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Fotorecht: Hostess muss Posten von Partyfoto dulden

Persönlichkeitsrechtsverletzung Anwalt

Wer als Hostess auf einer Prominentenparty arbeitet, willigt unter Umständen konkludent in die Veröffentlichung von ihn zeigenden Fotos ein, hier auf einem Eventportal im Internet (BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14Casting Company-Abriss-Party). 

Foto von Zigaretten-Promotion auf Promi-Party

Eine Hostess verteilte im Auftrag einer Promotion Agentur Zigaretten auf der Promi-Party „Casting Company-Abriss-Party“. Der Gastgeber war über die TV-Serie „Germanys next Topmodel“ bekannt geworden. Auf der Party schoss ein Medienvertreter ein Foto von der Hostess, auf dem sie einem Gast Zigaretten anbot. Dieses Foto landete später im Internet auf einem Eventportal. Gegen die dortige Veröffentlichung wehrte sich die Hostess.

Veröffentlichung von Foto ohne ausdrückliche Einwilligung

Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verteilt werden (§ 22 Satz 1 KUG). Von diesem Grundsatz besteht eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildniss aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Diese Ausnahme gilt aber nicht für Verbreitungen, die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen (§ 23 Abs. 2 KUG).

Ausgehend von diesem abgestuften Schutzprinzip wurde die Party von der Vorinstanz als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft. Da durch die Verbreitung keine berechtigten Interessen der Hostess verletzt würden, sei die Veröffentlichung des Fotos auch ohne ihre Einwilligung erlaubt gewesen.

Tipp: Sind auf einem Foto Personen abgebildet, müssen neben dem Urheberrecht des Fotografen Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten respektiert werden. Beachten Sie dazu unsere großen FAQ zum Recht am eigenen Bild.

Infomaterial von Promotion Agentur führte zu konkludenter Einwilligung

Der BGH setzte argumentativ noch eine Stufe früher an und entschied, dass das Verhalten der Hostess als konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos zu werten sei.

Mit dem Begriff konkludente Einwilligung ist gemeint, dass die Einwilligung nicht ausdrücklich wörtlich oder schriftlich erteilt wurde (Beispiel: „Ich bin einverstanden mit der Veröffentlichung meines Fotos auf dem Eventportal xyz.de.„), sondern durch schlüssiges Verhalten.

Der BGH stützte seine Entscheidung allerdings auf eine Besonderheit des Falls. Der Hostess war von der Promotion Agentur im Vorfeld der Party Infomaterial übergeben worden, wonach Fotos erlaubt seien. Teil des Infomaterials waren Beispielbilder, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posierten. Laut BGH musste der Hostess damit

„sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit [der Hostess] unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.“

Über die nachgelagerte Frage, ob es sich bei der Promi-Party um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelte, musste der BGH nicht mehr entscheiden.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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