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Creative Commons: Was ist nicht-kommerzielle Foto-Nutzung?

creative commons urheberrecht

Verwendet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein unter „nicht-kommerzieller“ Creative Commons Lizenz stehendes Foto zur Illustration eines Websitebeitrags, stellt dies keine kommerzielle Nutzung im Sinne der CC-Lizenzbedingungen dar (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14).

Creative Commons Lizenzen: Streit um Nutzungscharakter

Ein Fotograf hatte das Deutschlandradio auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt, weil der Sender eine Aufnahme des Fotografen zur Bebilderung eines Artikels verwendet hatte. Das Foto war bei Flickr unter der „Creative Commons License Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0“ (CC BY-NC 2.0 DE) veröffentlicht worden. Streitig war, ob die Nutzung auf dradiowissen.de kommerzieller oder nicht-kommerzieller Natur war. Nachdem das Landgericht Köln in erster Instanz zu Gunsten des Klägers entschieden hatte, gab das Oberlandesgericht Köln der Klage auf Berufung des Deutschlandradios nur teilweise und aus anderen Gründen statt.

OLG Köln: CC-Lizenzen unklar, im Zweifel nicht-kommerzielle Nutzung

Die den Kläger vertretende Kanzlei LHR berichtet, der Senat sei wegen des allgemeinen Rundfunkbeitrags zwar nicht davon ausgegangen, dass die Website des Deutschlandradios ein unentgeltliches Angebot darstelle. Im Ergebnis sei aber nicht feststellbar, ob das Foto im Sinne der Creative Commons Lizenzbedingungen kommerziell oder nicht-kommerziell verwendet wurde. Hier kam dem Deutschlandradio zugute, dass die Creative Commons Lizenzen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind. Unklarheiten bei AGB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Deshalb war das Deutschlandradio aus Sicht der Kölner Richter so zu behandeln, als ob es sich rechtskonform verhalten hätte, d.h. als nicht-kommerzieller Verwender.

Unzulässige Bearbeitung, aber kein Schadensersatz

Zur Unterlassung wurde der Sender trotzdem verurteilt, weil die Aufnahme etwas gekürzt und damit aus Sicht des Oberlandesgerichts unzulässig bearbeitet worden war (§ 23 S. 1 UrhG). Einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Zahlung eines Verletzerzuschlags lehnte das OLG Köln dagegen u.a. mit Verweis auf die oben beschriebene Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ab. Sehr interessant sind die weiteren Ausführungen des Gerichts zur Schadensersatzforderung:

„Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; dazu Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 22).

Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393, 394 – Informationsbroschüre; v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 76). Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Update vom 26.11.2014

Das Gericht nahm eine Umgestaltung im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG an, weil durch das Beschneiden die Bildaussage verändert wurde. Das Beschneiden des Bildes stelle an sich keinen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen der CC BY-NC 2.0 dar, weil die Schaffung und Reproduktion sog. „Derivative Works“ durch Nr. 3 c) CC BY-NC 2.0 erlaubt ist. Wenn allerdings durch das Beschneiden die Bezeichnung des Urhebers bzw. Lichtbildners an dem (Licht-) Bild entfernt wird, liege ein Verstoß gegen Klausel 4 c) CC BY-NC 2.0 vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Klausel stehen die Verpflichtung, vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten („must keep intact all Copyright notices“) und die Verpflichtung, den Urheber anzuerkennen („give the Original Author credit“) nebeneinander („and“).

Wichtig: Ausschnitt muss als solcher gekennzeichnet werden

Einen weiteren Verstoß gegen die Creative Commons Lizenzbestimmungen sah das Oberlandesgericht darin, dass der Fotograf vom Deutschlandradio nicht entsprechend der Vorgaben der Creative Commons-Lizenz als Urheber benannt wurde. Im Fall von „Derivative Works“ ist gemäß Nr. 3 c) der Lizenz die Art der Verarbeitung anzugeben (vgl. Nr. 3 c der deutschen Fassung: „Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in der Bearbeitung eingegangen ist…“).

„Korrekt wäre daher allein die Benennung des Klägers in der Form „Ausschnitt eines Fotos von…“ oder einer sinngleichen Formulierung gewesen.“

Hier ist der Volltext des Urteils abrufbar.

Wer den Ausschnitt eines unter CC-Lizenz stehenden Bildes nutzen möchte, sollte sich im ersten Schritt vergewissern, ob die Nutzung eines Ausschnitts erlaubt ist. Wenn dies der Fall ist, sollte der Copyright-Vermerk sicherheitshalber ausschließlich gemäß der obigen Formulierung eingeleitet werden.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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