Nachdem es Kanzleien wie PixelLaw, RA Weißflog oder RA Rodenberg vorgemacht haben, springt nun die Kanzlei Dr. Flotho & Linke auf den Abmahnzug wegen fehlender Urheberkennzeichnung von Fotos auf, die über Pixelio angeboten werden. Die Abmahnungen sind allerdings rechtlich zweifelhaft.
Fehlende Urheberkennzeichnung führt zu Abmahnung
In der mir vorliegenden Abmahnung führt die Kanzlei Dr. Flotho & Linke auf zwölf Seiten eine angebliche Urheberrechtsverletzung aus und fordert für ihre Mandantin Frau Silvana Geißler die
- Unterlassung des abgemahnten Verhaltens
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro
- Zahlung von Schadenersatz nach der Lizenzanalogie
- Zahlung von Verletzerzuschlag (100%)
Wie auch bei den ausgesprochen ähnlich gestalteten Pixelio-Abmahnungen von PixelLaw geht es im Kern um die Verwendung einer Fotografie ohne Anbringung eines Urhebervermerks, wie ihn der “Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung)“ in Ziffer IV. “Urheberbenennung und Quellenangabe” vorschreibt:
“Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”
Rechtsverletzung zweifelhaft
Die mir vorliegende Abmahnung erweckt in Formulierung und Aufbau den Eindruck, als ob bei den Abmahnungen der Kanzlei PixelLaw Anleihen genommen wurden. Es ist allerdings fraglich, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Je nachdem, wie man die Pflicht zur Urheberkennzeichnung rechtlich einordnet, haften Abgemahnte nicht auf Unterlassung, sondern nur auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung hieraus abgeleiteter, deutlich niedrigerer Anwaltskosten.
Zweifelhaft ist neben der Forderung nach Zahlung von einfachem Schadenersatz nach der Lizenzanalogie auch die Addierung eines „Verletzerzuschlags“ in Höhe von 100 %. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um ein grundsätzlich kostenfreies Bild handelte, bin ich der Auffassung, dass die Verdoppelung der Schadenersatzforderung in dieser Konstellation strukturell nicht passt, da der Betroffene zu Unrecht mit einem Bilderdieb gleichgesetzt wird.
Die Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Bildrechteverletzungen haben wir hier detailliert beschrieben.
Update 09.11.2013
Täglich erreichen mich weitere Abmahnungen, wobei es scheint, als ob die Kanzlei den Überblick über ihre Fälle verliert. Mindestens ein Betroffener erhielt eine falsch adressierte Abmahnung, meldete Dr. Flotho & Linke den Fehler – und erhielt postwendend noch eine falsche Abmahnung, dieses Mal mit Angabe einer fremden Website.
Update 03.02.2014
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).
Pixelio Abmahnung erhalten – was tun?
- Unterzeichnen Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung – selbst dann nicht, wenn der Abmahnvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist. Die Unterlassungserklärungsvorlage ist ausgesprochen nachteilig formuliert und sollte zu Gunsten des Abgemahnten optimiert werden.
- Zahlen Sie die geltend gemachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatzanspruch) nicht, zumindest nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Es bestehen Aussichten, die Forderungen deutlich zu reduzieren.
- Nehmen Sie auf Wunsch unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.