungen. Für Abweichungen von dessen Regelungen sollte immer ein konkreter sachlicher Grund bestehen. Die folgenden Ausführungen orientieren sich vor diesem Hintergrund zu einem gewissen Maße an den Regelungen des Normvertrages, geben aber Ratschläge, wann Abweichungen sinnvoll sind bzw. vermieden werden sollten.

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1. Die Vertragsparteien

Der Verlagsvertrag wird gem. § 1 VerlG zwischen einem Verfasser (= Autor) und einem Verleger geschlossen.

a. Verfasser / Verlaggeber

Über den Verfasser im allgemeinsprachlichen Gebrauch hinaus kann generell jede Person Vertragspartner des Verlegers sein, die diesem die gemäß § 1 VerlG erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte einräumen kann. Das ist natürlich zunächst der Urheber und Autor selbst, aber beispielsweise auch ein Erbe oder ein Verlag, der Verlagsrechte unterlizensiert. Klargestellt wird dies in § 48 VerlG, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Nicht-Verfasser ausweitet, solange die sonstigen Voraussetzungen von § 1 VerlG erfüllt sind. Statt des Begriffs des Verfassers wird auch der Begriff des Verlaggebers verwendet. Möglich ist, dass ein Werk mehrere Verfasser hat, was häufig Miturheberschaft im Sinne von § 8 UrhG zur Folge hat (so z.B. in BGH, Urteil vom 11.11.1977, Az. I ZR 56/75Ratgeber für Tierheilkunde). Denkbar sind auch andere urheberrechtliche Konstellationen wie zum Beispiel Werkverbindungen (§ 9 UrhG).

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b. Verlag

Vertragspartner des Verfassers bzw. Verlaggebers ist ein Verlag. Wird im Verlagsvertrag eine Verlagsgruppe als Vertragspartner genannt, ist im Zweifel ein Buchverlag und nicht die Holdinggesellschaft verpflichtet (so OLG München, Urteil vom 17.07.1997, Az. 29 U 2102-97).

Tipp: Die Vertragsparteien werden in der Regel am Anfang des Vertrags genannt. Probleme gibt es hier nur selten, so dass meistens keine besonderen Regelungen getroffen werden müssen. Bei mehreren Verfassern sollte allerdings deren Verhältnis geklärt sein (Miturheber/Werkverbindung o.ä.).

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2. Vertragsgegenstand / Manuskript

Der erste Paragraph eines Verlagsvertrages ist regelmäßig (so auch beim Normvertrag) dem Vertragsgegenstand gewidmet, also dem zu verlegenden Werk. Wie oben erläutert, muss es sich um ein Werk der Literatur oder der Tonkunst handeln. Weiterhin enthalten Verlagsverträge Vereinbarungen zur Manuskriptabgabe durch den Autor. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

