Nach Auffassung der 16. Zivilkammer des LG Berlin kann bei Verwendung von Pixelio-Fotos ohne Copyright-Vermerk der Schadensersatzanspruch des Urhebers nicht auf Basis der MFM-Honorarempfehlungen berechnet werden.
Keine Übertragbarkeit der Creative Commons Entscheidung des OLG Köln
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags hat uns die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mitgeteilt, dass sie bei der Verwendung von Pixelio-Bildern ohne Urhebervermerk zwar nicht von einer Übertragbarkeit der Grundsätze eines Urteils des OLG Köln aus 2014 ausgeht, wonach bei vergleichbarer Nutzung eines unter Creative Commons stehenden Fotos (CC BY-NC 2.0 DE) keinerlei Schadensersatz an den Urheber zu zahlen ist, also weder eine fiktive Lizenzgebühr noch ein sog. Verletzeraufschlag (LG Berlin, Az. 16 O 519/14).
Aus Sicht der Berliner Richter steht dem Urheber aber dem Grunde nach – entgegen unserer Auffassung – ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil ihm durch die fehlende Urhebernennung tatsächlich eine Werbewirkung entgangen ist. Dies deckt sich mit der aktuell wohl (noch) herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung.
Wir haben eine ausführliche Übersicht zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs bei Verletzung von Bildrechten erstellt.
Aber: Günstigere Pauschale statt MFM-Honorarempfehlungen
Neu ist jedoch, dass das LG Berlin eine Anwendbarkeit der MFM-Honorarempfehlungen ausdrücklich ablehnt. Wörtlich heißt es im Vergleichsvorschlag des Gerichts:
„Bei einer – unterstellt – unerlaubten Nutzung des Fotos steht dem Kläger zwar ein Schadensersatzanspruch zu. Mangels einer Lizenzierungspraxis dürfte indes, wie die Kammer bereits in anderer Sache entschieden hat, die MFM-Tabelle nicht mehr anwendbar sein.“
Stattdessen habe die Kammer
„in vergleichbaren Parallelfällen einen Schadensersatzanspruch in einer Größenordnung von etwa 100,00 € pro Jahr […] zugesprochen.“
Update: Die 16. Zivilkammer des LG Berlin hat in einem von den Kollegen der Kanzlei Hoesmann betriebenen Verfahren ebenfalls nur noch einen deutlich niedrigeren Schadensersatz zugunsten des von Pixel.Law vertretenen Fotografen ausgeurteilt (LG Berlin, Urteil vom 30.07.2015, Az. 16 O 410/14).
Folgen für Abgemahnte: Schadensersatz sinkt deutlich
Ein zusätzlicher Verletzeraufschlag wird vom Landgericht neben der pauschalen Schadensersatzsumme in Höhe von 100,00 € offenbar nicht anerkannt. Damit führt die Berechnungsmethode des LG Berlin für Abgemahnte im Vergleich zur Anwendung der MFM-Empfehlungen zu erheblich niedrigen Schadensersatzbeträgen.
Beispiel: Auf der deutschsprachigen Unterseite einer Website fiele nach den aktuellen MFM-Empfehlungen „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops, Social Media, Blogs“ für die einjährige Nutzung eines Pixelio-Fotos eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 310,00 EUR an. Je nach Verwendungsweise kann es zu Aufschlägen kommen, etwa bei Verwendung des Bildes in einem Onlineshop oder auf mehreren Domains. Kanzleien wie PixelLaw fordern in ihren außergerichtlichen Abmahnungen einen zusätzlichen Verletzeraufschlag in Höhe von 100 %. In unserem Beispiel entstünde so eine Schadensersatzforderung in Höhe von 620,00 EUR. Diese Rechtsauffassung halten wir seit langem für überzogen.
Da sich die vorstehende Schadensberechnung des Landgerichts Berlin scheinbar bereits verfestigt hat, steht zu erwarten, dass der Standort Berlin für Klagen wegen Nutzung von Pixelio-Fotos ohne Urhebervermerk künftig an Attraktivität verliert. Wir hoffen, dass andere Gerichte dem Berliner Beispiel folgen werden.
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Das sage ich schon seit vielen Jahren ;-)
Wer als Rechteinhaber sein Foto „verramscht“, kann bei einer Rechtsverletzung keine MFM-Gebühren verlangen – soweit er nicht beweisen kann, dass er außerhalb des Ramsch-Angebots (hier: Pixelio) dasselbe (!) Foto nicht zu MFM-Tarifen lizenzieren und diese Lizenz dann am Markt durchsetzen kann.
Der Rechteinhaber hat aber dennoch seinen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch, wobei m.E. Gegenstandswert und Lizenzgebühren erheblich zu reduzieren sind; so haben wir auch immer verfahren, wenn ein Mandant eine Abmahnung bzgl. eines Pixelio-Bildes bekommen hat.
Bisher konnte noch kein abmahnender Rechteinhaber dieses Argument „erschüttern“ bzw. hat hierauf Klage erhoben. MFM-Gebühren sind schön hoch – aber passen eben nicht für jeden Rechteinhaber.
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