Nach Auffassung des LG München sind geschäftliche XING-Profile Telemedien, was zur Folge hat, dass Unternehmer & Freiberufler bei XING ein Impressum aufführen müssen (LG München I, Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14).
Geschäftliches XING-Profil ist Telemedium
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen zwei Rechtsanwälten entschied das LG München, dass bereits Basis-Profile bei XING der Impressumspflicht unterliegen würden, da es sich um eigenständige geschäftliche Telemedien handele (zu den Hintergründen). Der Verfügungsantrag wurde im Ergebnis zwar wegen mangelnder geschäftlicher Relevanz des Wettbewerbsverstoßes zurückgewiesen, jedoch nur, weil der Antragsteller nicht dargelegt hatte, dass über das XING-Profil auch “Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden”, was künftig leicht durch Vorlage von Nachrichten überwunden werden könnte, die via XING verschickt wurden.
Eigenes Telemedium = Impressumspflicht
Faktisch besteht nach dem Münchner Urteil für Unternehmer & Freiberufler eine Impressumspflicht bei XING (ebenso: LG Dortmund, Beschluss vom 06.02.2014, Az. 5 O 107/14). Zuvor hatte bereits das Landgericht Stuttgart auf Betreiben des gleichen Anwalts geurteilt, dass auch auf der Anwaltsplattform kanzlei-seiten.de ein Impressum anzugeben sei (LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 11 O 72/14). Anders entschied hingegen das Landgericht Nürnberg-Fürth, das einen Verfügungsantrag des Anwalts gegen das Portal anwaltinfos.de als “unzulässig, unschlüssig und unbegründet” zurückwies (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 11 O 3192/14).
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