25 Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google wurden vom Landgericht Berlin für unwirksam erklärt, da sie zu unbestimmt formuliert waren bzw. Verbraucherrechte unzulässig einschränkten (LG Berlin, Urteil vom 19.11.2013, Az. 15 O 402/12).
Verbraucherzentrale gewinnt gegen Google in 1. Instanz
Erstritten wurde das Urteil vom Verbraucherzentrale Bundesverband, der in seiner Pressemitteilung vom 19.11.2013 erläuterte, Google habe sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen.
Für Verbraucher blieb unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden. Google hat angekündigt, gegen das nicht rechtskräftige Urteil Berufung einzulegen.
Die Bedeutung rechtskonformer Datenschutzbestimmungen nimmt immer mehr zu. Neuerdings können auch Mitbewerber in gewissem Rahmen gegen fehlenden bzw. unwirksame Datenschutzerklärungen vorgehen.