Wer sich über die Kosten einer Markenanmeldung informieren will, ist hier richtig. Wir haben neben den einzelnen Gebühren viele Beispiele und strategische Tipps zusammengetragen. Zum Abschluss erklären wir, wann die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Schutzbereich der Marke
– Kosten einer deutschen Markenanmeldung (DPMA)
– Kosten einer EU-Markenanmeldung (EUIPO)
– Kosten einer internationalen Markenanmeldung (WIPO)
– Kosten einer Markenverlängerung
2. Schutzumfang der Marke
3. Ihre Risikobereitschaft
4. Marke anmelden ohne Anwalt?
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Welche Kosten bei einer Markenanmeldung entstehen, hängt entscheidend von drei Faktoren ab:
1. Schutzbereich der Marke
Im Markenrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Markenschutz erreicht man danach nur für diejenigen Länder, in denen das Markenrecht entstanden ist – typischerweise durch Markenanmeldung. Die Kosten einer Markenanmeldung steigen mit der Anzahl der Länder, für die Markenschutz erwirkt werden soll. Eine Ausnahme bildet die Anmeldung einer Unionsmarke (früher “Gemeinschaftsmarke”), bei der eine Art Sammelrabatt für die gesamte EU greift.
– Kosten einer deutschen Markenanmeldung (DPMA)
Die Anmeldung einer deutschen Marke erfolgt durch Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Grundgebühr für die Anmeldung einer deutschen Marke beträgt 300 Euro (bzw. 290 Euro bei Onlineanmeldung). Diese Grundgebühr ist bei allen Markenarten gleich. Es macht keinen Unterschied, ob eine Wortmarke, Bildmarke oder gar eine exotische 3D-Marke bzw. Farbmarke angemeldet wird.
In der amtlichen Gebühr ist Markenschutz für drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Wünscht man weitergehenden Schutz für zusätzliche Produktbereiche, berechnet das Deutsche Patent- und Markenamt pro Extraklasse einen Aufschlag von je 100 Euro.
Beispiel: Für eine deutsche Markeneintragung mit Wirkung für vier Waren- und Dienstleistungsklassen beträgt die Amtsgebühr des DPMA 400 Euro. Wird die deutsche Marke nur für eine Klasse angemeldet, beträgt die Anmeldegebühr allerdings nicht 100 Euro, sondern 300 Euro. Es findet keine Vergünstigung statt, wenn nicht alle Klassen ausgeschöpft werden. Die Mindestgebühr wird bei deutschen Markenanmeldungen immer fällig.
Nach Eingang der Markenanmeldung prüft das DPMA, ob die Marke eintragungsfähig ist (nicht aber, ob ältere Rechte Dritter verletzt werden). Kommt die Amtsprüfung zu dem Ergebnis, dass absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen. Beachten Sie, dass in diesem Fall keine Gebührenerstattung erfolgt.
– Kosten einer EU-Markenanmeldung (EUIPO)
Wer sein Markenprodukt (neben Deutschland) in anderen Ländern der EU vertreiben will, sollte die Anmeldung einer Unionsmarke (EU Marke) mit Wirkung für die gesamte Europäische Union ins Auge fassen. Die Anmeldung einer Unionsmarke erfolgt ebenfalls durch Antrag beim Markenamt, allerdings nicht beim DPMA, sondern gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das bis zu seiner Umbenennung im März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hieß.
Kosten-Tipp: Neben der Bezeichnung des Markenamts wurde auch das bisherige Gebührensystem geändert. Für eine elektronische Markenanmeldung berechnet das EUIPO jetzt eine Grundgebühr von 850 Euro. In dieser Gebühr ist im Gegensatz zum DPMA allerdings nur eine Waren- oder Dienstleistungsklasse enthalten.
Markenschutz für zwei Klassen kostet 900 Euro, pro weiterer Klasse werden 150 Euro extra fällig. Im Vergleich zur früheren Gebührenstaffelung wird es also günstiger, wenn nur Schutz für eine Klasse beansprucht wird. Der Anmelder zahlt dann 50 Euro weniger als bisher an das Markenamt. Für zwei Klassen bleibt es bei den bisherigen Amtsgebühren in Höhe von 900 Euro. Da jede weitere Klasse 150 Euro extra kostet, ist Markenschutz für drei Klassen oder mehr teurer als früher.
