Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Arikan & Sahin zugunsten eines Fabrizio Marino wegen mangelnden Hinweises auf die Nutzung von Google Analytics vor. Update: Die Abmahnung wurde von der Kanzlei zurückgezogen.
Abmahnbarkeit von Datenschutzerklärungen unter DSGVO
Die DSGVO ist heute einen Monat alt. Ob Verstöße gegen die neuen Datenschutzregelungen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene per Abmahnung verfolgt werden können, wird aktuell intensiv diskutiert. Das betrifft vor allem die Frage, ob (einzelne oder alle) DSGVO-Vorschriften als sog. Marktverhaltensregeln einzustufen sind. Hintergrund ist, dass nur Verstöße gegen Marktverhaltensregeln über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können. Offen ist auch, ob die Vorschriften der DSGVO zur Rechtsdurchsetzung (Art. 77 ff. DSGVO) abschließend zu verstehen sind oder ob das UWG daneben angewendet werden kann.
Persönlich halte ich es in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zu § 13 TMG für wahrscheinlicher, dass die Gerichte zumindest bei DSGVO-widrigen Datenschutzerklärungen Abmahnungen zulassen werden, solange der Gesetzgeber nichts Abweichendes beschließt. Freilich ist auch dies nur eine Meinung unter vielen. Solange keine Gerichtsentscheidungen vorliegen, weiß niemand Genaues.
DSGVO Abmahnung wegen Google Analytics durch Websitebesucher
Noch umstrittener als die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit von fehlerhaften Datenschutzerklärungen ist die Frage, ob Unternehmer oder gar Privatpersonen eine Abmahnung bei DSGVO Verstößen aussprechen dürfen, wenn kein Konkurrenzverhältnis zum Websitebetreiber besteht.
Diese Meinung vertrat zumindest ursprünglich die Dortmunder Kanzlei Arikan & Sahin, die einen Websitebetreiber im Namen eines gewissen Fabrizio Marino abmahnte. Herr Marino habe am 06.06.2018 die Website des Abgemahnten besucht, wo er nicht auf die Nutzung des Webanalysedienste Google Analytics hingewiesen worden sei.
Auf dieser Grundlage wurde der Abgemahnte aufgefordert zur
- Löschung der gesammelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 201,71 Euro inkl. MwSt.
… Nein doch nicht.
Bevor es interessant wurde, hat sich die Sache allerdings erledigt. Mit Schreiben vom 21.06.2018 teilte die Kanzlei mit, dass Herr Marino auf jegliche Ansprüche aus dem Abmahnschreiben verzichte. Die Abmahnung sei als gegenstandslos zu betrachten. Gut für den Abgemahnten – aus juristischer Sicht dagegen fast ein wenig schade.