Der Streitwert für eine unerwünschte XING-Anfrage mit Werbeinhalten beträgt statt 6.000 Euro immerhin noch 2.000 Euro (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.02.2014, Az. 2 W 11/14).
Unerwünschte Anfrage bei XING mit Werbung ist SPAM
Es hat sich herumgesprochen, dass der Versand von Werbemails verboten ist, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich in den Erhalt derartiger Werbung eingewilligt hat oder zwischen den Parteien bereits eine Geschäftsbeziehung bestand, etwa weil der Empfänger zuvor beim Werbenden (online) eingekauft hatte.
Weniger bekannt ist, dass von der Rechtsprechung unter dem Begriff Werbung nicht nur klassische E-Mail-Werbung wie z.B. ein Newsletter verstanden wird. Werbung liegt schon dann vor, wenn der Versender irgendwie auch das eigene (oder fremde) Unternehmen bzw. dessen Waren und Dienstleistungen bewirbt, um so den eigenen oder fremden Absatz zu fördern.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Versand von Werbung per E-Mail und anderer elektronischer Post.
Streitwert bei XING Anfrage beträgt 2.000 Euro
Nach diesem weiten Werbeverständnis wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig eine erstmalige XING-Beitrittsanfrage, die in einem Textbaustein u.a. Werbung für SEO-Dienstleistungen des Anfragenden enthielt, als unerwünschte Werbung eingestuft. Dass der Textbaustein anscheinend automatisch von XING hinzugefügt wurde, änderte die rechtliche Beurteilung nicht.
Da die Anfrage allerdings „äußerst übersichtlich“ gestaltet war und kein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis zwischen dem SEO-Dienstleister und dem abmahnenden Versicherungsmakler bestand, reduzierte das Gericht den Streitwert von 6.000 Euro auf 2.000 Euro. Nach diesen Grundsätzen waren neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung immerhin noch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro (statt 480,20 Euro) an den Abmahner zu zahlen.
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