Nach Eingang der Markenanmeldung prüft das EUIPO, ob die Marke schutzfähig ist (nicht aber, ob ältere Rechte Dritter verletzt werden). Kommt die Amtsprüfung zu dem Ergebnis, dass absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen. Beachten Sie, dass in diesem Fall keine Gebührenerstattung erfolgt.
– Kosten einer internationalen Markenanmeldung (WIPO)
Eine internationale Markenanmeldung existiert als solche nicht. Wenn man seine Marke in Ländern innerhalb oder außerhalb der EU schützen will, bestehen zwei mögliche Vorgehensweisen.
- Im ersten Schritt meldet man beim DPMA oder EUIPO die gewünschte Marke an. Für diese sog. Basismarke kann über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Erstreckung in das gewünschte Zielland beantragt werden, zum Beispiel die USA oder Japan. Die dreimonatige Widerspruchsfrist muss nicht abgewartet werden, d.h. der Erstreckungsantrag kann direkt bei DPMA bzw. EUIPO eingereicht werden mit der Bitte um Weiterleitung an die WIPO. Wichtig zu wissen ist, dass die erstreckte Marke in den ersten fünf Jahren vom Bestand der Basismarke abhängt. Wird die Basismarke ganz oder teilweise gelöscht bzw. vom heimischen Markenamt gar nicht erst zur Eintragung zugelassen, wirkt sich dies auch unmittelbar auf den Markenschutz im Zielland aus. Falls Sie sich für eine internationale Markenerstreckung über die WIPO entscheiden, entsteht mindestens eine Gebühr in Höhe von 653 CHF (Schweizer Franken). Hinzu kommt je Land eine nationale Gebühr. Diese zusätzliche Gebühr kann je nach Zielland deutlich variieren. Hier finden Sie weitere Details und Kostenbeispiele.
- Die zweite Möglichkeit besteht darin, die gewünschte Marke direkt im Zielland als native Marke anzumelden, das heißt als selbständige neue Marke. In diesem Fall benötigt man keine Basismarke. Die Anmeldung erfolgt nicht über die WIPO, sondern unmittelbar beim Markenamt des Ziellandes, zum Beispiel dem USPTO in den USA. Beachten Sie, dass in dieser Variante regelmäßig ein nationaler Rechtsanwalt beauftragt werden muss, z.B. eine US-amerikanische Kanzlei.
Kosten-Tipp: Im absoluten Vergleich ist eine Unionsmarke teurer als eine deutsche Markeneintragung. Wenn man sich vor Augen führt, dass durch eine Unionsmarke in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Markenschutz erreicht wird, zeigt sich aber schnell, dass eine Unionsmarke im Verhältnis erheblich günstiger ist als die Anmeldung einzelner Marken bei den nationalen Markenämtern, zum Beispiel in Österreich, Frankreich und Spanien. Zu beachten ist auch, dass im jeweiligen Land meist ein ansässiger Rechtsanwalt für Markenrecht mit der Anmeldung beauftragt werden müsste, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Eine EU-weit gültige Unionsmarke kann man dagegen über einen deutschen Rechtsanwalt anmelden lassen.
Will man die Marke neben Deutschland nur in einzelnen EU-Staaten und/oder in außereuropäischen Ländern schützen, bietet sich im ersten Schritt die Anmeldung einer deutschen bzw. europäischen Basismarke an, die über die WIPO auf die gewünschten Länder erstreckt wird, z.B. die Schweiz, Japan und die USA. Falls Sie Ihre Marke international schützen möchten, nutzen Sie bitte unsere kostenlose Erstberatung. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie vor der internationalen Markenanmeldung eine professionelle Markenrecherche für die Zielländer benötigen sollten.
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– Kosten einer Markenverlängerung
Nach der Eintragung einer deutschen Marke oder Unionsmarke besteht Markenschutz für zehn Jahre. Die Marke kann nach Ablauf der Schutzfrist beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung einer deutschen Marke kostet z.B. gegenwärtig 750 Euro für bis zu drei Klassen. Ab der 4. Klasse berechnet das DPMA weitere 260 Euro pro zusätzlicher Klasse. Interessanterweise ist eine Markenverlängerung beim DPMA damit deutlich teurer als die ursprüngliche Markenanmeldung. Die Verlängerungsgebühren des EUIPO entsprechen dagegen der Höhe nach den oben dargestellten Anmeldegebühren.
