Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen (AG München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15).
Die Kanzlei Pixel.Law mahnt Nutzer des Stockarchives Fotolia im Namen des Fotografen Benjamin Thorn ab – neuerdings sogar trotz vorhandener Urheberbenennung im Impressum. Wir halten derartige Abmahnungen aus den folgenden Gründen für unberechtigt.
Bei unerlaubter Verwendung von Laien-Fotos gilt die MFM-Honorartabelle nicht. Ein Unterlassungsstreitwert von 2.000,00 EUR ist angemessen (AG Köln, Urteil vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14 – nicht rechtskräftig).
Das Anbringen des Urhebervermerks („Copyright-Hinweises) per Mouseover-Funktion entspricht bei Pixelio-Fotos nicht den Vorgaben der Lizenzbedingungen (AG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14).
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen fehlendem Urhebervermerk hat das Amtgericht Düsseldorf einen Streitwert 3.000,00 EUR als angemessen erachtet (AG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 57 C 11026/14).
In dem Eilverfahren wegen fehlender Urheberkennzeichnung eines Pixelio-Bildes unter seiner direkten URL hat der Fotograf den Verfügungsantrag nach deutlichen Worten des OLG Köln zurückgenommen.
Der Erfurter Rechtsanwalt Sascha Schlösser verschickt für eine Frau Gabi Schmidt urheberrechtliche Abmahnungen wegen Verwendung von Pixelio-Bildern ohne Urhebervermerk.
Der Fotograf Heinz-Guenter Hamich lässt über die Kanzlei Weber Hoss Urheberrechtsverletzungen wegen rechtswidriger Verwendung von vermeintlich kostenlosen Fotos abmahnen, die über Pixelio bezogen worden waren.