  • Titel/Arbeitstitel des Werks: Vor allem bei noch nicht vollendeten Werken sollte festgelegt werden, wer bei Meinungsverschiedenheiten den endgültigen Titel festlegen darf. Der Normvertrag sieht vor, dass im Zweifel der Verlag das letzte Wort hat (sog. „Stichentscheid“), wobei dem Autor ein Widerspruchsrecht im Falle einer Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung eingeräumt wird.
  • Rechtsverletzungen Dritter, speziell Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht: Der Verlag sollte sich gegen eventuelle Rechtsverletzungen durch das Werk absichern. Das meint zum einen Urheberrechte und zum anderen Persönlichkeitsrechte anderer Personen. Die Absicherung erfolgt in der Regel durch eine Zusicherung des Verfassers, dass keine fremden Urheberrechte an dem Werk bestehen sowie einer Informationspflicht des Verfassers im Hinblick auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch das Werk. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Autor über real existierende Personen geschrieben hat, selbst wenn deren Namen abgeändert wurde (vgl. nur den berühmten Esra-Fall: BVerfG, Urteil vom 13.07.2007, Az. 1 BvR 1783/05). Ebenfalls wird in der Regel eine Kooperation für den Fall von Rechtsstreitigkeiten wegen (angeblicher) Persönlichkeitsverletzungen vereinbart, da das (angebliche) Opfer sowohl Autor als auch Verlag in Anspruch nehmen kann. Gerade bei größeren Verlagen können sich diese auch zur Tragung der mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten verpflichten, wenn der Autor seine Informationspflichten beachtet hat. Beachten Sie aber, dass eine Verpflichtung zur Übernahme von Prozessrisiken oder Zusicherungen, dass keine Rechtsverletzungen begangen wurden, nicht gegenüber Dritten wirken. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Verlag vom Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Autor ihm (= dem Verlag) zugesichert hatte, dass sein Werk keine fremden Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Verlag kann den Autor in dieser Konstellation freilich im Innenverhältnis in Regress nehmen und insbesondere Schadensersatz verlangen.
  • Einflussnahme des Verlags auf den Inhalt: Ein potentiell konfliktträchtiger Punkt ist die Möglichkeit des Verlags zur Einflussnahme auf den Inhalt des Werkes. Während ein Lektorat vom Autor in der Regel gewünscht ist und die Verbesserungsvorschläge des Lektors dem Werk zugutekommen können, stellt sich bei unauflöslichen Meinungsverschiedenheiten die Frage, wem das letzte Wort zusteht. Für Verlage kann es gerade bei Werken, die in einer bestimmten Verlagsreihe erscheinen, wichtig sein, die inhaltliche Gestaltung des Werks an die bisher in der Reihe erschienenen Werke anzupassen. Für Autoren ist es hingegen oft nur schwer erträglich, weitreichende Änderungen an ihrer Schöpfung hinnehmen zu müssen, stellen diese doch einen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Urheberpersönlichkeitsrecht dar. Der Umgang mit solchen Konfliktfällen sollte daher im Vertrag ausführlich geregelt werden. Werden dazu keine Vereinbarungen getroffen, greift § 39 UrhG: Der Verleger ist nach dem Grundsatz der Werktreue nicht zu Änderungen berechtigt. Ausnahmen gelten nur unter Umständen nach § 44 VerlG bei Veröffentlichungen in Sammelwerken (z.B. Zeitschriften). Besonders problematisch wird es, wenn der Verlag Dritte zur Bearbeitung des Werks engagiert. Hier kann der Dritte unter Umständen ein Miturheberrecht erwerben und als Co-Autor zu nennen sein. Der Umgang mit derartigen Konstellationen sollte dringend vorab im Verlagsvertrag geregelt werden.
  • Manuskriptabgabe: Verlag und Autor sollten sich einigen, bis wann und in welcher Form der Autor ein Manuskript einzureichen hat. Für den in der Praxis häufigen Fall einer verspäteten Ablieferung des Manuskripts können sich Verlag und Verfasser direkt auf eine angemessene Nachfrist im Sinne von § 30 VerlG einigen. Wie lange die Zeiträume jeweils zu bemessen sind, ist vom konkreten Werk abhängig. Üblich sind zudem Klauseln, nach denen der Autor Eigentümer des Manuskripts bleibt und der Verlag nach Erscheinen des Werkes zur Rückgabe des Manuskripts verpflichtet ist (vgl. § 27 VerlG). Nach § 10 VerlG muss das Werk in einem „für die Vervielfältigung geeigneten Zustand“ abgeliefert werden. Wenn die Parteien keine genauen Vereinbarungen treffen, bedeutet das heutzutage insbesondere, dass das Werk in digitaler Form abzuliefern ist und in neuer Rechtschreibung verfasst sein muss. Zur Druckfertigkeit zählt, dass das Werk den vereinbarten Umfang hat. Dieser sollte im Vertrag möglichst genau vereinbart werden. Gängig ist die Festlegung des Umfangs nach Seiten à Anschläge, also inklusive Leerzeichen. Gelegentlich wird auch auf die Anzahl an Druckbogen abgestellt. Hat das Manuskript zu wenige Seiten, muss der Verlag dieses gemäß § 266 BGB nicht annehmen. Geringe Abweichungen sind dagegen wegen Unvorhersehbarkeit zu tolerieren. Im Zweifel sollten die Vertragsparteien die zulässigen Abweichungen vom vereinbarten Umfang im Verlagsvertrag festlegen.
  • Freiexemplare: Es ist weiterhin üblich, dass der Autor eine gewisse Anzahl an Freiexemplaren erhält. Treffen Autor und Verlag keine individuelle Vereinbarung über die Anzahl, schuldet der Verleger gemäß § 25 VerlG 1 % der Auflage als Freiexemplare, insgesamt jedoch mindestens 5 und nicht mehr als 15 Exemplare. Der Autor darf über diese Freiexemplare grundsätzlich frei verfügen. Allerdings sollte der Verlag in den Vertrag ein Verbot des Weiterverkaufs aufnehmen. Ebenfalls gängig ist die Möglichkeit des Verfassers, weitere Exemplare zu einem ermäßigten Preis zu erwerben. Der Autorenrabatt bewegt sich regelmäßig bei um die 30 %. Die Freiexemplare müssen grundsätzlich die fertigen Bücher sein. Nur bei Sammelwerken genügt gemäß § 25 Abs. 3 VerlG ein bloßer Sonderabzug des Beitrags des Autors. Bei Zeitungsbeiträgen besteht gemäß § 46 VerlG keine Pflicht zur Lieferung von Freiexemplaren. In der Praxis wird in aller Regel eine individuelle Vereinbarung bezüglich der Freiexemplare getroffen. Üblich sind hierbei (alle Angaben nach Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, § 25 Rn. 9 ff):
    • bei Werken der Belletristik 25-30 Freiexemplare
    • bei wissenschaftlichen Monografien 10-20 Freiexemplare oder ein bestimmter Prozentsatz der Auflage (häufig wie gesetzlich vorgesehen 1 %)
    • bei Gemeinschaftswerken oder Sammelwerken mit mehreren Autoren idR. nur zwei Freiexemplare pro Autor, allerdings abweichend von § 25 Abs. 3 VerlG oftmals des kompletten Sammelwerks (und nicht nur ein Abzug). Der Herausgeber erhält regelmäßig zwei bis fünf Freiexemplare
    • bei Musikwerken variiert die Anzahl nach dem Umfang des Werkes. Bei umfangreichen Kompositionen sind nur sehr wenige Freiexemplare die Regel, während bei einzelnen Liedern häufig 10-15 Exemplare vereinbart werden

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3. Hauptpflicht des Verfassers: Überlassung des Werks zur Vervielfältigung und Verbreitung

Die wichtigsten Regelungen des Verlagsvertrags betreffen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Im Falle von Regelungslücken ergeben sich die Rechtsfolgen aus Verlagsgesetz und Urheberrechtsgesetz.

a. Einräumung des Verlagsrechts als urheberrechtliches Geschäft

Der Verfasser muss dem Verleger nach § 1 VerlG das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung überlassen, ihm also das (subjektive) Verlagsrecht einräumen.

Hinweis: Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Zulässig sind aber die Einräumung von Nutzungsrechten, schuldrechtliche Einwilligungen, Vereinbarungen zu Verwertungsrechten und unter den Voraussetzungen von § 39 UrhG Änderungen des Werks (§ 29 Abs. 2 UrhG). Das Verlagsrecht setzt sich daher insbesondere aus den für die effektive Verlegung des Werks erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechten zusammen.

Urheberrechtlich bedeutet die Verschaffung des Verlagsrechts regelmäßig eine Einräumung von Nutzungsrechten. Der Verlagsvertrag ist insofern ein spezieller Urheberrechtslizenzvertrag (Obergfell/Ulmer-Eilfort, Verlagsrecht, 1. Teil Kapitel B Rn. 2 sowie 2. Teil § 1 VerlG Rn. 3). Die Lizenz muss nach § 8 VerlG ausschließlich sein, das heißt nur dem Verleger zustehen und gegenüber Jedermann gelten. Die Einräumung einer einfachen Lizenz genügt ohne gesonderte Vereinbarung nicht. Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung kann es aber genügen, dass dem Verleger nicht einmal ein urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt wird, sondern nur eine gegenüber dem Verfasser wirkende schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung (BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 197/07Concierto de Aranjuez).

