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Impressum bei Facebook unter “Info”-Reiter ungenügend

impressum rechtsanwalt

Bei einem gewerblich betriebenen Facebook-Profil reicht es nicht aus, unter dem Reiter “Info” auf die eigene Homepage zu verlinken, wo das Impressum abrufbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13).

Impressumspflicht in sozialen Netzwerken

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass Nutzer von sozialen Netzwerken ihr Profil mit den nach § 5 TMG vorgeschriebenen Pflichtangaben (sog. “Anbieterkennzeichnung”) versehen müssen, wenn das Profil gewerblichen Zwecken dient.

Wichtig: Voraussetzung der Impressumspflicht ist nicht, dass das Profil ausschließlich gewerblich genutzt wird. Es reicht aus, wenn der Nutzer das Profil nicht nur zu privaten Zwecken nutzt. Eine Unternehmens-Fanpage muss also in jedem Fall ein Impressum aufführen. Aber auch privat und berufliche genutzte “gemischte” Profile, wie sie oft bei Freiberuflern und Einzelunternehmern anzutreffen sind, unterfallen der Impressumspflicht.

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OLG Düsseldorf: Impressum hinter Button “Info” reicht nicht

Facebook macht es seinen Nutzern leider nicht leicht, ein rechtskonformes Impressum aufzuführen. Standardmäßig bietet das Social Network nur einen Reiter mit der Bezeichnung “Info” an. Mehrere Gerichte mussten sich daher mit der Frage beschäftigen, ob die Impressumsangaben unter diesem Reiter bzw. eine dort befindliche Weiterverlinkung auf eine Drittseite § 5 Abs. 1 TMG genügt, der fordert, dass die Impressumsangaben “leicht erkennbar” verfügbar gehalten werden müssen.

Nach dem LG Aschaffenburg und dem LG Regensburg ist mit dem OLG Düsseldorf nun auch ein Oberlandesgericht der Auffassung, dass der Reiter “Info” § 5 TMG nicht genügt, da die Bezeichnung dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Wenn sich die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht auf der Startseite befänden, müsse der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Der Begriff “Info” stehe als Abkürzung für “Informationen”, was in seinem Informationsgehalt deutlich hinter den vom Bundesgerichtshof abgesegneten Begriffen “Impressum” bzw. “Kontakt” zurückbleibe.

Handlungsempfehlung

Investieren Sie 5min für eine Prüfung, ob Ihr Facebook-Impressum den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wie man bei Facebook ein rechtskonformes Impressum erstellt, erklärt der Kollege Thomas Schwenke hier: “Mit 5 Schritten zum sicheren Facebook-Impressum – 2. Update nach Designänderungen“.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

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