Wichtig: Zu beachten ist § 25 MarkenG, wonach die Marke innerhalb der ersten fünf Jahre in Benutzung genommen werden muss, und zwar gerade für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Benutzungszwang). Versäumt der Markeninhaber während der Benutzungsschonfrist die Aufnahme der Benutzung, kann er keine markenrechtlichen Ansprüche mehr gegen jüngere ähnliche oder identische Marken geltend machen, wenn der Inhaber der jüngeren Marke in dieser Lage die Einrede der Nichtbenutzung erhebt.
2. Schutzumfang der Marke
Abgesehen von seltenen Ausnahmen gilt Markenschutz nicht pauschal, sondern produktbezogen. Daher hat es entscheidende Bedeutung, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Marke registriert wird.
Dem Inhalt des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollte genauso viel Aufmerksamkeit gewidmet werden wie dem Markenzeichen. Nach unserer Beobachtung ist das oft nicht der Fall. Stattdessen beschränkt sich das Verzeichnis regelmäßig auf die Wiedergabe der Oberbegriffe der jeweiligen Klasse der Nizzaer Klassifikation. Das reicht nach der “IP Translator” Entscheidung des EuGH nicht mehr aus, um Markenschutz gerade für diejenigen Produkte zu erreichen, die unter der neuen Marke vertrieben werden sollen – die Marke verfehlt dann ihr eigentliches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2012, Az. C-307/10 – IP Translator).
Hinzu kommt, dass die Konzeption der Nizzaer Klassifikation häufig nicht richtig verstanden wird und die Marke für unnötige Klassen registriert wird.
Fiktives (sehr häufiges) Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen aus der Metallbranche muss keinen Markenschutz für die Dienstleistungen “Werbung” oder “Marketing” der Nizza Klasse 35 beantragen, wenn es nur das Ziel verfolgt, für die eigenen Leistungen Werbung zu schalten, z.B. Anzeigen in Printmedien oder im Internet. Grund ist, dass eine Marke nur für Leistungen gegenüber Dritten benötigt wird. Die Anmeldung einer Marke in der Nizza Klasse 35 macht also zum Beispiel für eine Werbeagentur Sinn, die Marketingleistungen für ihre Kunden erbringt.
Praxis-Tipp: Die Abfassung eines zielgenauen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist genauso wichtig wie die Entwicklung des Markenzeichens selbst. Ein falsch formuliertes Verzeichnis kann dazu führen, dass für den anvisierten Produktbereich gar kein Markenschutz entsteht bzw. Geld für Klassen ausgegeben wird, die nicht benötigt werden. Hier hilft die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht.
Tipp: Lesen Sie vor der Markenanmeldung unsere FAQ
3. Ihre Risikobereitschaft
Neben dem oben beschriebenen Territorialitätsprinzip gilt im Markenrecht ein weiterer zentraler Grundsatz: das Prioritätsprinzip. Danach hat bei zwei identischen oder verwechselbar ähnlichen Marken die ältere Marke Vorrang vor der jüngeren Marke. Aufgrund des Prioritätsprinzips kann der Inhaber einer verwechselbar ähnlichen älteren Marke vom Markenanmelder der jüngeren Marke Unterlassung verlangen, bei Verschulden auch Schadensersatz. Ansprüche wegen Markenverletzung werden über eine kostenpflichtige Abmahnung und ggf. Klage oder einstweilige Verfügung durchgesetzt.
Um das Risiko zu minimieren, dass die Markeneintragung ältere Markenrechte oder andere Kennzeichenrechte wie zum Beispiel Unternehmenskennzeichen verletzt, sollte vor Anmeldung der Marke eine Markenrecherche durchgeführt werden. Im ersten Schritt reicht meist eine einfache Identitätsrecherche im Register des DPMA sowie bei Google aus, die der Markenanmelder selbst durchführen kann. Ergibt diese Recherche nach identischen Marken keine Treffer, sollte der Markenanmelder im nächsten Schritt eine professionelle Markenrecherche durch eine auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei durchführen lassen, die neben identischen Marken insbesondere auch verwechselbar ähnliche Marken und Firmennamen ermittelt. Wie groß das Risiko einer Markenverletzung ist, wird der beauftragte Rechtsanwalt im Rahmen eines Ähnlichkeitsgutachtens einschätzen.
