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Pixel.Law Abmahnung für Uwe Steinbrich (Pixelio-Bilder)

Pixelio Abmahnung

Die Berliner Kanzlei Pixel.Law mahnt für den Fotografen Uwe Steinbrich wegen Verwendung von Pixelio-Bildern ohne Urhebervermerk ab. Speziell die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen ist sehr zweifelhaft.

Pixelio Nutzungsbedingungen: Pflicht zur Urheberkennzeichnung

Uwe Steinbrich, ein angeblich professioneller Fotograf aus Stödtlen, stellt Teile seiner Aufnahmen in der Bilderdatenbank Pixelio zur Verfügung. Registrierte Nutzer von Pixelio können die „lizenzfreien“ Bilder herunterladen und grundsätzlich kostenlos für sich verwenden. Dabei ist vielen Nutzern allerdings nicht bewusst, dass sie nach Ziffer IV. der Lizenzbedingungen eine Pflicht zur Urheberbenennung und Quellenangabe trifft. Wörtlich heißt es:

„Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen. Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.“

Fehlende Urheberbenennung führt zu Abmahnung

In den unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnungen rügen Pixel.Law Rechtsanwälte eine fehlende Urheberbenennung Ihres Mandanten und fordern die:

  1. Unterlassung des abgemahnten Verhaltens
  2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Erstattung von Abmahnkosten
  4. Zahlung von Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
  5. Zahlung eines Verletzerzuschlags

Meist sinnvoll: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

Sofern am jeweiligen Bild tatsächlich keine Urheberbenennung angebracht war, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch des Fotografen mit der Folge, dass vom verantwortlichen Websitebetreiber grundsätzlich auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden darf. Die von Pixel.Law vorgelegte Unterlassungserklärungsvorlage muss hingegen nicht unterzeichnet werden. Stattdessen darf der Abgemahnte auch eine modifizierte Unterlassungserklärung mit Optimierungen zu seinen Gunsten abgeben.

Schadensersatz: MFM-Empfehlungen bei Pixelio-Fotos nicht anwendbar

Sehr viel problematischer sind die von Pixel.Law geltend gemachten Kostenforderungen. Für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühren legt Pixel.Law bis dato die Honorarempfehlungen der MFM-Tabellen zugrunde. Dieser Berechnungspraxis hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30.07.2015 (Az. 16 O 410/14) nun in Bezug auf Pixelio-Bilder eine Absage erteilt. Die gleiche Kammer hat in einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags mitgeteilt, dass es keine Grundlage für die Anwendung der MFM-Honorarempfehlungen sieht.

Aus Sicht der Berliner Richter stehe dem Urheber zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da ihm aufgrund der fehlenden Urheberbenennung eine Werbewirkung entgangen sei. Die Berliner Richter erkannten jedoch nur eine – im Vergleich zu den MFM-Lizenzbedingungen – erheblich niedrigere Schadensersatzsumme an. So teilte die Kammer mit, sie habe

„in vergleichbaren Parallelfällen einen Schadensersatzanspruch in einer Größenordnung von etwa 100,00 € pro Jahr […] zugesprochen.“

Wir haben eine ausführliche Übersicht verfasst, wie der Anspruch auf Schadensersatz bei Bildrechtsverletzungen berechnet wird.

Vorteil für Abgemahnte: Deutlich niedrigerer Schadensersatz

Nachdem sich die Rechtsprechung des LG Berlin offenbar bereits verfestigt hat, bleibt nun abzuwarten, ob sich dieses Vorbild bundesweit durchsetzt. Die Gebühren der abmahnenden Rechtsanwälte verringern sich zwar kaum, dafür aber der dem Urheber zustehende Anspruch auf Schadensersatz.

Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruchbleibt bleibt zu hoffen, dass die Gerichte den meist ohne nähere Begründung festgesetzten Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR noch einmal überdenken. Der Betrag mag sich bei „klassischem“ vorsätzlichen Bilderklau eingebürgert haben. Die Urheberbenennung wurde jedoch in nahezu allen uns bekannten Abmahnfällen nur versehentlich unterlassen. Angesichts dessen ist die unkritische Übertragung des Streitwerts aus unserer Sicht nicht sachgerecht.

Haben Sie eine Abmahnung wegen fehlendem Urhebervermerk erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Ist es ausreichend, wenn der Link zu Pixelio im Impressum erscheint oder muss er an jedem Bild angebracht sein?

    Antworten

    • Der Copyrighthinweis © Fotografenname / PIXELIO muss nach den Pixelio Lizenzbedingungen „am Bild selbst oder am Seitenende“ angebracht werden, nicht im Impressum.

      Antworten

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