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b. Umfang der im Verlagsrecht enthaltenen Nutzungsrechte

Die Begriffe der Vervielfältigung und Verbreitung sind nicht gleichbedeutend mit den urheberrechtlichen Definitionen in §§ 16, 17 UrhG. Ihr Umfang richtet sich danach, für welche Nutzungsarten der Verleger das Verlagsrecht erhalten soll. Nach der urheberrechtlichen Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) erfolgt die Rechtsübertragung nur, soweit dies für die als Nutzungsart vereinbarten Verlagszwecke nötig ist (LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2001, Az. 416 O 6/00).

Beispiel: In der zitierten Entscheidung entschied das LG Hamburg, dass der Urheber einer in einem Bildband abgebildeten Illustration diese isoliert noch für andere, nicht verlagstechnische Zwecke gebrauchen konnte, obwohl er dem Verleger ein „ausschließliches Verlagsrecht“ eingeräumt hatte. Die Übertragung des Nutzungsrechts umfasste nach der Zweckübertragungslehre nämlich nur die Abbildung der Illustration im Rahmen des Gesamtwerks, also zusammen mit anderen Bildern. Das Nutzungsrecht hinsichtlich des Einzelbildes verblieb hingegen beim Urheber, weil dessen Übertragung für die vereinbarte Nutzungsart (= Herausgabe eines Sammelbandes) nicht nötig war.

Die vertraglichen Regelungen zur Einräumung des Verlagsrechts enthalten deshalb in der Praxis immer zwei Elemente:

  1. Definition der beabsichtigten Nutzungsarten und des Vertragszwecks
    Wegen der Zweckübertragungslehre bestimmt sich der Umfang der übertragenen Nutzungsrechte nach den festgelegten Nutzungsarten und dem Vertragszweck. Häufig wird einem Verlag das Verlagsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt. Dadurch will der Verlag „auf Nummer sicher gehen“. Denkbar, wenngleich in der Praxis eher unüblich geworden, ist auch die Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten (z.B. Taschenbuchausgabe, Hardcover-Ausgabe, E-Book etc.). Auch die pauschale Einräumung der Nutzungsrechte „für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten“ bietet für den Verleger keine hundertprozentige Gewissheit, denn die Gerichte nehmen den Zweckübertragungsgrundsatz sehr genau. Das bedeutet, dass möglicherweise entgegen dem Wortlaut des Vertrages nur weniger umfassende Nutzungsrechte übertragen werden, wenn sich aus dem Vertragszweck oder den sonstigen Umständen ergibt, dass diese für die vom Verlag tatsächlich beabsichtigte Nutzungsart nicht wirklich vonnöten waren, sondern nur eine Umgehung von § 31 Abs. 5 UrhG bezweckt war. Die Beweislast dafür, dass ein Recht eingeräumt ist, liegt dann beim Verleger (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, § 8 VerlG Rn. 25). Zudem ist bei der Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten zu beachten, dass dies zwar gemäß § 31a UrhG zulässig ist, jedoch zwingend in Schriftform erfolgen muss und ein Widerrufsrecht des Urhebers besteht.
  2. Nennung der Nutzungsrechte
    Der Verlagsvertrag sollte zusätzlich zur Definition der beabsichtigten Nutzungsart eine Aufzählung der dafür erforderlichen Nutzungsrechte enthalten, weil nach dem Zweckübertragungsgrundsatz nicht ausdrücklich genannte Rechte im Zweifel als nicht eingeräumt gelten, wenn sie für die Verlagsarbeit nicht zwingend erforderlich sind. Die Nutzungsrechte werden in Haupt- und Nebenrechte unterschieden: Hauptrechte sind solche, die für die Verlagsarbeit nach dem im Vertrag vorgesehenen Zweck zwingend erforderlich sind. Nebenrechte sind solche, die für den Vertragszweck nicht zwingend erforderlich sind (Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, § 8 VerlG Rn. 48, 51). Die Einteilung hängt zusammen mit der Zweckübertragungslehre: Bei Unklarheiten im Vertragstext gelten Hauptrechte als eingeräumt, Nebenrechte als nicht eingeräumt. In den §§ 2 ff. VerlG finden sich weitere Auslegungsregeln, welche Nutzungsrechte im Zweifel als eingeräumt gelten und welche nicht. Tipp: Die Liste der übertragenen Rechte sollte stets individuell für den konkreten Vertrag angepasst werden, weil eine pauschale Übertragung auch von Rechten, die für die beabsichtigte Nutzungsart und den Vertragszweck nicht erforderlich ist, wegen einer versuchten Umgehung der Zweckübertragungslehre von den Gerichten gekippt zu werden droht. Die erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere die Nebenrechte, sind daher individuell festzulegen. Einen guten Anhaltspunkt in der Vertragsgestaltung bietet der umfassende Katalog in § 2 Nr. 1 des Normvertrags. Aus den dort aufgezählten Nutzungsrechten können Sie die für Ihren Vertrag erforderlichen Rechte auswählen. Beachten Sie gleichzeitig, dass sich eine kleinteilige Aufzählung der verschiedenen Nutzungsrechte im Bereich der Hauptrechte für den Verleger auch negativ auswirken kann, wenn sie unvollständig ist. Im Urteil des Kammgerichts Berlin vom 08.05.1990 (Az. 5 U 3207/88Schopenhauer-Ausgabe) wurden im Vertrag anstelle eines „Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Druckausgaben und Auflagen“ (allgemeine Formulierung des Hauptrechts) einzelne Buchformen aufgelistet (Spezifizierung der Ausgabenarten). Das Kammergericht entschied, dass die im Vertrag nicht genannte Taschenbuchform nicht umfasst sei, weil sie im Gegensatz zu den anderen Buchformen nicht genannt war. Bei einer allgemeinen Formulierung wäre diese jedoch erfasst gewesen.

