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Früherer Nationaltorwart muss Sammelkarte mit Foto dulden

Persönlichkeitsrechte von Prominenten

Ein ehemaliger Fußball-Nationalspieler muss die Abbildung auf einer Sammelkarte dulden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen tritt hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlages zurück.

Ehemaliger Torhüter wendet sich gegen Fotoabdruck auf Sammelkarten

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos.

Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wandte sich gegen die kommerzielle Verwendung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

OLG Frankfurt: Verlag darf Fotos auch ohne Einwilligung verwenden

Das OLG Frankfurt hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um “Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte” handelt und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt.

Fotos sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit “ausreichenden textlichen Informationen” versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf “Erstveröffentlichungen”. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein “Sammlerobjekt” Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Vorinstanz: LG Kassel, Urteil vom 28.10.2016, Az. 8 O 2299/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 31/2018 vom 08.08.2018

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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