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LG Berlin ordnet Impressumspflicht auf Google+ an

impressum rechtsanwalt

Das Landgericht Berlin hat auf Betreiben des Kollegen Florian Daniel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass bei Google+ die Impressumspflicht des § 5 TMG gilt (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13).

Impressumspflicht auf Social Media Plattformen

Nachdem zur Impressumspflicht bei Facebook bereits mehrere Urteile vorliegen (LG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 3-08 O 136/11; LG Regensburg, Urteil vom 17.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12 und LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), handelt es sich in Bezug auf Google+ um die erste bekannt gewordene Entscheidung.

Interessant ist, dass das Landgericht gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst Bedenken hatte. Rechtsanwalt Daniel zitiert das Gericht wie folgt:

„Die Kammer hält dafür, dass es sich in solchen Fällen um eine reine Bagatelle handelt, weil eine Umgehung des Verbraucherschutzes hier nicht im Vordergrund steht, sondern die Verkehrskreise erkennen, dass mit diesem Profil nur die Aufmerksamkeit auf die offizielle Homepage gelenkt werden soll.

Anders sähe der Fall hingegen aus, wenn die offizielle Homepage nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird.

Bei einer Kontrolle im Internet habe die Kammer im übrigen festgestellt, dass sich auf der offiziellen Homepage der Beklagten der Hinweis findet, wonach das dortige Impressum auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gilt.“

Letztlich hielt das LG Berlin an seinen Bedenken aber nicht fest und erlies die begehrte Verfügung.

Wenn man nicht vornherein ablehnt, dass der einzelne Social Media User auf seinem Profil Telemedien anbietet, ist die Entscheidung (folge-)richtig. Andernfalls wäre nicht erklärbar, warum bei Facebook ein Impressum vorzuhalten ist, bei Google+ dagegen nicht.

Was ist zu tun?

Wer ein Google + Profil nicht ausschließlich privat betreibt, sondern zumindest auch zu geschäftlichen Zwecken, z.B. zur Bewerbung seines Unternehmens, sollte die Berliner Entscheidung zum Anlass nehmen, ein Impressum einzupflegen.

Da anbieterseitig keine Rubrik “Impressum” vorhanden ist, sollten Sie die Angaben im persönlichen Bereich unter der Rubrik “Über mich” einfügen. Das Impressum kann dort als Volltext oder wie im folgenden Beispiel über einen gleichnamigen Link eingebunden werden.

Google Plus Impressum

Ich empfehle, ein zentrales Impressum auf der eigenen Hauptwebsite (typischerweise Firmenseite) zu erstellen und von allen Social Media Profilen darauf zu verlinken. Andernfalls besteht die Gefahr, bei künftigen Impressumsänderungen einzelne Profile zu vergessen. So entstehen schnell falsche Impressen, was wiederum Abmahnungen nach sich ziehen kann.

Der klarstellende Hinweis im Hauptimpressum könnte wie folgt lauten:

Dieses Impressum gilt auch für die folgenden Social Media Profile:

– Facebook: https://www.facebook.com/ra.plutte

– Google +: https://plus.google.com/+NiklasPlutte

– Twitter: https://twitter.com/niklasplutte

Facebook, Google+, was kommt als nächstes?

Aufgrund der weiten Formulierung von § 5 Telemediengesetz kann es jede Webpräsenz sein, auf der eigene geschäftliche Inhalte angeboten werden, z.B. Twitter, XING, LinkedIn, Blogs, aber auch Google Places oder Youtube.

Abmahnungen wegen fehlenden bzw. fehlerhaften Impressen gehören zu den Klassikern des Wettbewerbsrechts. Sorgen Sie vor.

Tipp: Erstellen Sie ein individuelles Impressum mit unserem kostenlosen Impressum Generator.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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