Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen (AG München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15).
Die Kanzlei Pixel.Law mahnt Nutzer des Stockarchives Fotolia im Namen des Fotografen Benjamin Thorn ab – neuerdings sogar trotz vorhandener Urheberbenennung im Impressum. Wir halten derartige Abmahnungen aus den folgenden Gründen für unberechtigt.
Das Anbringen des Urhebervermerks („Copyright-Hinweises) per Mouseover-Funktion entspricht bei Pixelio-Fotos nicht den Vorgaben der Lizenzbedingungen (AG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14).
In dem Eilverfahren wegen fehlender Urheberkennzeichnung eines Pixelio-Bildes unter seiner direkten URL hat der Fotograf den Verfügungsantrag nach deutlichen Worten des OLG Köln zurückgenommen.
Der Erfurter Rechtsanwalt Sascha Schlösser verschickt für eine Frau Gabi Schmidt urheberrechtliche Abmahnungen wegen Verwendung von Pixelio-Bildern ohne Urhebervermerk.
Es kursieren Zahlungsaufforderungen einer Frau Jutta Jenning wegen urheberrechtsverletzender Nutzung Ihrer Bilder, die über das Stockarchiv Pixelio bereitgestellt worden waren.
Aktuell liegt mir eine weitere Pixelio-Abmahnung vor. Das Abmahnschreiben stammt von einem Rechtsanwalt Jens Pauleit, der im Namen seines Mandanten Alexander Klaus die Verwendung eines Pixelio-Bildes ohne ausreichende Urheberkennzeichnung rügt.
Rechtsanwalt Sascha Schlösser hat mir gestern Abend in mehreren hier bearbeitenden Abmahnfällen seiner Kanzlei wegen Bildrechteverletzungen gut sechzigseitige, größtenteils pauschale Klageandrohungen gemailt, gerichtet u.a. gegen einen Flüchtlingshilfeverein.