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LG Hamburg: Einstweilige Verfügung wegen Google Analytics

Google Analytics Abmahnung

Wer Google Analytics nutzt, ohne Nutzer in seiner Datenschutzerklärung darüber aufzuklären bzw. deren IP Adressen zu anonymisieren, kann von Mitbewerbern auf Unterlassung verklagt werden (LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16).

Google Analytics: Datenschutzverstöße können gerichtlich verfolgt werden

In einem von der Kollegin Carola Sieling geführten Verfahren erwirkte ein Mitbewerber vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegenüber einem Konkurrenten (PDF zum Urteil).

Letzterer hatte Google Analytics auf seiner Website eingesetzt, es dabei aber versäumt, die Nutzer über die Erhebung personenbezogener Daten zu belehren. Eine derartige Belehrung ist nach § 13 TMG für Betreiber von Telemedien vorgeschrieben und gehört typischerweise in die Datenschutzerklärung. Das Landgericht verurteilte in deshalb zur Unterlassung und setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest.

Tipp zur DSGVO: avalex bietet die Möglichkeit, für die eigene Website eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung zu generieren, die sich automatisch an die aktuelle Rechtslage anpasst. Auf der Startseite www.avalex.de können Sie Webseiten kostenlos darauf überprüfen lassen, welche Webdienste dort aktiv sind.

_anonymizeIp() Funktion nicht vergessen

Zur mangelhaften Datenschutzerklärung kam im Hamburger Fall hinzu, dass der Konkurrent die IP Adresse der Nutzer nicht anonymisiert hatte, so dass die vollständigen IP Adressen der Websitebesucher an Google weitergegeben wurden. Ohne Erlaubnis des Websitebesuchers ist diese Weitergabe ebenfalls datenschutzwidrig, was durch die Einbindung der von Google bereitgestellten _anonymizeIp() Funktion hätte entschärft werden können.

Vertrag mit Google über Nutzung von Analytics

Denken Sie daran, dass für den datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics außerdem auch ein spezieller Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Google abgeschlossen werden muss. Die Vertragsfassung wird von Zeit zu Zeit aktualisiert. Seit Geltung der DSGVO kann der Vertragsschluss online geschehen. Es ist nicht mehr nötig, die Mustervorlage auszudrucken und per Post an Google zu schicken.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Interessant! Vor ca. 1,5 Jahren bin ich mit einem vergleichbaren Fall beim LG Frankfurt noch mit fadenscheiniger Argumentation abgewiesen worden. Das nächste mal gehe ich direkt nach HH :)

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