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c. Entstehung des Verlagsrechts

Das Verlagsrecht entsteht gemäß § 9 Satz 1 VerlG mit der Ablieferung des Manuskripts beim Verleger. Wegen der Dispositivität des VerlG kann zwischen Autor und Verleger auch ein anderer Zeitpunkt vereinbart werden, beispielsweise um die vorzeitige Vergabe von Unterlizenzen zu ermöglichen.

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d. Möglichkeit zur Lizenzvergabe

Will der Verlaggeber seine Nutzungsrechte an Dritte unterlizenzieren (§ 35 UrhG) oder übertragen (§ 34 UrhG), muss er sich diese (Neben-)Rechte im Vertrag vorbehalten, weil sie nach der Zweckübertragungslehre grundsätzlich nicht übergehen. Anderenfalls bedarf es hierfür immer erst der gesonderten Zustimmung des Autors.

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e. Regelung der Auflagenhöhe

Besonders wichtig für Verlage ist es, im Verlagsvertrag eine beliebige bzw. unbegrenzte Auflagenhöhe zu vereinbaren. Anderenfalls ist die Auflage nämlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerlG auf 1000 Exemplare begrenzt. Weiter muss der Verleger im Vertrag festhalten, wenn er mehr als eine Auflage produzieren möchte (§ 5 Abs. 1 VerlG).

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4. Hauptpflicht des Verlags: Tatsächliche Vervielfältigung und Verbreitung des Werks

Die Hauptpflicht des Verlegers ist zugleich die Kehrseite seines wesentlichen Rechts aus dem Verlagsvertrag: Er ist gemäß § 14 VerlG verpflichtet, die ihm eingeräumten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte in zweckentsprechender und üblicher Weise wahrzunehmen (sog. Auswertungspflicht).

Achtung: Wegen des dispositiven Charakters des Verlagsgesetzes können die Vorgaben des § 14 VerlG an die Auswertung vertraglich abgeändert werden. Wenn der Verlag seine Auswertungspflicht dagegen komplett ausschließt, liegt kein Verlagsvertrag mehr vor, weil die Voraussetzungen von § 1 VerlG nicht gegeben sind. In diesem Fall handelt es sich nur noch um einen Bestellvertrag oder einen sonstigen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag.

Was genau zweckentsprechend und üblich ist, muss durch Auslegung unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Umstände und der gewöhnlichen Übung im jeweiligen Verkehrskreis erfolgen (BGH, Urteil vom 15.10.1987, Az. I ZR 114/85Sonnengesang). Die Auswertungspflicht kann daher zum Beispiel auch dann erfüllt sein, wenn der Verlag nur eine Taschenbuchausgabe herstellt oder sogar nur eine entsprechende Lizenz vergibt (BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 134/08World’s End).

Tipp: Treffen Sie im Vertrag möglichst genaue Regelungen zu folgenden Fragen:

  • In welchen Ausgaben und Formaten soll das Werk erscheinen?
  • Wann soll das Werk erscheinen (Erscheinungstermin)?
  • Wer legt Ausstattung, Buchumschlag, Ladenpreis und Werbemaßnahmen fest?
    Diese Punkte werden in aller Regel vom Verlag eigenverantwortlich und „nach pflichtgemäßem Ermessen“ wahrgenommen (§ 21 S. 1 VerlG). Ein Mitspracherecht des Autors stellt eine Verschiebung zulasten des Verlags dar.
  • Darf der Verlag den Preis ändern?
    Ein Änderungsrecht des Verlags ist gesetzlich für Preissenkungen vorgesehen (§ 21 S. 2 VerlG), für Preiserhöhungen dagegen nur mit Zustimmung des Verfassers möglich (§ 21 S. 3 VerlG). In den meisten Verlagsverträgen wird dem Verleger aber ein umfassendes Änderungsrecht eingeräumt.
  • Rücktrittsrecht des Verlags bei geänderten Umständen?
    Ein derartiges Rücktrittsrecht ist im Normvertrag nicht vorgesehen und stellt eine deutliche Verschiebung zugunsten des Verlags dar. Im Gegenzug sollte der nicht rückzahlbare Vorschuss als Teil des Honorars höher ausfallen.

Verstöße gegen diese Pflicht können insbesondere zu einem Rückrufrecht des Autors führen (§§ 41, 42 UrhG, s.u.).

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5. Vergütung

Eine Besonderheit des Verlagsrechts ist, dass die Vergütung beim Verlagsvertrag nicht zu den zwingend erforderlichen Vereinbarungen zählt. Ein Verlagsvertrag kann auch dann zustande kommen, wenn sich Verleger und Autor gar nicht über die Vergütung unterhalten. In diesem Fall wird nach §§ 32, 32a UrhG (die den älteren § 22 Abs. 2 VerlG verdrängen) automatisch eine angemessene Vergütung geschuldet. Zum Vergleich: Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) könnte nicht zustande kommen, ohne dass sich die Parteien über den Preis geeinigt haben.

Die §§ 32, 32a UrhG greifen nicht nur, wenn überhaupt keine Vergütung vereinbart wurde, sondern auch, wenn eine unangemessene Vergütung vereinbart wurde. Die Angemessenheit der Vergütung ist also in jedem Fall zu prüfen. Eine Vergütung ist gemäß § 32 Abs. 2 UrhG angemessen, wenn sie entweder in einer gemeinsamen Vergütungsregel von Schriftsteller- und Verlagsvertretern festgelegt wurde oder den üblichen und redlichen Umständen des Geschäftsverkehrs entspricht. Ist eine Vergütungsvereinbarung unangemessen, schuldet der Verleger stattdessen automatisch eine angemessene Vergütung.

