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DSGVO Abmahnungen: Ein paar Worte zu Halb- und Unwahrheiten

DSGVO Abmahnung

Die DSGVO ist da und mit ihr erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Leider wird zur Berechtigung dieser Abmahnungen aktuell viel Halbgares geschrieben, auch von Anwälten. Ehrlich wäre es, den Leuten zu sagen, dass man zur Zeit keine Ahnung hat.

“DSGVO Abmahnungen sind unberechtigt”. Ach, woher wissen Sie das?

Unmittelbar nach Wirksamwerden der DSGVO am letzten Freitag wurden von einigen Kanzleien Abmahnungen wegen gänzlich fehlenden bzw. nicht DSGVO-konformen Datenschutzerklärungen verschickt. Diese Abmahnungen haben zu zahlreichen Blogartikeln und Presseberichten geführt.

Vermutlich auf Basis eines Blogartikels der Kanzlei Löffel Abrar (Edit: die ich sehr schätze) kursieren nun Beiträge weiterer Anwälte auf “Verteidigerseite”, die sich zu Pauschalaussagen wie dieser hinreißen lassen:

Abmahnung DSGVO Verstoß

Solche Anreißer sind mindestens irreführend, wenn nicht sogar falsch. Sie suggerieren, dass eine Abmahnung wegen fehlender/fehlerhafter Datenschutzerklärung per se unberechtigt ist, der Betroffene sich also keine Sorgen machen muss. So platt verhält es sich aber nicht.

Fakt ist: Ob Mitbewerber Unterlasssungsansprüche gegen Konkurrenten wegen DSGVO-Verstößen (hier in Gestalt fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärungen) geltend machen können, weiß aktuell niemand, weil es keine Urteile zur DSGVO gibt.

Update: Das Landgericht Würzburg hat als wohl erstes deutsches Gericht eine Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen auf Internetseiten festgestellt (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG).

Update: Das Landgericht Bochum geht dagegen unter Verweis auf Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b davon aus, dass Verstöße gegen Artikel 13 DSGVO nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden können (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18).

Update: Mit dem OLG Hamburg hat erstmals ein deutsches Oberlandesgericht entschieden, dass DSGVO-Verstöße grundsätzlich abmahnbar sind.

Es mag sogar sein, dass deutsche Gerichte in den nächsten Monaten oder erst Jahren (ggf. nach mehreren Instanzen mit entsprechendem Kostenrisiko) zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Unterlassungsansprüche bestehen. Aktuell zu behaupten, dass es sich um die

“(…) herrschende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur in der Bundesrepublik Deutschland (…)”

handelt, ist dagegen Unsinn – wenn überhaupt trifft das Gegenteil zu.

Update: Der o.g. Beitrag wurde korrigiert. Nunmehr heißt es dort zu Beginn des Abschnitts:

Abmahnung wegen Verstoß gegen DSGVO

Mehrere deutsche Gerichte hatten nämlich zur alten BDSG-Rechtslage entschieden, dass der seinerzeit maßgebliche § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung darstellt, nicht nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12; LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15).

Eine fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärung konnte nach früherer Rechtslage also von der Konkurrenz erfolgreich abgemahnt werden.

Dass der oben beschriebene Unsinn leider sogar von dem DSGVO-Gesicht Jan Philipp Albrecht über Twitter mit dem Hinweis “Nicht zahlen sondern informieren” verbreitet wird, ist in Anbetracht des Gewichts seiner Stimme unverantwortlich – der geschätzte Kollege Thomas Stadler kritisiert das absolut zu recht.

rechtstexte für internetseite

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

14 Kommentare Schreibe einen Kommentar

    • Wir loggen keine IP-Adressen von Websitebesuchern auf unserem Webserver. So steht es auch in unserer Datenschutzerklärung.

      Antworten

      • Doch das tun Sie laut Ihre Datenschutzerklärung:

        “Verarbeitung personenbezogener Daten bei informatorischer Nutzung unserer Webseite
        Wenn Sie unsere Webseite aufrufen, ohne sich dabei zu registrieren oder uns auf andere Weise Informationen zukommen zu lassen (“Informatorische Nutzung”) erheben wir nur diejenigen personenbezogenen Daten, die Ihr Webbrowser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Webseite betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen die Anzeige unserer Webseite zu ermöglichen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten:

        IP-Adresse”

      • Nein. Sie schrieben: “Bitte meine IP-Adresse aus den Server-Logs löschen.” Unterhalb des von Ihnen zitierten Textabschnitts heißt es dazu:

        Die vorgenannten Daten werden ebenfalls in sog. Logfiles auf unseren Servern gespeichert. Nicht hiervon betroffen sind Ihre IP-Adresse oder andere Daten, die eine Zuordnung der Daten zu Ihnen ermöglichen. Eine Speicherung dieser Daten zusammen mit anderen personenbezogenen Daten von Ihnen findet nicht statt.

    • Muss man eigentlich unter besonderen Komplexen leiden, um vor lauter Paranoia die Löschung seiner IP zu beantragen? Welches Krankheitsbild ist das?

      Antworten

      • Ich vermute das war reine Ironie – gibt immer solche Kasperköpfe.
        Also, einfach mit Humor nehmen..

  1. Hallo,

    danke für den vernünftigen Artikel.
    Mit was für einer Vorlaufzeit rechnen zu bis zu einem erstinstanzlichen Urteil zu dsgvo-Themen?

    Danke und Gruß
    Rüdiger

    Antworten

  2. Wäre es nicht besser, im Vorfeld zu klären, wie der gesetzliche Rahmen aussieht, resp. wann jemand mit einer Bestrafung zu rechnen hat.
    Oder sollen die Richter generell als die eigentlichen Gesestzgeber handeln?

    Antworten

    • Das wäre in der Tat besser gewesen, wurde aber versäumt. Der deutsche Gesetzgeber hätte es mE in der Tat, eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu beschließen. Dazu kursieren auch Presseberichte. Konkretes ist mir nicht bekannt.

      Antworten

  3. Inzwischen plant die Union zumindest Abmahnkosten für die DSGVO (teilweise) zu verbieten. Zumindest für eine Übergangszeit von 12 Monaten. Dies soll noch bis Juli verabschiedet werden. Das wären vorerst gute Nachrichten, wenn auch keine endgültige Lösung…

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  4. Wie verhält es ich mit einer Abmahnung/ Unterlassungserklärung an einen permanenten “Spendensammler”, der dauernd Bettelbriefe schreibt und wo die Adrrssdaten von dubiosen Adresshändlern (aus der Schweiz) stammen?
    Der “Spendensammler” hatte vor Zusendung weiteren SPAM-Mülls zugesagt, meien Adressdaten zu sperren.
    S

    Antworten

  5. Ich finde es erheiternd, wenn hier jemand sich für den Datenschutz stark macht und auf die DSGVO gestützte Abmahnungen befürwortet, gleichzeitig aber ohne meine Einwilligung meine IP über das Abrufen eingebundenen Contents (in diesem Fall Bilder) an verschiedene Server mit .com – Domains übermittelt.

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