Beispiel: Wer die Wortmarke “Koka-Kola” schützen möchte und nach diesem Begriff im DPMA-Register sucht, wird keine gleichnamige Marke finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der bekannte Getränkehersteller Coca-Cola eine solche Markenanmeldung hinnehmen müsste. Die Begriffe “Koka-Kola” und “Coca-Cola” sind klanglich identisch. Das reicht trotz unterschiedlicher Schreibweise für eine Markenverletzung aus – auf die weltweite Berühmtheit der älteren Marke käme es nicht einmal an.
Wenn Sie diesen Aspekt auf Ihre Marke übertragen, wird klar, warum wir als Kanzlei vor Markenanmeldungen stets zur Durchführung einer professionellen Markenrecherche raten, die ähnliche Marken umfasst. Eine solche Ähnlichkeitsrecherche in den Markenregistern von DPMA, EUIPO und WIPO enthalten unsere Pauschalpakete
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4. Marke anmelden ohne Anwalt?
Es gibt keinen Zwang, eine Marke via Anwalt zu registrieren. Rein rechtlich kann eine Marke daher natürlich ohne Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts für Markenrecht angemeldet werden. Wer sich jedoch nicht mit dem Markenrecht auskennt, riskiert in erhöhtem Maße die Zurückweisung der Anmeldung wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse. Praktisch relevant ist vor allem die Anmeldung glatt beschreibender oder freihaltebedürftiger Marken, wie wir es in unserer täglichen Beratungspraxis erleben. Die an das Markenamt gezahlte Amtsgebühr verfällt im Falle einer Zurückweisung. Eine Erstattung findet nicht statt, auch nicht teilweise. Dieses Verlustrisiko kann durch anwaltliche Beratung und Ausarbeitung einer tragfähigen Markenstrategie auf ein Minimum reduziert werden.
Schafft man es, die Marke ohne Anwalt im Markenregister eintragen zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Marke unangreifbar wäre. Das Markenamt prüft bei der Anmeldung nämlich nicht, ob relative Schutzhindernisse vorliegen, also die Frage, ob bereits ältere identische oder verwechselbar ähnliche Markenregistrierungen vorhanden sind. Um den Inhabern bestehender Marken ein leichtes Vorgehen gegen Markenverletzungen zu ermöglichen, läuft daher nach Veröffentlichung der Markeneintragung im Register eine Frist von drei Monaten, binnen derer Dritte gegen eine Gebühr von 120 Euro (DPMA) bzw. 320 Euro (EUIPO) Widerspruch gegen die Marke einlegen können.
Ergibt das Widerspruchsverfahren vor dem Amt, dass die neue Marke die ältere eingetragene Marke verletzt, folgt eine teilweise oder sogar vollständige Löschung aus dem Markenregister. Vor dem DPMA trägt der Markenanmelder nur seine eigenen Kosten, nicht auch die der Gegenseite (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung). Anders bei einer Unionsmarke: hier trifft das EUIPO häufig eine Kostenentscheidung, wonach der Unterliegende neben dem eigenen Aufwand auch die Kosten der Gegenseite tragen muss. Das kann schnell ins Geld gehen.
Selbst falls kein Widerspruch gegen die Marke eingelegt wurde, kann dem Markenanmelder noch nach Jahren eine markenrechtliche Abmahnung ins Haus flattern, mit der er aufgefordert wird, die Markennutzung binnen Frist von meist 1-2 Wochen zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und als Ausgleich für die bereits erfolgte Markennutzung Schadensersatz (meist in Form fiktiver Lizenzgebühren) zu zahlen, was schnell in die Tausende gehen kann.
Kosten-Tipp: Geht man zu Gunsten des Markenanmelders davon aus, das ein üblicher Gegenstandswert bzw. Streitwert von “nur” 50.000 Euro angesetzt wird, ergeben sich Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 Euro zzgl. Umsatzsteuer, die der Markenanmelder einem anwaltlich abmahnenden Markeninhaber erstatten muss. Falls er einen eigenen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt, kommt dessen Rechnung hinzu. Wer die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, riskiert eine noch teurere einstweilige Verfügung und/oder Klage. Das Prozesskostenrisiko liegt in 1. Instanz dann bereits bei rund 9.000 Euro.
Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass im Falle eines Klageverlusts bzw. bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Marke gekennzeichnete Waren nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, neue Geschäftsunterlagen benötigt sowie eine neue Marke entwickelt und am Markt bekannt gemacht werden muss.
Angesichts dieser Kosten treten die Aufwendungen für die frühzeitige Inanspruchnahme einer auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei weitgehend in den Hintergrund.
Nehmen Sie bei der Anmeldung Ihrer Marke unsere langjährige Erfahrung in Anspruch. Wir melden deutsche Marken, europäische Unionsmarken an und erstrecken diese auf Wunsch international, z.B. in die USA. Selbstverständlich recherchieren wir auf Wunsch auch nach älteren verwechselbar ähnlichen Marken. Nutzen Sie zur Beauftragung unsere Onlineformulare.
Das DPMA begründet die mehr als doppelten so hohen Kosten für eine Verlängerung lapidar damit: „Je älter eine Marke, umso wertvoller sollte sie einem sein.“ Den Wert der Marke hat jedoch nicht das DPMA erschaffen, sondern der Markeninhaber. Die Höhe der Gebühr sollte sich doch wohl eher an dem Aufwand der Behörde orientieren und der sollte eigentlich geringer als bei einer Neuanmeldung sein. Insgesamt daher eine Abzocke und ein Skandal!
Guten Tag !
Bevor ich meine Wort-Bildmarke über Ihre Kanzlei anmelden lassen möchte, sollte ich vorab wissen, ob ich mir die
anwaltliche Anmeldung und Recherche überhaupt leisten kann. Die amtl. Gebühren sind mir bekannt.
Es handelt sich bei mir um die Anmeldung eines Firmennamens mit Emblem. Für 3 Klassen und innerhalb Deutschlands.
Für kurzen ungefähren Kostenvoranschlage wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Steffan
Guten Tag Herr Steffan, für die von Ihnen beschriebene Konstellation kommen unsere Pakete DE-BASIS (199 € zzgl. MwSt. + 300 Euro DPMA-Gebühren, keine vorherige Ähnlichkeitsrecherche und Markengutachten) und DE-GRAFIK (999 € zzgl. MwSt. + 300 Euro DPMA-Gebühren, mit vorheriger Ähnlichkeitsrecherche und Markengutachten) an. Zu den Details verweise ich auf unsere Kostenübersicht, wo Sie auf Wunsch direkt den Auftrag zur Markenanmeldung erteilen können: https://www.ra-plutte.de/markenanmeldung-online/
Hallo , wir sind ein gemeinnütziger Verein und möchten unseren Vereinsnamen mit Logo Europaweit schützen.
Wie hoch wären die Kosten?
Wir unterstützen Schüler, Behinderte und Hilfsbedürftige
Guten Tag,
habe ich eine Garantie und Versicherung, sollten sich trotz Ihrer Recherche Markenrechtsverletzung nachträglich ergeben?
VG
Hertel
Guten Abend, vielen Dank für Ihre Frage. Nein, Sie erhalten keine derartige Garantie. Das hat allerdings ganz einfache Gründe. Einerseits können Markenrechte außerhalb der Markenregister entstehen, die unsere Recherche ggf. nicht erfassen. Zum anderen kann man Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken außerhalb eines Gerichtsverfahrens sehr oft nicht mit absoluter Sicherheit bestätigen / ablehnen. Vor diesem Hintergrund erhalten Mandanten in unseren Markengutachten eine Risikoeinschätzung im Hinblick auf die von uns als kritisch eingestuften älteren Marken, aber eben keine Garantie – tatsächlich wäre eine Garantie aus anwaltlicher Sicht sogar unseriös.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige, eine EU-Markenanmeldung für eine Firma in der Türkei durchzuführen. Der Firmeninhaber ist mein Bruder, und ich möchte ihm dabei Unterstützung bieten. Ich bin bereit, die anfallenden Kosten zu überweisen und die Urkunde in Empfang zu nehmen. Er ist bereits Inhaber der Marke in der Türkei. Der Markenname lautet: “Elbakara Elhalob”. Das Produkt ist ein Speisefett, das sowohl zum Kochen als auch zum Streichen geeignet ist.
Könnten Sie mich bitte über die Vorgehensweise, die Kosten und die Bearbeitungszeit informieren?
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch unter der Nummer XXXXXXXXXXXXXXX zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Abdulghani Sahrij
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