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Pixelio-Fotos: Copyright-Hinweis per Mouseover reicht nicht

Pixelio Abmahnung

Das Anbringen des Urhebervermerks („Copyright-Hinweises“) per Mouseover-Funktion entspricht bei Pixelio-Fotos nicht den Vorgaben der Lizenzbedingungen (AG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14).

Tipp: Beachten Sie unsere ausführlichen FAQ zum Fotorecht für Fotografen.

Copyright-Hinweis nur bei Mouseover erkennbar

Ein Fotograf ging gegen einen Websitebetreiber wegen eines nicht ausreichende Urhebervermerks auf dessen Website vor, wo eine Aufnahme des Fotografen verwendet wurde. Besonderheit des Falls war, dass es nicht um ein gänzliches Fehlen des Vermerks ging, sondern darum, dass der Copyright-Hinweis nur bei Überstreichen mit dem Mauszeiger (mouseover) erkennbar war. Da der Hinweis nicht dauerhaft zu sehen sei – bzw. bei mobilen Endgeräten wie einem Tablet überhaupt nicht – entspreche diese Form der Kennzeichnung nicht den Vorgaben der Pixelio-Lizenzbedingungen.

Mouseover führt zu Abschlag von MFM-Empfehlungen

Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die Urheberkennzeichnung via Mouseover ebenfalls für nicht ausreichend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

In der Urteilsbegründung hob das Gericht allerdings hervor, dass die vom Fotografen herangezogenen MFM-Empfehlungen nicht schematisch zur Bezifferung des Schadensersatzes herangezogen werden dürften. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Beträge in dieser Höhe tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können. Es sei gerichtsbekannt, dass die zahlreichen Fotodatenbanken des Internets zu einem Preisdruck im Bereich der Fotografien führen und in vielen Fällen auf dem Markt erhebliche Abschläge von bis zu 50% auf die MFM-Empfehlungen gewährt werden, wobei die Abschläge bei höherpreisigen Lizenzen stärker ausfallen als bei niederpreisigen.

Zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs führt das Gericht weiter aus:

„Ohne konkreten Nachweis der Anbieterseite, dass die Beträge gemäß MFM-Empfehlungen tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können, würde eine Schätzung gemäß § 287 ZPO in Höhe der Empfehlungen somit zur Folge haben, dass die Gefahr einer dem Schadenersatzrecht fremden Überkompensation des Schadens droht. Vielmehr ist im Hinblick auf die gerichtsbekannten Abschläge in vergleichbaren Fällen die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall um einen Prozentsatz der dort genannten Beträge zu reduzieren. Im Hinblick auf die hier kurze Nutzungsdauer und die Bepreisung mit lediglich 100 Euro erscheint ein Abschlag von lediglich 20% angemessen, mithin verbleiben 80 Euro. Nach Aufschlag von 7% Umsatzsteuer ergeben sich 85,60 Euro.

Ein Aufschlag für die fehlende Urhebernennung ist lediglich in Höhe von 75% vorzunehmen. Grundsätzlich gebührt dem Urheber aus § 13 S.1 UrhG ein Recht auf Nennung seines Namens, soweit dies nach der Art der Verwendung üblich ist. Wird gegen dieses Recht verstoßen, so steht dem Urheber regelmäßig ein Aufschlag in Höhe von 100% des lizenzanalogen Schadenersatzes zu, wobei dieser Aufschlag als Vertragsstrafe im Hinblick auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Namensnennung anzusehen ist (OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 11677).

Hier mangelt es jedoch nicht an einer fehlenden Urhebernennung, vielmehr ist der Urheber per mouseover benannt. Dies führt zwar dazu, dass die Verwendung nicht mehr im Rahmen der gewährten X(…)-Lizenz erfolgt ist, so dass ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie zuzusprechen ist, jedoch ist der Sachverhalt auch nicht mit der Nichtnennung des Urhebers gleichzusetzen.

Vielmehr liegt eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führt, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich ist.“

Nutzen Sie bei Abmahnungen wegen fehlender oder nicht ausreichender Urheberkennzeichnung unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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