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Pixelio Abmahnung | Kanzlei pixel.Law für Peter Kirchhoff

Foto Urheberrechtsverletzung

Die Berliner Kanzlei PixelLaw spricht für den Fotografen Peter Kirchhoff rechtlich zweifelhafte Abmahnungen wegen fehlender Urheberkennzeichnung von Bildern aus, die über Stockarchive wie das Bilderportal Pixelio bezogen werden können.

Fehlende Urheberzitierung führt zu Abmahnung

In den Abmahnungen führt PixelLaw auf zwölf Seiten die behauptete Urheberrechtsverletzung aus und fordert die

  1. Unterlassung des abgemahnten Verhaltens
  2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Erstattung von Abmahnkosten (Gegenstandswert 6.000 € = 480,20 EUR)
  4. Zahlung von Schadenersatz nach Lizenzanalogie (Einzelfallabhängig, hier 674,25 EUR)
  5. Zahlung von Verletzerzuschlag (= Betrag in Ziffer 4.)

Ebenso wie z.B. bei den Pixelio-Abmahnungen für den Fotografen Benjamin Thorn oder solchen der Kanzlei Flotho geht es auch in der für Peter Kirchhoff ausgesprochenen Abmahnung um das Fehlen der nach den Lizenzbedingungen von Pixelio vorgeschriebenen Zitierung von Fotograf und Bilderdatenbank. PixelLaw bezieht sich dabei auf den “Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung)“, welcher laut Präambel regelt,

“unter welchen Bedingungen die Nutzer (nachfolgend “Nutzer”) die von den jeweiligen Urhebern auf der Plattform pixelio.de (nachfolgend “PIXELIO”) zur Verfügung gestellten Fotos, Illustrationen und andere Medieninhalte (nachfolgend “Bilder/Bildmaterial”) verwenden dürfen.”

Nach Ziffer III. der Lizenzvereinbarung verzichtet der Urheber zu Gunsten des Nutzers auf eine Vergütung. Unter Ziffer IV. wird nachfolgend die Pflicht zur “Urheberbenennung und Quellenangabe” geregelt:

“Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”

Rechtsverletzung zweifelhaft

Inhaltlich stützt PixelLaw die mit den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auf eine Verletzung der Zitierpflicht. Tatsächlich hatten die Betroffenen in den mir vorliegenden Fällen vergessen, das jeweilige Bild korrekt zu kennzeichnen, so dass der Vorwurf objektiv richtig war. Der Rechtsverstoß löst meiner Ansicht nach aber andere als die behaupteten Rechtsfolgen aus.

Vorweg: Natürlich hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung und Nennung seiner Urheberschaft am jeweiligen Werk (§ 13 UrhG). Wer die Kennzeichnung absichtlich oder versehentlich unterlässt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und haftet auf Schadenersatz.

Die Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Bildrechteverletzungen habe ich hier detaillierter beschrieben.

Ausgesprochen fraglich ist allerdings, ob die Pflicht zur Urheberkennzeichnung nach den Lizenzbedingungen der Bilderdatenbank ein so starkes Gewicht entfaltet, dass die Nutzungsberechtigung im Falle ihres Fehlens so wie von PixelLaw behauptet insgesamt wegfällt. Dafür müsste es sich bei der Kennzeichnungspflicht um eine Bedingung mit dinglicher Wirkung handeln, was wiederum nur dann der Fall wäre, wenn der dingliche Charakter der Bedingung entsprechend deutlich in den Lizenzbedingungen geregelt wäre. Pixelio hat dem Verwender das Recht zur Bildnutzung jedoch gerade nicht “unter der Bedingung” einer korrekten Kennzeichnung erteilt, sondern die Kennzeichnungspflicht nur als einfache Nutzerpflicht ausgestaltet hat.

Haftung

Aus meiner Sicht entfaltet die Pflicht zur Urheberkennzeichnung daher nur schuldrechtliche Wirkung. Die Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, da der Abgemahnte bei einem “nur” schuldrechtlichen Charakter der Bedingung nicht auf Unterlassung haften dürfte, sondern allein auf Schadenersatz und Erstattung hieraus abgeleiteter deutlich niedrigerer Rechtsanwaltskosten. Detailliert habe ich die Zusammenhänge in dem Artikel “Das Geschäft mit der fehlenden Urheberkennzeichnung” beschrieben.

Update 03.02.2014

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).

Update 05.03.2014

Nachdem mir aktuell mehrere Vertragsstrafenforderungen von PixelLaw wegen Verstoßes gegen abgegebene Unterlassungserklärungen vorliegen, weise ich darauf hin, dass es nicht ausreicht, das betroffene Bild nur aus dem jeweiligen Artikel bzw. von der jeweiligen Unterseite zu löschen. Abgemahnte Bilder müssen vom Server gelöscht werden! Andernfalls droht eine Geltendmachung der Vertragsstrafe durch PixelLaw mit Kosten von ca. 5.000,00 – 6.000,00 EUR.

Pixelio-Abmahnung erhalten – was tun?

  1. Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung – selbst dann nicht, wenn der Abmahnvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist. Die Vorlage ist ausgesprochen nachteilig formuliert. Sofern die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht vollständig verweigert wird, sollte allenfalls eine zu Gunsten des Abgemahnten modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
  2. Die geltend gemachte Kostenforderung (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatz) dürfte überzogen sein. Lassen Sie die geforderte Summe anwaltlich prüfen und ggf. reduzieren.
  3. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ich habe genau so eine Abmahnung im Briefkasten gehabt. Natürlich habe ich diese anwaltlich prüfen lassen. Es lag schon ein Verstoß vor, weil ich das Bild werblich genutzt hatte und nicht nur redaktionell.
    Für mich hatte das zur Folge, dass ich nun gar nicht mehr Pixelio Bilder nutze, weil ich nicht ausschließen kann, dass mir das nochmal passiert, bzw. ich nicht nachhalten möchte, dass ein Fotograf seine Nutzungsbedingungen auch mal ändert. Lieber bezahle ich dann ein paar Credits bei anderen Bilddatenbanken und bin dann auf der sicheren Seite, dass die Bilder auch werblich genutzt werden können.

    Antworten

  2. Pingback: LG Berlin: Keine MFM-Honorarempfehlungen bei Pixelio-Fotos

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