Die Vergütung im Verlagsvertrag besteht regelmäßig aus einem oder zwei Elementen, namentlich einer nicht rückzahlbaren Pauschalvergütung bzw. einem Vorschuss sowie einer Umsatzbeteiligung. Zudem sollte ein Verlagsvertrag auch Vereinbarungen zur Fälligkeit der Vergütung enthalten.

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a. Nicht rückzahlbare Pauschalvergütung/Vorschüsse

Einige Autorenverträge regeln eine Pauschalzahlung, die in der Regel nicht zurückgezahlt werden muss. Diese kann als Pauschalvergütung gestaltet sein (in diesem Fall werden Vergütungsansprüche aus Umsatzbeteiligung nicht verrechnet, sondern zusätzlich gezahlt) oder als Vorschuss (in diesem Fall werden eventuelle Vergütungsansprüche aus Umsatzbeteiligung mit dem gezahlten Betrag verrechnet).

Der Pauschalbetrag kann zudem über mehrere Zeitpunkte im Prozess des Buchvertriebs verteilt ausgezahlt werden (z.B. 30 % bei Vertragsschluss, 40 % bei Manuskriptablieferung und 30 % bei Erscheinen des Werks).

Tipp: Ob im konkreten Fall eine Pauschalzahlung angemessen ist und vereinbart werden sollte, bestimmt sich nach den individuellen Umständen. Es bestehen einige Richtlinien:

  • Bei belletristischen Werken ist nach § 6 der von der Gewerkschaft ver.di und einigen Verlagen getroffenen Vergütungsregeln in der Regel ein Vorschuss zu zahlen. Gerade bei kleinen und mittleren Verlagen oder sonstigen Faktoren wie geringer Verkaufserwartung, Erstlingswerken oder außergewöhnlichen Umständen für den Verlag kann aber auch davon abgesehen werden. Insbesondere bei kleinen Verlagen ist ein Vorschuss deshalb nicht die Regel.
  • Bei Beiträgen zu Zeitungen und Zeitschriften wird in der Regel eine Pauschale auf Grundlage von abgelieferten und abgedruckten Zeilen, Spalten oder Seiten vereinbart.

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b. Umsatzbeteiligungen

Bei Umsatzbeteiligungen kommt dem Autor ein bestimmter Prozentsatz des Nettoerlöses (also abzüglich der Umsatzsteuer) zugute. Pflichtexemplare, Werbeexemplare und Freiexemplare werden dabei nicht berücksichtigt.

Tipp: Für die Beteiligung am Umsatz bestehen folgende Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Vergütung:

  • Bei gedruckten belletristischen Werken nach den Vergütungsregeln von ver.di und einigen Verlagen grundsätzlich 10 % vom Nettoladenverkaufspreis für Hardcover-Auflagen (unter besonderen Umständen kann davon nach unten abgewichen werden); 5 – 8 % bei Taschenbuchauflagen (Steigerung je nach Auflage);
  • Nach Ansicht der VG Wort sind für E-Books bei Belletristik 17 – 20 %, bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen 10 – 20 % statthaft sein.
  • Beide genannten Quellen sehen bei der Verwertung von Nebenrechten (insb. Unterlizensierung) 50 – 60 % des Erlöses vor.
  • Für Übersetzer sind bei Hardcover-Büchern 0,8 %, bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoverkaufspreises angemessen (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 19/09Destructive Emotions).
  • Werden die Rechte durch Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort wahrgenommen, gilt der dort festgelegte Verteilungsschlüssel.

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c. Fälligkeit

Im Vertrag sollte die Fälligkeit der Vergütung festgelegt werden. Der Normvertrag sieht entweder eine halbjährliche oder jährliche Abrechnung vor. Für den Fall des Unterschreitens eines bestimmten Mindestbetrages kann vereinbart werden, dass keine Auszahlung erfolgt, sondern der Betrag zur nächsten Abrechnung vorgetragen wird.

Tipp: Für den Autor bietet sich die Möglichkeit, im Rahmen der Fälligkeit ein Kündigungsrecht bei verspäteter Zahlung und anschließender erfolgloser Nachfristsetzung (z.B. drei Wochen) zu vereinbaren. Dadurch wird dem Autor gerade bei finanzschwächeren kleineren Verlagen bei Nichtzahlung eine schnelle Loslösung vom Vertrag ermöglicht, nach der der Autor sein Werk neu vermarkten kann.

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6. Besondere Klauseln

Verlagsverträge enthalten weiterhin regelmäßig Klauseln, die besondere Konstellationen regeln. Bedeutsam sind insbesondere Regelungen zu:

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a. Makulierung und Verramschung

Die Institute der Makulierung und Verramschung erlangen Bedeutung, wenn sich ein Werk nicht mehr verkaufen lässt, vor allem wegen Desinteresse der Kundschaft, aber auch wegen Mängeln im Inhalt oder an den Büchern selbst.

Verramschung meint den Vertrieb der restlichen Auflage eines Werkes zu einem beliebig geringen Preis. Sie geht mit einer Aufhebung der Preisbindung einher. Für den Autor bedeutet das eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung: Zum einen in finanzieller Hinsicht, zum anderen in (urheber-)persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Schließlich will kein Autor sein Buch, in das er viel Zeit und Energie investiert hat, für einen Bruchteil des ursprünglichen Preises auf dem „Grabbeltisch“ sehen. Eine Verramschung ist deshalb nur als letztes Mittel möglich, nachdem zuvor andere (zumutbare) Möglichkeiten der Absatzsteigerung gescheitert sind, z.B. eine bloß leichte Herabsetzung des Ladenpreises.

Einen Schritt weiter geht die Makulierung. Hier wird die restliche Auflage vernichtet, also eingestampft. Ein finanzieller Absatz erfolgt hier höchstens noch mit dem Rohstoff Papier.

