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Versandkostenanzeige bei Google Shopping rechtswidrig

versandkosten abmahnung

Die Kanzlei Dr. Bahr hat mehrere einstweilige Verfügung vor verschiedenen Kammern des Landgerichts Hamburg erwirkt, die die Versandkostenanzeige bei Google Shopping als wettbewerbswidrig einstufen.

Verstoß gegen Preisangabenverordnung

In der Artikeldarstellung bei Google Shopping werden bei Artikelangeboten die Versandkosten des anbietenden Händlers nicht unmittelbar angezeigt, sondern nur, wenn der Interessent den Mauszeiger über das Angebot bewegt (“Mouseover Effekt”). Beispiel:

Google Shopping Mouse Over
Das Landgericht Hamburg entschied nun in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren, dass diese Angebotsdarstellung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt, der über § 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden kann (LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14; LG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 327 O 245/14).

Bei Mouseover-Effekt hängt Anzeige vom Zufall ab

Nach § 1 Abs. 6 PAngV müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen, dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Bei einem Mouseover Effekt hängt es nach Auffassung des Landgerichts aber vom Zufall ab, ob der Websitebesucher die Versandkostenangabe wahrnimmt (mit Verweis auf OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 111/10). Im Fall von Google Shopping komme hinzu, dass der Mouseover-Effekt erst dann aktiviert wird, wenn der Nutzer mit der Maus über die Produktabbildung fährt, nicht aber, wenn er über die Produktbezeichnung, Preisangabe und den Anbieter fährt.

Mouseover-Effekt auch problematisch bei mobiler Darstellung

Problematisch ist m.E. auch die mobile Darstellung, sofern der Mouseover-Effekt dort nicht auslöst. Bereits 2009 hatte das OLG Hamm entschieden, dass gesetzliche Pflichtangaben auch auf mobilen Geräten wie Handys und Smartphones angezeigt werden müssen.

Bis Google die Darstellung abgeändert hat, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. Nehmen Sie bei Abmahnungen unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Gerne senden wir Ihnen auch ein Angebot für die umfassende Überprüfung Ihres Shops zu.

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    Autor: Niklas Plutte

    Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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