Tipp: Bei der Verramschung/Makulierung ist ein gestuftes Verfahren sinnvoll, dass bereits im Vertrag geregelt werden sollte. Die Regelung sollte möglichst präzise sein, um Streitigkeiten im Einzelfall zu vermeiden:

  1. Zunächst muss eine im Vertrag vorgesehene Verkaufszahl für einen bestimmten Zeitraum (z.B. 50 Exemplare in einem Jahr) unterschritten worden sein oder eine bestimmte Anzahl an Werken in einer Weise (inhaltlich oder physisch) beschädigt sein, dass sie zum Verkauf nicht mehr geeignet sind. Welche Anzahl genau gewählt wird, hängt von den Umständen ab. Bei Dissertationen wird z.B. eine geringere Auflage zumutbarer sein als bei Werken der Belletristik.
  2. Anschließend ist der Autor über die geplante Verramschung oder Makulierung zu informieren. Ihm ist die Möglichkeit zu geben, im Fall der Verramschung die Restauflage zum Ramschpreis abzüglich seiner Beteiligung zu erwerben; im Falle der Makulierung sogar unentgeltlich (vgl. § 9 Nr. 3 Normvertrag).
  3. Erst danach kann eine Verramschung erfolgen. Für eine Makulierung ist zudem erforderlich, dass zuvor eine Verramschung probiert wurde, es sei denn, diese ist nicht durchführbar (z.B. wenn das Werk wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf).

Der Verleger sollte im Falle einer Verramschung oder Makulierung unbedingt in der Lage sein, den Grund für die Verramschung bzw. Makulierung nachzuweisen. Eine grundlose Verramschung oder Makulierung stellt eine Verletzung seiner Verwertungspflicht dar und kann zu Schadensersatzansprüchen und Kündigungsrechten des Autors führen.

Beachten Sie, dass bei einer erfolgten Verramschung oder Makulierung der Verlagsvertrag nicht automatisch aufgehoben ist. Der Verfasser kann daher nicht unmittelbar nach einer Makulierung einen neuen Verlag suchen. Zwar besteht nach erfolgter Verramschung oder Makulierung häufig ein Kündigungsrecht des Autors, wenn der Verleger sein Werk nicht neu auflegen will. Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen der Verlag nur eine bestimmte Auflage loswerden, aber anschließend eine Neuauflage herausgeben möchte (z.B. bei fehlender Aktualität). In derartigen Fällen wäre es eine grobe Vertragsverletzung des Autors, einen Vertrag mit einem anderen Verlag zu schließen.

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b. Options- und Vorrechtsklauseln

Options- und Vorrechtsklauseln beziehen sich auf andere, häufig künftige Werke des Autors und haben deshalb keinen unmittelbaren Bezug zum konkreten Vertragsgegenstand. Sie tragen dem Interesse des Verlegers Rechnung, Nachfolger des Vertragsgegenstandes ebenfalls in sein Portfolio aufzunehmen. Vor allem Musikverlage machen häufig von dieser Möglichkeit Gebrauch. Options- und Vorrechtsklauseln können sich sowohl auf bestimmte zukünftige Werke (insbesondere Nachfolger bereits verlegter Werke) oder generell auf das nächste Werk des Autors beziehen.

Optionsklauseln begründen ein einseitiges Recht des Verlegers, innerhalb einer bestimmten Frist (sog. Optionsfrist) die Verlagsrechte an einem anderen Werk zu erwerben. Sinnvollerweise sollten die Vertragsparteien schon im Rahmen der Optionsklausel die Bedingungen dieses Verlagsvertrags vereinbaren. Der Verfasser darf aber durch die Option des Verlags nicht in sittenwidriger Weise gebunden werden (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Sittenwidrigkeit kann durch einen nur kurzen Bindungszeitraum oder -umfang (Kammergericht, Urteil vom 07.11.1997, Az. 5 U 4717/97) oder durch Zahlung einer sog. Optionsgebühr abgewendet werden.

Vorrechtsklauseln begründen im Gegensatz zur Option kein Recht des Verlags auf einen Vertragsschluss, sondern sichern diesem das Recht der ersten Verhandlung mit dem Autor über ein neues Werk zu. Der Autor muss den Vertrag allerdings nicht mit dem Verlag schließen, wenn dieser kein Interesse an dem Werk hat oder ein anderer Vertrag ihm bessere Konditionen bietet. Zwar beschränkt eine Vorrechtsklausel den Autor weniger in seiner Vertragsfreiheit, dennoch kann auch hier bei unbegrenzter Laufzeit oder fehlender Gegenleistung Sittenwidrigkeit vorliegen.

Tipp: Ein Autor sollte sich die Aufnahme einer solchen Klausel immer mit einer finanziellen Gegenleistung vergüten lassen. Dies liegt zur Vermeidung des Vorwurfs von Sittenwidrigkeit auch im Interesse des Verlegers.

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c. Wettbewerbsverbot

Schon § 2 Abs. 1 VerlG sieht für die Dauer des Verlagsvertrags eine Enthaltungspflicht des Autors hinsichtlich der Verbreitung und Vervielfältigung des Werkes vor, die den dem Verlag eingeräumten Rechten zuwiderlaufen. Dennoch regeln viele Verträge (nicht der Normvertrag, allerdings § 7 des Musterverlagsvertrags für wissenschaftliche Werke) ein Wettbewerbsverbot des Autors, nach dem dieser ohne Zustimmung des Verlags während der Vertragslaufzeit kein anderes Werk über den gleichen Gegenstand erscheinen lassen darf, das in Konkurrenz zu dem vertragsgegenständlichen Werk treten könnte.

Auch vertragliche Wettbewerbsverbote können sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) sein oder – im Falle von AGB – gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen. Hier gilt ebenso, dass sie umso problematischer sind, je unbestimmter sie ausfallen. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot darf zu keiner unzulässigen Beschränkung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Freiheit des Autors führen. Auch hier spielt die Dauer der Bindung eine entscheidende Rolle (vgl. OLG München, Urteil vom 14.06.2007, Az. U (K) 5554/06).

Tipp: Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten muss immer einzelfallbezogen bewertet werden. Es ist abzuwägen zwischen den Interessen des Verlages, bei der Verwertung des Werkes nicht durch Parallelaktivitäten des Autors behindert zu werden und dem Interesse des Autors, in seiner künstlerischen/wissenschaftlichen Tätigkeit nicht unzumutbar eingeschränkt zu sein.

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d. Neuauflagen

Wurde dem Verlag im Verlagsvertrag das Recht zu weiteren Auflagen eingeräumt, hat er aber nicht ausdrücklich eine Pflicht zur tatsächlichen Wahrnehmung dieses Rechts übernommen, hat er die freie Wahl, ob er das Werk neu auflegt. Die Auswertungspflicht greift hier nicht (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, § 17 VerlG Rn. 1). Der Verfasser kann allerdings nach § 17 VerlG eine bestimmte Frist zur Neuauflage setzen und bei Nichtwahrnehmung vom Vertrag zurücktreten.

Tipp: Trotz der Regelungen im VerlG wird in Verlagsverträgen in der Regel eine Vereinbarung zu Neuauflagen und dem Rücktrittsrecht des Autors getroffen. Hierbei wird vor allem die Dauer der Wartefrist nach der Aufforderung zur Neuauflage (Normvertrag: drei Monate) sowie eine Frist geregelt, innerhalb derer die Neuauflage erfolgen muss. Zu beachten ist, dass die Neuauflage nicht zwingend in derselben Form wie die Erstauflage erscheinen muss. Ausreichend ist beispielsweise, dass durch eine Lizenzvergabe an einen anderen Verlag eine Taschenbuchausgabe erscheint (BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. I ZR 134/08World’s End).

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7. Beendigung von Verlagsverträgen

Verlagsverträge sind Dauerschuldverhältnisse, das heißt sie entfalten ihre Rechtswirkungen über einen andauernden Zeitraum und enden nicht automatisch, wenn die geschuldeten Leistungen einmal erbracht wurden. Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Beendigung von Verlagsverträgen, bei denen teilweise vertragliche Regelungen empfehlenswert sind.

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a. Festgelegte Auflage ist vergriffen

Gemäß § 29 Abs. 1 VerlG endet ein Verlagsvertrag, wenn eine vertraglich festgelegte Anzahl an Auflagen oder Abzügen vergriffen ist. Weil derartige Vereinbarungen über die Anzahl von Auflagen oder Abzügen in der Praxis äußerst selten sind, findet § 29 Abs. 1 VerlG kaum Anwendung.

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b. Erlöschen des Urheberrechts

In der Praxis wird das Verlagsrecht zeitlich häufig auf „die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts“ beschränkt (so im Normvertrag). Teilweise – aber nicht immer – wird dann nach dem Willen der Parteien auch der Verlagsvertrag beendet sein.

Das Erlöschen des Urheberrechts bedeutet jedoch nicht zwingend das Vertragsende. Oftmals kann die Vereinbarung des Verlagsrechts für die gesamte Schutzdauer so ausgelegt werden, dass der Verleger die Vervielfältigung und Verbreitung gerade nicht zeitlich befristen wollte. Es kommt insoweit erneut auf die Umstände des Einzelfalls an. Um kein Risiko einzugehen, empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Verlagsvertrag, ob der Vertrag mit Erlöschen des Urheberrechts beendet sein soll oder nicht.

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c. Erlöschen der Hauptlizenz bei Unterlizenz

Besteht das Verlagsrecht nur in einer Unterlizenz, dass der Verleger von einem anderen Verlag als Verlaggeber erworben hat, erlischt es, wenn die Hauptlizenz wegfällt, also an den Urheber zurückfällt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15.03.2001, Az. 3 U 57/99Kinderfernseh-Sendereihe). Es handelt sich hier nicht um einen Fall von § 33 UrhG, weil kein weiteres ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird.

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d. Rücktritt

Unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen regelt das Gesetz eine Reihe von Gründen, bei denen einer Vertragspartei ein Rücktrittsrecht zusteht:

  • keine Neuauflage trotz Aufforderung (§ 17 S. 2 VerlG)
  • nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes (§ 30 VerlG)
  • nicht vertragsgemäßes Werk (§ 31 VerlG), allerdings nur bei schwerwiegenden Mängeln (OLG München, Urteil vom 19.07.2007, Az. 29 U 5382/06)
  • veränderte Umstände, unter denen der Verfasser den Vertrag nicht geschlossen hätte (§ 35 VerlG)
  • Insolvenz des Verlegers (§ 36 VerlG)
  • allgemeine Rücktrittsrechte nach §§ 323 ff. BGB

Durch einen Rücktritt wandelt sich der Verlagsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bereits gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten (§§ 346 ff. BGB, ggf. in Verbindung mit § 37 VerlG). Nach herrschender Ansicht betrifft die Pflicht zur Rückgewährung nicht die urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Insbesondere ist kein Wertersatz für bereits gezogene Nutzungen zu leisten. Stattdessen entfallen diese nur ab dem Zeitpunkt des Rücktritts (LG Köln, Urteil vom 16.11.2005, Az. 28 O 295/05Warenwirtschaftsprogramm).

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e. Rückruf des Urheberrechts

Der Autor als Urheber kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumte Nutzungsrechte zurückrufen. Dazu gehören insbesondere § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG (Unzumutbarkeit einer Übertragung von Nutzungsrechten auf einen Dritten), § 41 UrhG (Nichtausübung der Nutzungsrechte) und § 42 UrhG (gewandelte Überzeugung des Urhebers im Hinblick auf das Werk).

Zu beachten ist, dass sich das Rückrufrecht nicht zwingend auf alle eingeräumten Nutzungsrechte beziehen muss, sondern nur einzelne Nutzungsrechte betreffen kann. In diesem Falle ist der Verlagsvertrag nicht insgesamt betroffen und deshalb auch nicht beendet (Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, Teil 1 Kapitel C Rn. 27).

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f. Kündigung

Ein Verlagsvertrag kann gekündigt werden, wenn:

  • ein Kündigungsrecht im Vertrag vereinbart ist. Hier ist jeweils auf die konkreten Vereinbarungen zu achten und ggf. der Wille der Vertragsparteien durch Auslegung zu ermitteln.
  • der Zweck des Verlagswerkes entfällt (§ 18 VerlG)
  • bei Beiträgen zu periodischen Sammelwerken, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach Ablieferung veröffentlicht wird (§ 45 Abs. 1 VerlG)
  • ein sonstiger wichtiger Grund besteht (§ 626 BGB analog, § 314 BGB).

Im Gegensatz zum Rücktritt führt die Kündigung nicht zu einem Rückgewährschuldverhältnis, sondern beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Bereits erbrachte Leistungen müssen deshalb nicht zurückgewährt werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung für Kündigungen aus wichtigem Grund (§ 626 BGB analog, § 314 BGB)

Kündigungsrecht des Verlegers:

  • Abweichen des Autors vom vereinbarten Themenkatalog (BGH, Urteil vom 10.05.1984, Az. I ZR 94/82Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten)
  • Tiefgreifendes und unheilbares Zerwürfnis (BGH, Urteil vom 14.12.1989, Az. I ZR 56/88Musikverleger IV)

Kündigungsrecht des Autors:

  • Fehlende oder fehlerhafte Honorarabrechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.1996, Az. 20 U 178/94Stahlrohrstuhl von Mart Stam; OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.1995, Az. 6 U 33/94Werner).
  • Versenden nicht autorisierter Werbeschreiben im Namen des Autors durch den Verlag (OLG München, Urteil vom 16.12.1999, Az. 29 U 4691/99).
  • Verramschung einer Restauflage ohne Zustimmung des Autors (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1977, Az. 4 U 181/77Herz mit Paprika).

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g. Sonstige Gründe

Sehr selten, aber denkbar ist, dass der Verlagsvertrag wegen einer Befristung oder aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) erlischt. Unter den besonderen Voraussetzungen von § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) kann einer Partei auch ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages oder sogar auf Kündigung zustehen.

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III. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen aus Verlagsverträgen

Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Pflichten aus dem Verlagsvertrag richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. In Betracht kommen neben den oben genannten Rücktritts- und Kündigungsrechten insbesondere auch Schadensersatzansprüche (vor allem aus §§ 280 ff. BGB, § 9 Abs. 2 VerlG iVm. §§ 97 ff. UrhG). Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB) des Vertragspartners voraus. Weitere mögliche Konsequenz einer Vertragsverletzung ist ein Rückrufrecht des Autors bei Nichtnutzung (§§ 41, 42 UrhG).

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IV. Alternative Publikationswege

Neben den klassischen Verlagsverträgen haben sich in der letzten Zeit eine Reihe an alternativen Publikationswegen herausgebildet:

1. Books on Demand

Das Modell „Books on Demand“ (auch „Print on Demand“) funktioniert nach folgendem Prinzip: Die Druckvorlage ist beim Verlag hinterlegt. Ein Druck des Werks findet nur dann statt, wenn ein Käufer das Buch bestellt hat. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Vertriebs.

Tipp: Wenn ein Buch nur im Book-on-Demand-Modell vertrieben werden soll, muss der Verlag dies zwingend im Verlagsvertrag ausdrücklich festhalten. Das Book-on-Demand-Prinzip entspricht nämlich per se nicht den Anforderungen an die nach § 1 VerlG geschuldete zweckentsprechende und übliche Verbreitung eines Buches.

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2. Zuschussverlage

Sogenannte Druckkostenzuschussverlage regeln im Vertrag mit dem Autor, dass dieser vorab eine Geldzahlung zur Finanzierung von Druck und Lektorat zu leisten hat. Teilweise geschieht dies auch „durch die Hintertür“, indem der Autor sich zur (kostenpflichtigen) Abnahme einer Mindestmenge an Büchern verpflichten muss.

Tipp: Im wissenschaftlichen Bereich ist es gängig, dass Dissertationen von Verlagen nur bei Zahlung eines Druckkostenzuschusses durch die Autoren verlegt werden. Hier geht es den Autoren in der Regel nicht um finanziellen Profit – oftmals werden sie bei der Zahlung des Druckkostenzuschusses auch staatlich gefördert. Anders sieht es bei Zuschussverlagen im belletristischen Bereich aus. Hier wird Autoren von Brancheninsidern dringend geraten, von derartigen Verträgen abzusehen. Aus juristischer Perspektive ist bereits das Vorliegen eines Verlagsvertrages im Sinne von § 1 VerlG fraglich, weil dieser voraussetzt, dass der Verlag „auf eigene Rechnung“ handelt, d.h. ein gewisses wirtschaftliches Risiko trägt. Gerade das ist bei vielen Druckzuschusskostenverträgen nicht der Fall, so dass diese eher als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB anzusehen sind.

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3. Self Publishing

Der Begriff des Self-Publishing bezeichnet die Veröffentlichung der eigenen Werke durch die Autoren ohne Einschaltung eines Verlags. Auch hierbei wird also kein Verlagsvertrag geschlossen. Stattdessen erfolgt die Veröffentlichung über Self-Publishing-Plattformen (z.B. Books-on-Demand, Amazon Kindle Direct Publishing oder epubli). Mit diesen wird aber ebenfalls kein Verlagsvertrag geschlossen.

Unsere Kanzlei berät Sie in allen Belangen des Verlagsrechts. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Lieber Herr Plutte, lieber Herr Wichert, Danke für die wirklich gelungene, ich bin beinahe geneigt, grandiose Übersicht. Hilfreich für Autoren wäre sicher ein ergänzender Podcast oder Ähnliches, der die Stolperfallen der Verlagsverträge thematisiert. Und – weil gerade viele Kollegen dies wegignorieren, wäre das Feld wissenschaftlicher Publikationen unbedingt noch einmal vertiefend aufzugreifen. Als Wissenschaftler können wir uns nämlich kaum gegen Vertragsangebote seitens großer Player im Feld positionieren. Wie auch immer – Danke in jedem Fall für diesen Beitrag! Viele Grüße aus Salzgitter!

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